Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 22. Dezember 2008 – BVerwG 8 B 73.08 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
Rz. 1
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Sie stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses dar. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht wesentliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinander gesetzt hat.
Rz. 2
Entgegen der Auffassung der Rügeschrift hat der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs erfordert es, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Es verpflichtet das Gericht aber nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (vgl. Beschlüsse vom 11. Februar 2008 – BVerwG 5 B 17.08 – und vom 2. November 2006 – BVerwG 7 C 10.06 – juris). Der Senat ist ebenso wenig verpflichtet, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile der Beschwerdeschrift in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (vgl. Beschlüsse vom 17. August 2007 – BVerwG 8 C 5.07 – Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 und vom 21. Juli 2005 – BVerwG 9 B 9.05 – juris).
Rz. 3
Der Kläger versucht, im Wege einer Anhörungsrüge die rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft anzugreifen und auf diese Weise eine erneute Überprüfung der vom Senat zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde zu erreichen. Das ist nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge (vgl. Beschluss vom 1. April 2008 – BVerwG 9 A 12.08 – juris).
Rz. 4
Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2008 mit den Divergenzrügen des Klägers auseinander gesetzt und sie für unbegründet gehalten. Wenn dem der Beschwerdeführer entgegenhält, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde habe die Leitsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die Leitsätze der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus dargelegt, was das Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, wendet er sich gegen die rechtliche Würdigung des Senats in dem angefochtenen Beschluss. Der Senat hat das erstinstanzliche Urteil dahin ausgelegt, dass das Verwaltungsgericht eine Würdigung des Einzelfalls vorgenommen, also nicht den Rechtssatz aufgestellt hat, den der Kläger dem Urteil entnehmen will. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Beigeladene zu 1 und Herr B… auf Grund ihrer Lebensläufe und der ausgeübten Berufe keine speziellen Kenntnisse des Rechts der DDR hatten. Ferner hat es geprüft, ob ihnen im konkreten Fall durch den Rechtsanwalt, das Staatliche Notariat oder den Rat des Bezirkes – oder durch deren Verhalten – auf Rechtswidrigkeit hindeutende Anhaltspunkte vermittelt worden sind. Auch die weitere Erwägung, dass sie mangels Einsicht in die vollständigen Nachlassakten auf das Urteil der Fachleute angewiesen gewesen seien, stellt auf die Unstände des Einzelfalles ab und rechtfertigt den vom Kläger angenommenen Rechtssatz nicht.
Rz. 5
Auch die Ausführungen der Rügeschrift, dass es grundsätzlich bedenklich sei, bei der Abweichung eines untergerichtlichen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts danach unterscheiden zu wollen, ob es sich um eine “wirkliche” Abweichung oder um eine “fehlerhafte Anwendung” handelt, wendet sich gegen die Auslegung des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Diese ist in der Rechtsprechung einhellig dahingehend zu verstehen, dass keine Divergenz in diesem Sinne vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts vermeintlich unzutreffend angewendet hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in dieser Beurteilung nicht zu erkennen.
Rz. 6
Inwieweit der Hinweis des Senats unter Nr. 4 des angefochtenen Beschlusses darauf, dass der Schriftsatz vom 29. September 2008 nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde eingegangen war und deshalb nicht berücksichtigt werden konnte, einen Verstoß gegen das Willkürverbot darstellen soll, ist – unabhängig von der Frage, ob dies mit der Anhörungsrüge des § 152a VwGO geltend gemacht werden kann – nicht ersichtlich.
Rz. 7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Gödel, Dr. Pagenkopf, Dr. von Heimburg
Fundstellen