Verfahrensgang

VG Berlin (Aktenzeichen 9 A 225.97)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 275 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von den Klägern allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO scheidet aus. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Eine derartige klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ist in der Beschwerde nicht gestellt worden. Die Kläger meinen, es müsse die Frage geklärt werden, „ob die schlichte Aneignung des Vermögenswertes eines betroffenen Bürgers ohne Beachtung dessen Rechte und Einhaltung des ordnungsgemäßen Verfahrens bei Wegfall des Enteignungszweckes den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG genügen kann.” Zum einen ist diese Rechtsfrage schon nicht klärungsbedürftig. Denn in zahlreichen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht die gesetzlichen Merkmale des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 3 VermG geklärt. Eine vermögensrechtliche Schädigung ist danach gegeben, wenn Vermögenswerte, sowie Nutzungsrechte aufgrund unlauterer Machenschaften, z.B. durch Machtmissbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung seitens des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. Die Bestimmung betrifft solche Vorgänge, von denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt deshalb nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang – gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen – „alles mit rechten Dingen zugegangen ist” (Urteil vom 20. März 1997 – BVerwG 7 C 23.96 – BVerwGE 104, 186 ≪188≫ m.w.N.; Urteil des erkennenden Senats vom 18. Oktober 2000 – BVerwG 8 C 23.99 – zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Die Annahme einer zum Vermögensverlust führenden unlauteren Machenschaft kann dabei auch durch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher oder sonst manipulativer Enteignung bestehen. Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG setzt aber weiterhin voraus, dass die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des zu restituierenden Vermögenswertes bezweckt hat und dass somit die handelnde Behörde bewusst gegen die jeweiligen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, um den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum überhaupt erst zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 20. März 1997, a.a.O., S. 189 m.w.N.). Die von den Klägern angeführte schlichte Aneignung des Vermögenswertes würde damit allein nicht ausreichen, um die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG zu erfüllen.

Es kommt hinzu, dass das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat, dass die zuständigen DDR-Stellen zielgerichtet den Verlust des zu restituierenden Vermögenswertes bezweckt haben. Hat aber das vorinstanzliche Gericht Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen sich in einem Revisionsverfahren stellen könnten, nicht festgestellt, so kann die Revision im Hinblick auf diese Fragen nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (stRspr, vgl. Beschluss vom 30. Juni 1992 – BVerwG 5 B 99.92 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309; Beschluss vom 20. September 1999 – 8 B 278.99 –).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13, 14 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Müller, Dr. Pagenkopf, Sailer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI642607

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