Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 26.07.2011; Aktenzeichen 1 A 10473/07) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Tatbestand
I
Rz. 1
Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den der Beigeladenen erteilten bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, mit dem ein Rahmenbetriebsplan für einen Feldspat-Tagebau in einem Waldgebiet zugelassen worden ist. In unmittelbarer Nachbarschaft des Vorhabens befindet sich ein FFH-Gebiet, das nahezu den gesamten Wald einnimmt. Ausgenommen ist nur die spitzwinklig in das Gebiet hineinragende Fläche, auf der der Tagebau entstehen soll. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage im Berufungsrechtszug abgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße insbesondere nicht gegen Vorschriften des Habitat- und Artenschutzrechts. Die Behörde habe bei der Abgrenzung des FFH-Gebiets zwar sachwidrige Erwägungen angestellt. In der Sache sei die Abgrenzung jedoch nicht zu beanstanden. Es sei unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten vertretbar gewesen, den vom Vorhaben betroffenen Teil des Waldgebiets auszunehmen. Weder der Schutz des Lebensraumstyps 9170 des Anhangs I der FFH-Richtlinie noch der Schutz der Bechsteinfledermaus als einer Tierart nach dem Anhang II der FFH-Richtlinie stünden dem entgegen. Ebenso wenig könne festgestellt werden, dass geschützte Vogelarten beeinträchtigt würden.
Rz. 2
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen; dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 3
Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist, soweit sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, unbegründet.
Rz. 4
1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für das Berufungsurteil als auch für die angestrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫ = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22 und vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14). Diese Voraussetzungen müssen dargelegt, d.h. – gegebenenfalls unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung – näher erläutert werden. Daran fehlt es hier.
Rz. 5
a) Die Frage
Ist das Tatsachengericht im Falle der Feststellung, dass die behördliche Abgrenzung eines FFH-Gebiets nicht auf naturschutzfachlichen, sondern auf sachfremden Erwägungen beruhte, verpflichtet, den Sachverhalt daraufhin zu prüfen, ob sich die Grenzziehung aus anderen, von der Behörde nicht in den Blick genommenen Gründen fachlich rechtfertigen lässt?
wirft einen Klärungsbedarf nicht auf. Sie ist auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres mit dem Oberverwaltungsgericht im bejahenden Sinne zu beantworten.
Rz. 6
Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes ergeht, auch soweit über sie gemäß § 57c Satz 1 Nr. 1 BBergG in Verbindung mit § 1 Nr. 1 Buchst. b) aa) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau), §§ 57a, 52 Abs. 2a BBergG durch Planfeststellung zu entscheiden ist, als gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde (Urteil vom 15. Dezember 2006 – BVerwG 7 C 1.06 – BVerwGE 127, 259 ≪263 f.≫ Rn. 28 = Buchholz 406.27 § 57a BBergG Nr. 1 S. 5). Demnach ist ein Rahmenbetriebsplan zu erlassen, wenn – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 BBergG – insbesondere Versagungsgründe nach § 48 Abs. 2 BBergG nicht gegeben sind, die schon bei dieser Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen sind (Urteile vom 4. Juli 1986 – BVerwG 4 C 31.84 – BVerwGE 74, 315 ≪323≫ = Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 1 S. 8 und vom 29. Juni 2006 – BVerwG 7 C 11.05 – BVerwGE 126, 205 ≪209≫ Rn. 17 = Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 7 S. 2). Zu den öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG gehören auch naturschutzrechtliche Belange und das unionsrechtliche Habitat- und Artenschutzrecht. Ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluss hieran gemessen materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, hat das Gericht ohne Bindung an die Rechtsauffassung und die Tatsachenfeststellungen der Behörde zu überprüfen; dabei hat es, um die Sache spruchreif zu machen, den Sachverhalt selbst aufzuklären und gegebenenfalls die erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen (siehe zum Austausch der Begründung etwa Urteile vom 19. August 1988 – BVerwG 8 C 29.87 – BVerwGE 80, 96 ≪98≫ = Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 30 S. 3 und vom 31. März 2010 – BVerwG 8 C 12.09 – Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 8 S. 7).
Rz. 7
b) Mit den weiteren (Teil-)Fragen
Geht es dabei zu Lasten des Klägers, wenn aufgrund des völligen Unterbleibens fachbehördlicher Überlegungen zur FFH-Gebietsabgrenzung zum Zeitpunkt der Planfeststellung keine Feststellungen vorhanden sind, aufgrund deren sich die Einbeziehung einer zur verfahrensbedingten Inanspruchnahme vorgesehenen Fläche angrenzend an ein in das Schutzgebietsnetz Natura-2000 aufgenommenes FFH-Gebiet aufdrängen musste?
Hat das Tatsachengericht in einem solchen Falle gleichermaßen zu Gunsten wie zu Lasten der verfahrensbeteiligten Parteien eine Sachaufklärung dahingehend zu betreiben, dass es über das Bestehen des Schutzregimes eines potentiellen FFH-Gebiets auf Grundlage des Sachstandes zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung – und nicht zum Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheids – entscheiden kann, soweit nicht erweislich ist, dass sich entscheidungserhebliche Veränderungen erst nach dem Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung ergeben haben?
die zugleich den wesentlichen Inhalt der unter 2.1 der Beschwerdebegründung formulierten Frage umfassen, möchte der Kläger geklärt wissen, auf welche Tatsachengrundlage abzustellen ist, wenn die Planfeststellungsbehörde vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses keine sachdienlichen Untersuchungen vorgenommen hat und diese erst im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Er ist der Ansicht, dass dann getroffene Feststellungen, die – hätten sie bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vorgelegen – seinem Anfechtungsbegehren zum Erfolg verholfen hätten, aufgrund des Versäumnisses der Behörde im Wege der Beweislastumkehr oder jedenfalls einer Beweiserleichterung auch bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ausschlaggebend sein müssten (siehe etwa Beschluss vom 1. April 1997 – BVerwG 4 B 206.96 – Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 35 S. 6).
Rz. 8
Auch dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Denn der Kläger legt nicht dar, dass die aufgeworfenen Fragen entscheidungserheblich sind.
Rz. 9
Das Oberverwaltungsgericht hat in erster Linie und in Einklang mit den einschlägigen allgemeinen Grundsätzen die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses für maßgeblich erachtet (vgl. etwa Urteile vom 23. April 1997 – BVerwG 11 A 7.97 – BVerwGE 104, 337 ≪347≫ = Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 16 S. 35 f., vom 1. April 2004 – BVerwG 4 C 2.03 – BVerwGE 120, 276 ≪283≫ = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 16 sowie vom 12. August 2009 – BVerwG 9 A 64.07 – BVerwGE 134, 308 ≪319≫ Rn. 52 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 S. 86) und hierauf bezogen auch hinsichtlich der Wochenstuben und Jagdhabitate der Bechsteinfledermaus keine Tatsachen festzustellen vermocht, die die nicht erfolgte Aufnahme des Vorhabensgebiets in das gemeldete FFH-Gebiet als – nach Maßgabe der gerichtlichen Überprüfungsmaßstäbe (siehe Urteil vom 14. April 2010 – BVerwG 9 A 5.08 – BVerwGE 136, 291 ≪299 f.≫ Rn. 38 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45 S. 271) – unvertretbar erscheinen ließe.
Rz. 10
Es hat dem aufgrund des Beweisbeschlusses vom 4. Dezember 2008 durch den Sachverständigen Dr. B… erstellten “Gutachten über die Bedeutung von Flächen, auf denen der Tagebau ‘Marta’ geplant ist, für die Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)” aber auch bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung Anhaltspunkte dafür, dass das FFH-Gebiet unzutreffend abgegrenzt war, nicht entnehmen können. Das Oberverwaltungsgericht führt aus, dass der Sachverständige – für den Senat nachvollziehbar – zu dem Ergebnis gelange, dass die Einbeziehung der fraglichen Waldfläche in das FFH-Gebiet wegen der Nutzung als Jagdgebiet der Bechsteinfledermaus sowohl unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes im Zeitpunkt der Nachmeldung, als auch des heutigen – die dritte Wochenstubenkolonie einschließenden – Kenntnisstandes nicht zwingend sei, sich den zuständigen Stellen also nicht aufdrängen müsste (siehe UA S. 102 sowie bereits zuvor S. 90). Hiernach kommt es auf die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht an; sie sind folglich im angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.
Rz. 11
2. Mit der Verfahrensrüge dringt der Kläger ebenso wenig durch.
Rz. 12
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihnen (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Die Pflicht zur Bezeichnung des Verfahrensmangels erfordert die schlüssige Darlegung einer Verfahrensrüge (stRspr, siehe etwa Beschlüsse vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 1. Dezember 2000 – BVerwG 9 B 549.00 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 60 S. 18). Auch das leistet der Kläger nicht.
Rz. 13
Dahinstehen kann, ob das Vorbringen des Klägers bereits deswegen den an eine Verfahrensrüge zu stellenden Darlegungsanforderungen nicht genügt, weil er die insoweit maßgebliche Frage der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht mit der Beweiswürdigung und der Beweislastverteilung und folglich Fragen des sachlichen Rechts (zur grundsätzlichen Einordnung der Beweiswürdigung siehe Beschluss vom 8. Februar 2011 – BVerwG 10 B 1.11 – Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43 Rn. 2 m.w.N.; zur Beweislastverteilung siehe Beschluss vom 12. Dezember 1972 – BVerwG 3 CB 27.72 – Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 47 S. 40) vermengt und darüber hinaus den Inhalt der abgelehnten Beweisanträge nur grob umschreibt und nicht deutlich darlegt, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Denn es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, den Beschwerdevortrag zu sichten und zu ordnen, um das herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (Beschluss vom 27. Mai 2008 – BVerwG 4 B 42.07 – juris Rn. 2 und 10).
Rz. 14
Aber auch dessen ungeachtet wird ein Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß dargelegt. Der Kläger rügt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO durch Ablehnung eines Beweisantrags, soweit es um das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG hinsichtlich bestimmter geschützter Vogelarten geht. Der Kläger zeigt jedoch nicht auf, dass die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze findet.
Rz. 15
a) Soweit der Kläger die Verletzung des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG geltend macht, hat das Oberverwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2011 zuletzt gestellten Beweisantrag (Anlage 3 zur Sitzungsniederschrift) zum einen deswegen abgelehnt, weil sich bereits aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen, nämlich insbesondere dem Gutachten des vom Kläger beauftragten Sachverständigen Dr. K…, ergebe, dass die vom Kläger angesprochenen geschützten Vogelarten weitestgehend im betreffenden Gebiet keine Brut- oder Aufzuchtstätten hätten, so dass mit einer betriebslärmbedingten Vergrämung nicht zu rechnen sei (UA S. 128, 134 ff.). Der Kläger legt nicht dar, dass diese Erwägungen prozessrechtlich unzureichend sind und das Oberverwaltungsgericht in dieser Situation vielmehr verpflichtet war, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Diese Entscheidung liegt gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich in seinem tatrichterlichen Ermessen. Ein Verfahrensmangel läge nur dann vor, wenn sich der Vorinstanz eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, weil die bereits vorliegenden Gutachten nicht geeignet gewesen wären, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Das kann der Fall sein, wenn Gutachten grobe offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Fachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. etwa Beschlüsse vom 22. Mai 2008 – BVerwG 9 B 34.07 – Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 Rn. 20 und vom 22. Dezember 2011 – BVerwG 2 B 87.11 – juris Rn. 6, jeweils m.w.N.). Ein solcher Fall wird von der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.
Rz. 16
Der Kläger bemängelt, dass das Oberverwaltungsgericht den vorliegenden Untersuchungen des Sachverständigen Dr. K… zu Unrecht einen erschöpfenden Aussagegehalt zum Vorhandensein von geschützten Lebensstätten bzw. betroffenen Revieren beigemessen habe. Damit habe es das beschränkte Untersuchungsprogramm der Stellungnahmen verkannt, die für weitere vertiefende Untersuchungen offen seien. Mit diesem Einwand werden indessen allenfalls (vermeintliche) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Vorinstanz angesprochen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen. Eine Ausnahme hiervon kommt bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (vgl. etwa Beschlüsse vom 22. Mai 2008 a.a.O. Rn. 22 und vom 14. Juli 2010 – BVerwG 10 B 7.10 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Dass die Sachverhaltswürdigung des Oberverwaltungsgerichts an einem solchen Mangel leidet, wird mit der Beschwerde aber nicht dargetan. Vielmehr spricht alles dafür, dass die sehr detaillierte, die geschützten Vogelarten im Einzelnen abhandelnde Untersuchung des Sachverständigen Dr. K… darauf angelegt war, die Vogelwelt im betreffenden Gebiet umfänglich zu dokumentieren. So wird im Endbericht vom 7. Juli 2006 (“Avifauna im Bereich des geplanten Steinbruchs ‘Marta’ der Firma F…”) zur Methodik (S. 5) festgehalten: “Datenerfassung: Ziel war die Kartierung aller rastenden, ziehenden und besonders der brütenden Vögel. (…) Zur Phänologie: Der hier ausgewertete Beobachtungszeitraum deckt fast die gesamte Heimzugsperiode der Vögel ab, einschließlich später Überwinterer und fast die gesamte Brutperiode”. In der Zusammenfassung (S. 16) wird ausgeführt: “Ziel war die aktuelle Erfassung der für Rheinland-Pfalz oder überregional bedeutsamen und besonders geschützten Vogelarten in einem rund 100 ha umfassenden Waldgebiet nördlich von S…”. Die nachfolgende Einschränkung, dass noch nicht alle Daten erhoben worden seien, ist nicht geeignet, die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Eignung der Untersuchung als hinreichend verlässliche Tatsachengrundlage als willkürlich einzustufen.
Rz. 17
Zum anderen führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass nach seiner Auffassung angesichts der neu vorgelegten Unterlagen eine weitere Sachaufklärung ebenfalls entbehrlich sei, soweit entsprechende Lebensstätten – nämlich des Mittel- und des Kleinspechts – in einem vom Betriebslärm betroffenen Bereich vorhanden seien (UA S. 129, 138 ff.). Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander und macht nicht deutlich, dass diese Auffassung rechtlichen Bedenken begegnet.
Rz. 18
b) Hinsichtlich des artenschutzrechtlichen Verbots der Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) gilt Entsprechendes. Auch insoweit hat das Oberverwaltungsgericht eine weitere Beweisaufnahme abgelehnt, weil sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebe, dass solche im Vorhabensgebiet – bis auf eine Brutstätte des Kleinspechts – nicht vorhanden seien (UA S. 144). Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht auf die Möglichkeit der Schaffung von Ersatzlebensstätten verwiesen (UA S. 145). Eine mittelbare Zerstörung geschützter Lebensstätten durch Zerstörung der erforderlichen Nahrungshabitate wird ebenso insbesondere unter Würdigung von Erkenntnissen zu den einzelnen Vogelarten verneint (UA S. 145 f., S. 147 f.).
Rz. 19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Krauß, Schipper, Brandt
Fundstellen
Haufe-Index 3021093 |
UPR 2013, 107 |