Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.11.2007; Aktenzeichen 8 A 10361/07) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. November 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Tatbestand
I
Der Kläger wendet sich gegen die Ausübung des denkmalschutzrechtlichen Vorkaufsrechts durch das beklagte Land aus Anlass einer Veräußerung der Burgruine Meistersel.
Die Burgruine sollte unter Denkmalschutz gestellt werden. Die Akte der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, der insoweit zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde, enthält die Durchschrift eines Schreibens vom 13. Januar 1981, mit dem die Burgruine unter Schutz gestellt wird. Die Durchschrift ist mit einem Stempelaufdruck “Entwurf” versehen. Adressiert war das Schreiben an die Erbengemeinschaft Dr. Kurt R…, z.H. Dr. von H… Mit Schreiben vom 26. Januar 1981 erhob Dr. Elmar von H… “im Namen der Erbengemeinschaft” unter Hinweis auf das Schreiben vom 13. Januar 1981 Widerspruch gegen die Unterschutzstellung der Burgruine. Im Juni 1992 teilte Dr. von H… der unteren Denkmalschutzbehörde mit, es sei beabsichtigt, für die Burgruine einen Förderverein zu gründen. Sollten hiergegen keine Bedenken bestehen, ziehe er seinen Widerspruch gegen die Unterschutzstellung zurück. Mit Schreiben an die untere Denkmalschutzbehörde vom 15. Juli 1992 erklärte er, er entnehme einem Schreiben der unteren Denkmalschutzbehörde, dass die Unterschutzstellung keinen Einfluss auf eine Änderung der Besitzverhältnisse, hier den Übergang auf einen Förderverein, habe. Unter diesen Umständen ziehe er seinen Widerspruch zurück. Er bitte, zu prüfen, ob es sich so verhalte, damit nicht später Schwierigkeiten entstünden.
Die damaligen Eigentümer veräußerten das Grundstück mit der Burgruine 1993 an den Ehemann der Beigeladenen. Nach dem Tod ihres Ehemannes schloss die Beigeladene als dessen Alleinerbin am 7. März 2006 mit dem Kläger einen notariellen Vertrag über den Verkauf der Ruine an ihn. In § 8 des Vertrages beauftragen und bevollmächtigen die Beteiligten den Notar unter anderem dazu, die zur Wirksamkeit und für den Vollzug des Vertrages erforderlichen Genehmigungen und Erklärungen (auch Vorkaufsrechtserklärung der Gemeinde und Erklärung gem. § 32 DSchPflG) anzufordern und entgegenzunehmen; anfechtbare Bescheide seien jedoch den Beteiligten selbst zuzustellen.
Der Notar übersandte der unteren Denkmalschutzbehörde eine Ausfertigung des Vertrages, die dort am 10. März 2006 einging. Die untere Denkmalschutzbehörde leitete den Vertrag an das Kultusministerium weiter. Mit Schreiben an den Notar vom 28. April 2006 erklärte der Kultusminister, er übe zu Gunsten des beklagten Landes das Vorkaufsrecht nach § 32 des Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und -pflegegesetz – DSchPflG) vom 23. März 1978 (GVBl. 159) aus. Das Schreiben ging bei dem Notar am 4. Mai 2006 ein. Ebenfalls mit Schreiben vom 28. April 2006 teilte der Kultusminister der Beigeladenen mit, er habe zu Gunsten des beklagten Landes das Vorkaufsrecht ausgeübt. Die Beigeladene hat nach ihren Angaben dieses Schreiben nicht erhalten.
Der Kläger hat mit dem Begehren Klage erhoben, festzustellen, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts unwirksam sei: Der Notar sei nicht bevollmächtigt gewesen, die Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts entgegenzunehmen. Die Burgruine sei kein geschütztes Kulturdenkmal im Sinne des § 32 DSchPflG. Für die behauptete Unterschutzstellung liege nur ein Entwurf vor. Dass eine ihm entsprechende Verfügung abgesandt worden sei, sei nicht belegt. Jedenfalls sei das Schreiben vom 13. Januar 1981 nicht an die Eigentümer der Burgruine adressiert. Eigentümer sei nicht die Erbengemeinschaft nach Dr. Kurt R… gewesen, die Miteigentümergemeinschaft sei auch nicht personenidentisch mit der Erbengemeinschaft. Dr. von H… sei nicht Bevollmächtigter der Miteigentümer gewesen. Die Rücknahme seines Widerspruchs sei von einer Bedingung abhängig gewesen und deshalb unwirksam. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nicht im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 4 DSchPflG durch Gründe des Wohls der Allgemeinheit gerechtfertigt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Dabei können nur die Gründe berücksichtigt werden, die in der Beschwerdebegründung vom 4. Februar 2008 geltend gemacht und ordnungsgemäß dargelegt sind. Der weitere Schriftsatz vom 9. April 2008 ist erst nach Ablauf der Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangen. Soweit der Kläger dort über die Erläuterung und Vertiefung bereits geltend gemachter und ordnungsgemäß dargelegter Zulassungsgründe hinaus erstmals Zulassungsgründe geltend gemacht oder erstmals ordnungsgemäß dargelegt hat, kann der hierauf bezogene Vortrag wegen Fristablaufs nicht berücksichtigt werden.
1. Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Klärung der Frage zugelassen werden, ob § 8 des notariellen Kaufvertrages den Notar zur Entgegennahme einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 32 DSchPflG bevollmächtigt hat. Diese Frage ist in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.
Die Auslegung eines Vertrages oder einzelner seiner Bestimmungen ist revisionsrechtlich der Tatsachenfeststellung zuzuordnen. Das Revisionsgericht ist gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die Auslegung des Vertrages durch das Tatsachengericht und damit an die Feststellung seines Inhalts gebunden. Das Revisionsgericht kann die Auslegung von Willenserklärungen durch das Tatsachengericht nur daraufhin überprüfen, ob allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln verletzt sind.
Soweit der Kläger eine Verletzung von Auslegungsregeln behauptet, hat er nicht aufgezeigt, dass deren Inhalt in einer Weise klärungsbedürftig ist, die in einem Revisionsverfahren verallgemeinerungsfähige und über den Einzelfall hinausweisende Antworten erwarten lässt. Es geht vielmehr nur um die Anwendung als solcher nicht weiter klärungsbedürftiger Auslegungsregeln auf den konkreten Einzelfall. Dabei hat das Oberverwaltungsgericht keineswegs angenommen, es sei zu einer Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung des Vertrages gegen deren ausdrücklichen Wortlaut befugt. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr in der Ermächtigung des Notars zur Entgegennahme der Erklärung nach § 32 DSchG eine Bevollmächtigung gesehen, die einerseits über die im Übrigen erteilte Vollmacht zur Durchführung des Vertrages hinausgeht, andererseits aber in einem gewissen Widerspruch dazu steht, dass der Notar nicht zur Empfangnahme zuzustellender Bescheide ermächtigt werden sollte. Nach der nachvollziehbaren Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war der Wortlaut des § 8 des Kaufvertrages zumindest mehrdeutig und deshalb auslegungsbedürftig.
In dem angestrebten Revisionsverfahren wäre die Frage auch nicht in der engeren Fassung klärungsfähig, ob die einem Notar erteilte allgemeine Vollmacht zum Vollzug eines Kaufvertrages zur Entgegennahme der Erklärung über die Ausübung eines Vorkaufsrechts oder nur zur Entgegennahme eines so genannten Negativattests bevollmächtigt (so VGH Kassel, Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 UE 1250/87 – NJW 1989, 1626; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Juli 1995 – 1 L 5249/94 – NJW 1996, 212). Das Oberverwaltungsgericht hat den hier enthaltenen Zusatz (auch … Erklärung nach § 32 DSchPflG) gerade dahin ausgelegt, dass die Vollmacht des Notars keine allgemeine Durchführungsvollmacht sein sollte.
2. Soweit der Kläger sich mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu der Frage befasst, ob der Beigeladenen das an sie gerichtete Schreiben des Kultusministers vom 28. April 2006 über die Ausübung des Vorkaufsrechts zugegangen ist, kann die Revision weder wegen der insoweit geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden. Das angefochtene Urteil kann auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern nicht beruhen; die als grundsätzlich bedeutsam behauptete Rechtsfrage wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig. Denn die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts sind nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, das beklagte Land habe das Vorkaufsrecht bereits mit Zugang der entsprechenden Erklärung bei dem Notar wirksam ausgeübt. Auf den weiteren Zugang der Erklärung auch bei der Beigeladenen kam und kommt es deshalb nicht an. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts hierzu sind bloße Hilfserwägungen, wenn das Oberverwaltungsgericht insoweit überhaupt eine abschließende Feststellung getroffen hat, was nach der gewählten Formulierung (“spricht alles dafür”) zweifelhaft ist.
3. Soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, die Burgruine sei gemäß § 8 Abs. 1 Halbsatz 1 DSchPflG wirksam durch einen bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt unter Schutz gestellt worden und deshalb tauglicher Gegenstand des Vorkaufsrechts nach § 32 DSchPflG gewesen, liegen die Verfahrensfehler nicht vor, die der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht.
a) Das Oberverwaltungsgericht hat seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es davon abgesehen hat, die Akte des Landesamtes für Denkmalpflege (Denkmalfachbehörde) über die Burgruine Meistersel beizuziehen.
Der Kläger hat eine Beiziehung dieser Akte zur weiteren Klärung des Sachverhalts nicht beantragt. Er hat nicht hinreichend dargelegt, dass sich dem Oberverwaltungsgericht eine Beiziehung der Akte auch ohne hierauf gerichteten Antrag hätte aufdrängen müssen. Der Kläger meint, die Beiziehung der Akte sei erforderlich gewesen, um zu klären, ob die Burgruine bestandskräftig unter Schutz gestellt worden sei. Dem Oberverwaltungsgericht lag die Akte der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße vor, die als untere Denkmalschutzbehörde für die Unterschutzstellung nach § 8 Abs. 1 Halbsatz 1 DSchPflG zuständig war (§ 8 Abs. 4 DSchPflG). Soweit diese Akte den Vorgang der Unterschutzstellung noch nicht vollständig dokumentierte, hatte das Oberverwaltungsgericht weitere Unterlagen (Widerspruchsschreiben des Dr. von Haxthausen) angefordert und vor der mündlichen Verhandlung erhalten. Ihm lagen danach die Unterlagen vollständig vor, die nach seiner Auffassung erforderlich waren, um den Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 8 Abs. 1 Halbsatz 1 DSchPflG und dessen Bestandskraft beurteilen zu können. Weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus den Akten im Übrigen ergaben sich Anhaltspunkte dafür, aus den Akten der insoweit nicht zuständigen Denkmalfachbehörde könnten sich weitere entscheidungserhebliche Unterlagen zum unmittelbaren Vorgang der Unterschutzstellung ergeben.
Der Kläger verweist auf ein Schreiben des Landesamtes für Denkmalpflege vom 16. Februar 1993, aus dem sich ergebe, dass das Landesamt zum damaligen Zeitpunkt nach juristischer Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt sei, die Burgruine sei immer noch nicht rechtskräftig unter Schutz gestellt. Ob eine bestandskräftig gewordene Unterschutzstellung vorlag, hatte das Oberverwaltungsgericht selbst zu entscheiden. Auf die hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt bei einer unzuständigen Behörde vertretene rechtliche Auffassung kam es nicht an, zumal das vom Kläger zitierte Schreiben des Landesamtes für Denkmalpflege darauf zurückzuführen sein dürfte, dass das Landesamt seinerzeit noch keine Kenntnis von der Rücknahme des Widerspruchs gegen die Unterschutzstellung hatte.
b) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen, dass es davon abgesehen hat, Dr. von H… als Zeugen zu vernehmen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt. Eine Vernehmung dieses Zeugen musste sich dem Oberverwaltungsgericht nicht aufdrängen. Der Kläger hat hierzu in seiner Beschwerdebegründung nichts dargelegt.
In seinem Schriftsatz vom 9. April 2008 hat der Kläger vorgetragen, Dr. von H… hätte bei seiner Vernehmung bekundet, dass er den Widerspruch nie zurückgenommen habe, dass er zu keinem Zeitpunkt Vertreter der Eigentümergemeinschaft der Burgruine gewesen sei und auch niemals als solcher aufgetreten sei, und dass die Erbengemeinschaft nach Dr. Kurt R… personenverschieden von der Eigentümergemeinschaft der Burgruine gewesen sei und auch kein Miteigentum an der Burgruine gehalten habe. Eine Vernehmung des Dr. von H… zu diesen Fragen musste sich dem Oberverwaltungsgericht nicht aufdrängen. Ob Dr. von H… seinen Widerspruch gegen die Unterschutzstellung zurückgenommen hatte, ergibt sich aus der Auslegung der von ihm insoweit an die untere Denkmalbehörde gerichteten Schreiben und deren rechtlicher Bewertung. Die subjektiven Vorstellungen des Dr. von H… sind rechtlich unerheblich und waren deshalb nicht klärungsbedürftig. Dass Dr. von H… Vertreter der Eigentümergemeinschaft der Burgruine Meistersel war, hat das Oberverwaltungsgericht nicht angenommen. Es ist entscheidungstragend von einer Anscheinsvollmacht ausgegangen. Die Voraussetzungen hierfür, nämlich das Auftreten des Dr. von H… gegenüber den zuständigen Behörden, waren aktenkundig und vom Oberverwaltungsgericht rechtlich zu beurteilen. Auf die subjektiven Vorstellungen des Dr. von H… kam es wiederum nicht an. Dass die Erbengemeinschaft nach Dr. Kurt R… nicht Eigentümer der Burgruine war und die Miteigentümer der Burgruine zudem nicht personenidentisch mit den Miterben waren, hat das Oberverwaltungsgericht selbst angenommen, so dass sich auch insoweit eine Beweisaufnahme erübrigte.
c) Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO angenommen, es entspreche der Verfügungstechnik der unteren Denkmalbehörde Schreiben auch dann als “Entwurf” gekennzeichnet in der Akte zu belassen, wenn das Original unterschrieben und versandt worden ist.
Der Kläger behauptet zu Unrecht, in der Akte der unteren Denkmalschutzbehörde befänden sich keine weiteren Schreiben, die mittels eines Stempelabdrucks als Entwurf gekennzeichnet seien. Das Oberverwaltungsgericht hat hierfür unter Angabe der Blattzahlen mehrere Belege aus den Akten der unteren Denkmalbehörde angeführt. Dort sind in der Tat Durchschriften oder Abschriften abgesandter Schreiben abgeheftet, die als Entwurf gekennzeichnet sind, zwar nicht mittels eines Stempels, wohl aber handschriftlich. Dieser Unterschied ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
4. Soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, der Verwaltungsakt über die Unterschutzstellung der Burgruine sei den Eigentümern wirksam bekannt gegeben worden, hat der Kläger keine Fragen aufgeworfen, die die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten.
a) Der Kläger möchte die Frage geklärt wissen, ob zur Bezeichnung des Adressaten eines Verwaltungsakts eine völlig personenverschiedene andere Rechtsgemeinschaft verwendet werden dürfe.
Die Frage ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Adressat des Verwaltungsaktes zwar einerseits hinreichend bestimmt bezeichnet sein muss, dass aber andererseits die Adressierung des Verwaltungsaktes mit Blick auf die Bezeichnung des Inhaltsadressaten auslegungsfähig sein kann und die Auslegung etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (Urteil vom 25. Februar 1994 – BVerwG 8 C 2.92 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 68).
Hiervon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht das Schreiben vom 13. Januar 1981 für auslegungsfähig gehalten. Es hat angenommen, für die Betroffenen sei klar gewesen, dass Adressaten der Unterschutzstellung die Miteigentümer seien, die nach Dr. Kurt R… Rechtsnachfolger im Eigentum an dem Grundstück mit der Burgruine Meistersel geworden sind. Dass diese Eigentümergemeinschaft nicht auf Grund eines Erbfalls gebildet wurde, ist danach unerheblich, weil klar war, welche Eigentümergemeinschaft sich unter der insoweit fehlerhaften Bezeichnung “Erbengemeinschaft” tatsächlich verbarg. Über den Einzelfall hinausweisende klärungsbedürftige Fragen sind insoweit nicht aufgeworfen.
b) Soweit der Kläger dem Oberverwaltungsgericht vorwirft, dessen Annahme einer Bevollmächtigung des Dr. von H… widerspreche der herrschenden Rechtsprechung zur Anscheinsvollmacht, hat er keine fallübergreifende Rechtsfrage formuliert, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden soll. Der Kläger geht offenbar selbst davon aus, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Anscheinsvollmacht in der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt sind. Ohne dies eigens hervorzuheben, hat auch das Oberverwaltungsgericht der Sache nach angenommen, eine Anscheinsvollmacht zur Entgegennahme des Verwaltungsaktes über die Unterschutzstellung der Burgruine setze voraus, dass Dr. von H… bereits vor Erlass dieses Verwaltungsaktes gegenüber der Behörde als Bevollmächtigter der Eigentümer aufgetreten sei. Der Kläger greift nur die Würdigung des Sachverhalts durch das Oberverwaltungsgericht an, ohne in diesem Zusammenhang gegen die der Würdigung zugrunde gelegten Tatsachen eine Verfahrensrüge anzubringen.
5. Das Oberverwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil nicht im Verständnis von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, das der Kläger in seiner Beschwerdegründung bezeichnet hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. August 1995 – BVerwG 11 C 2.95 – (Buchholz 424.01 § 142 FlurbG Nr. 4 = DVBl 1996, 105) den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, die Rücknahme eines Widerspruchs sei im Interesse der Rechtssicherheit einer Bedingung nicht zugänglich; die Rücknahme eines Widerspruchs unter einer außerprozessualen aufschiebenden Bedingung sei deshalb unwirksam.
Das Oberverwaltungsgericht hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der dem widerspricht. Es geht vielmehr in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Rücknahme eines Widerspruchs unter einer Bedingung unwirksam ist. Das Oberverwaltungsgericht hat aber das Schreiben des Dr. von H… vom 15. Juli 1992 dahin gewürdigt, er habe den Widerspruch nicht unter einer Bedingung zurückgezogen, sondern nur die Gründe seiner Rücknahme erläutert. Für die Frage einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist unerheblich, ob diese Würdigung zutrifft.
6. Der Kläger kann die Zulassung der Revision nicht mit der Begründung erreichen, die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar und verletze außerdem Art. 19 Abs. 4 GG. Damit ist ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargetan, weil nach dieser Vorschrift nur solche Verfahrensmängel gerügt werden können, die der Entscheidung des Berufungsgerichts zur Sache anhaften (Beschluss vom 30. Juli 1990 – BVerwG 7 B 104.90 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 289; Beschluss vom 12. Juni 1989 – BVerwG 7 B 123.88 – Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 88).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Krauß, Neumann, Guttenberger
Fundstellen