Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 19.07.2002; Aktenzeichen 9 A 1346/02.A) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde sieht das angefochtene Urteil zutreffend auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt, nämlich das Fehlen einer Verfolgungsgefahr für die Klägerin bei Rückkehr in den Irak sowie das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative im Nordirak. Die gegen das Fehlen einer Verfolgungsgefahr erhobenen Aufklärungs- und Divergenzrügen (Beschwerdebegründung S. 2 – 8) sind nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin bereits keine durchgreifenden Revisionsgründe gegen die Erwägungen zum Fehlen einer Fluchtalternative geltend macht.
Die Beschwerde sieht einen Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) des Berufungsgerichts darin, dass es die Sicherung des Existenzminimums für die Klägerin im Nordirak trotz Nahrungsmittelknappheit und anderer Mangelerscheinungen aufgrund eigener Sachkunde festgestellt habe, ohne eine gebotene Beweisaufnahme hierzu durchzuführen (Beschwerdebegründung S. 8 f.). Darin liege zugleich eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Inhalt der Sachaufklärungspflicht. Diese Rügen sind bereits deshalb nicht ordnungsgemäß erhoben, weil sich die Beschwerde nicht mit der selbständig tragenden Begründung des Berufungsgerichts zum Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative auseinander setzt, dass sich die misslichen Lebensumstände im Nordirak jedenfalls nicht als gravierender darstellten als im Zentralirak als Herkunftsgebiet der Klägerin (UA S. 27 ff.). Nach der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts macht eine existenzielle Not an einem verfolgungssicheren Ort des Heimatlandes diesen nur dann als innerstaatliche Fluchtalternative ungeeignet, wenn eine entsprechende existenzielle Not am Herkunftsort – neben der politischen Verfolgung – so nicht bestünde, die Notlage also nicht verfolgungsbedingt wäre (UA S. 26 unter Bezugnahme u.a. auf BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 – 9 C 43.96 – BVerwGE 105, 204). Indem die Beschwerde die diesbezüglichen Feststellungen weder mit einer Verfahrens- noch mit einer sonstigen Rüge gemäß § 132 Abs. 2 VwGO angreift, kommt es auf die Frage des Umfangs der Sachaufklärungspflicht des Gerichts hinsichtlich der Lebensverhältnisse im Nordirak nicht mehr entscheidungserheblich an. Allerdings genügt die Beschwerde auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. dazu Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Soweit sie in diesem Zusammenhang die nach ihrer Auffassung unzutreffende Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im konkreten Fall beanstandet, vermag sie einen von höchstrichterlichen Entscheidungen abweichenden abstrakten Rechtssatz nicht aufzuzeigen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Richter, Prof. Dr. Dörig
Fundstellen