Verfahrensgang
Hamburgisches OVG (Beschluss vom 25.04.2005; Aktenzeichen 7 Bf 63/05.PVB) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, vom 25. April 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die vom Antragsteller aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.
In der Beschwerdebegründung wird sinngemäß die Frage aufgeworfen, ob und gegebenenfalls welches Formerfordernis für eine Organisationsentscheidung vorliegen muss, die im Sinne von § 14 Abs. 3 BPersVG Beschäftigten die Befugnis zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten verleiht. Diese Fragestellung knüpft an die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss an, wonach die zu fordernde allgemeine Übertragung der Entscheidungsbefugnis nicht schriftlich vorgenommen werden muss, sondern mündlich erfolgen oder sogar auf einer stillschweigenden Verwaltungspraxis beruhen kann, die dem Leiter der Dienststelle bekannt ist und die er nicht unterbindet. Die Frage ist eindeutig im Sinne des Oberverwaltungsgerichts zu beantworten, so dass es zu ihrer Klärung nicht erst der Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens bedarf.
Allerdings ist in der Kommentarliteratur zu § 14 Abs. 3 BPersVG und der obergerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren landesrechtlichen Bestimmungen durchweg von Stellen-, Organisations- und Geschäftsverteilungsplänen bzw. Geschäftsordnungen die Rede (vgl. Schlatmann, in: Lorentzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 14 Rn. 35; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Auflage 2004, § 14 Rn. 22; Fischer/Goeres, in: GKÖD Bd. V, K § 14 Rn. 21a; OVG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 1996 – OVG Bs PH 10/94 – PersR 1997, 119, 121; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2004 – 18 LP 14/02 – PersR 2005, 200, 201 f.). Auch der Senat hat zu einer vergleichbaren Bestimmung in § 13 Abs. 3 Nr. 2 BlnPersVG erst kürzlich entschieden, dass die Dienstkraft stellenplan- bzw. geschäftsordnungsmäßig die Befugnis haben muss, in Personalangelegenheiten in eigener Verantwortung endgültig zu entscheiden (Beschluss vom 22. Juni 2005 – BVerwG 6 P 2.05 – S. 8). Damit ist jedoch nicht gemeint, dass ein dienststelleninternes Regelwerk in Gestalt einer schriftlich ausformulierten Verwaltungsvorschrift vorliegen muss. Dass es überhaupt auf die Schriftform nicht entscheidend ankommen kann, ergibt sich aus Sinn und Zweck der in § 14 Abs. 3 BPersVG getroffenen Regelung. Diese gehen dahin, eine zur Vermeidung von Pflichten- und Interessenkollisionen notwendige Trennung der Funktionen der Personalverwaltung von den Aufgaben der Personalvertretung sicherzustellen. Ein Beschäftigter, der eigenverantwortlich über Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG entscheidet, soll nicht gleichzeitig als Mitglied der Personalvertretung mit diesen Personalangelegenheiten befasst sein (vgl. Beschluss vom 11. März 1982 – BVerwG 6 P 8.80 – BVerwGE 65, 127, 130; Beschluss vom 10. Mai 1982 – BVerwG 6 P 2.81 – PersV 1983, 194). Steht fest, dass einem Beschäftigten solche Aufgaben zukommen, so muss ausgeschlossen werden, dass er sich als Personalratsmitglied selbst kontrolliert. Deswegen entzieht ihm § 14 Abs. 3 BPersVG das passive Wahlrecht. Die dafür maßgebliche Interessenkollision besteht unabhängig davon, ob die fragliche Kompetenz in einem dienststelleninternen Regelwerk oder sonst schriftlich fixiert ist. Es wäre sachwidriger Formalismus, wollte man die tatsächlich bestehende Interessenkollision deswegen ignorieren, weil die dauerhaft und regelmäßig praktizierte Entscheidungskompetenz keinen schriftlichen Niederschlag gefunden hat.
Freilich muss die Befugnis zu selbstständigen Entscheidungen in den von § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG erfassten Personalangelegenheiten auf Dauer angelegt sein, mithin zu den regulären Aufgaben des betroffenen Beschäftigten gehören. In Teilen der Literatur wird demgemäß zutreffend auf die “planmäßige” Ausübung der selbstständigen Entscheidungsbefugnis abgestellt (vgl. Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 5. Auflage 2004, § 14 Rn. 13; Ilbertz/Widmaier, a.a.O. Rn. 25). Nicht zuletzt dieser Aspekt war es, der den Senat veranlasst hat, diejenigen Beschäftigten, welche die zu selbstständigen Personalentscheidungen befugten Beschäftigten lediglich vertreten, von dem durch den Wahlrechtsausschluss betroffenen Personenkreis auszunehmen (Beschluss vom 22. Juni 2005 – BVerwG 6 P 8.04 – S. 6 ff.). Die dort zur Rechtslage nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz angestellten Erwägungen gelten im Wesentlichen auch für die Rechtslage nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz. Auch anhand der Bestimmungen in §§ 7, 14 Abs. 3 BPersVG wird erkennbar, dass der Gesetzgeber davon Abstand genommen hat, die Wählbarkeit zu den Personalvertretungen ausnahmslos jedem Beschäftigten abzusprechen, der zu selbstständigen Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten befugt ist. Ein derart weitgehender Wahlrechtsausschluss wäre wegen der in Behörden stets vorzuhaltenden Vertretungsregelungen ausufernd und in seinen Rechtswirkungen unverhältnismäßig.
In dieser Hinsicht können schriftlich niedergelegte Stellen-, Organisations- und Geschäftsverteilungspläne bzw. Geschäftsordnungen eine sinnvolle Beweisfunktion erfüllen. Lässt sich aus ihnen ablesen, dass die eigenverantwortliche Entscheidung in Personalangelegenheiten bestimmten Beschäftigten als reguläre Aufgabe zugewiesen ist, so wird die Zugehörigkeit dieser Beschäftigten zum Personenkreis nach § 14 Abs. 3 BPersVG mangels abweichender Dienststellenpraxis feststehen. Auch andere schriftlich fixierte Dokumente wie Ausschreibungstexte, Stellen- und Tätigkeitsbeschreibungen oder Dienstpostenbewertungen können zu den nach § 14 Abs. 3 BPersVG notwendigen Tatsachenfeststellungen beitragen. Letztlich kommt es auf die praktizierte Organisationsentscheidung der Dienststellenleitung an, über deren Vorliegen im Streitfall vor den Verwaltungsgerichten Beweis zu erheben ist.
Die Personalvertretung wird bei dieser Sichtweise nicht vor unlösbare Schwierigkeiten gestellt. Ihr kann im Allgemeinen nicht verborgen bleiben, welche Beschäftigten der Dienststelle, die nicht bereits zum Personenkreis des § 7 BPersVG zählen, eigenverantwortlich Entscheidungen in Personalangelegenheiten treffen. Solches wird namentlich anhand der herausgehobenen Beteiligung an Bewerbungsverfahren sowie der Ausübung der Zeichnungsbefugnis durch diese Beschäftigten erkennbar sein. Auf solche Erkenntnisse wird zurückgegriffen werden können, wenn die Stellen solcher Beschäftigter neu zu besetzen sind. Das Recht der Personalvertretung, bei undurchsichtiger Sachlage eine Klärung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren herbeizuführen, bleibt unberührt.
Unterschriften
Bardenhewer, Büge, Vormeier
Fundstellen