Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensmängel. Anordnung und Dauer der aufschiebenden Wirkung. Suspensiveffekt. Rechtsmittelgericht. Unanfechtbarkeit. Verzicht auf mündliche Verhandlung. Beweisantrag. Vorabbescheidung. Beweisermittlungsantrag. Beweisanregung. Aussetzung des Verfahrens
Leitsatz (amtlich)
1. Hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Klageabweisung zunächst die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage angeordnet, so dauert die aufschiebende Wirkung – über die spätere Zurückweisung der Berufung hinaus – bis zur Unanfechtbarkeit des angefochtenen Bescheides (§ 80b Abs. 1 VwGO). Für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO an das Bundesverwaltungsgericht – parallel zu einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision – fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis.
2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, auch im Falle eines vorangegangenen Verzichts auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) einen neuen Beweisantrag entsprechend einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu behandeln und ihn vor der Sachentscheidung zu bescheiden (wie Urteil vom 28. November 1962 – BVerwG 4 C 113.62 – BVerwGE 15, 175 ≪176≫ = Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 15 S. 12).
3. Die Pflicht zur Vorabbescheidung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO besteht nicht, wenn der Kläger den Beweisantrag vor oder gleichzeitig mit einem Verzicht auf mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) oder in einem nachgelassenen Schriftsatz stellt. Sie gilt ferner nicht, wenn es sich bei dem “Beweisantrag” lediglich um einen Beweisermittlungsantrag oder eine Beweisanregung handelt.
Normenkette
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 1 S. 1, Abs. 5, § 80b Abs. 1 S. 1, § 86 Abs. 2, §§ 99, 101 Abs. 2, § 108 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nrn. 1, 3, 6
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 01.06.2011; Aktenzeichen 6 BV 10.2536) |
VG Regensburg (Entscheidung vom 21.09.2010; Aktenzeichen 4 K 09.2263) |
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird verworfen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 480 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 1 620 € festgesetzt.
Tatbestand
Rz. 1
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (BVerwG 9 VR 3.11) ist als unzulässig zu verwerfen. Der Antrag ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht statthaft.
Rz. 2
Gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO endet die Dauer der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) grundsätzlich – soweit § 80b VwGO nichts Abweichendes bestimmt – mit der Unanfechtbarkeit des angegriffenen Bescheides (vgl. vor Einfügung dieser Bestimmung bereits das Urteil vom 27. Oktober 1987 – BVerwG 1 C 19.85 – BVerwGE 78, 192 ≪209 f.≫). Im Streitfall hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Februar 2011 (6 AS 10.2639) unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Klageabweisung die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Klägers gegen den streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 19. November 2009 angeordnet. Hiernach dauert(e) die aufschiebende Wirkung der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage – über die Zurückweisung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof hinaus – bis zu einer Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision oder – im Falle der Zulassung der Revision – bis zu deren Zurückweisung durch das Revisionsgericht. Für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO an das Bundesverwaltungsgericht hat(te) der Kläger daher keinen Anlass.
Entscheidungsgründe
Rz. 3
2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 1 VwGO (BVerwG 9 B 48.11) kann keinen Erfolg haben. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil ein Revisionszulassungsgrund i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO hiernach nicht vorliegt.
Rz. 4
a) Das Beschwerdevorbringen weist nicht auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.
Rz. 5
aa) Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der Senat des Verwaltungsgerichtshofs bei seiner Entscheidung über die Berufung des Klägers nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 138 Nr. 1 VwGO) und der Kläger dadurch seinem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen worden ist. Die Behandlung des Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit vom 16. Mai 2011 gegen den Vorsitzenden des Senats, beschieden durch Beschluss vom 24. Mai 2011, lässt keinen Verfahrensfehler erkennen. Insbesondere war die Richterin am Verwaltungsgerichtshof R… nicht von der Mitwirkung an diesem Beschluss ausgeschlossen. Sie selbst war vom Kläger nicht abgelehnt worden; sie war auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie als Anwesende des Augenscheinstermins vom 5. Mai 2011 Zeugin des nach Ansicht des Klägers die Besorgnis der Befangenheit begründenden Verhaltens des Senatsvorsitzenden gewesen ist. Auch die Behandlung des weiteren Ablehnungsgesuchs vom 30. Mai 2011, beschieden durch Beschluss vom 31. Mai 2011, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden; dies gilt namentlich für die Beurteilung des erneuten Ablehnungsgesuchs gegen den Vorsitzenden des Senats als rechtsmissbräuchlich.
Rz. 6
Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter auch nicht in der Ablehnung des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens wegen des vom Kläger eingeleiteten (neuerlichen) Popularklageverfahrens zu Art. 5 BayKAG beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof (UA Rn. 26 a.E.). Die Entscheidung über eine Aussetzung des Berufungsverfahrens gemäß § 94 VwGO aus diesem Grunde lag – ungeachtet der Frage der Vorgreiflichkeit des Popularklageverfahrens – im Ermessen des Verwaltungsgerichtshofs. Dass dieses Ermessen ausnahmsweise zu einer Aussetzungspflicht verdichtet wäre, ist nicht ersichtlich.
Rz. 7
bb) Das Beschwerdevorbringen zeigt auch nicht auf, dass der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden ist. Die Beschwerde führt insoweit mehrere Punkte an, in denen sie eine Gehörsverletzung zu erkennen meint:
Rz. 8
(1) Die Beschwerde kann einen Gehörsverstoß nicht mit Erfolg darauf stützen, dass – nach ihrer Darstellung – der Vorsitzende des Senats des Verwaltungsgerichtshofs im Augenscheinstermin vom 5. Mai 2011 dem als Rechtsanwalt sich selbst vertretenen Kläger “das Wort abgeschnitten” bzw. ihm ein “Schlusswort” verweigert habe. Es kann dahinstehen, ob eine Berücksichtigung dieses Vortrags schon deshalb ausscheidet, weil in der Niederschrift über diesen Augenscheinstermin festgehalten ist, dass der Vorsitzende den Termin (erst) geschlossen habe, nachdem niemand mehr das Wort gewünscht habe, und der beschließende Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels Protokollberichtigung (§ 105 VwGO i.V.m. §§ 159 ff. ZPO) an diese Tatsachenfeststellung aufgrund der Beweiskraft des Protokolls als öffentliche Urkunde gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 418 ZPO gebunden wäre. Jedenfalls kann das angefochtene Urteil auf dieser behaupteten Verweigerung weiteren Vortrags im Augenscheinstermin nicht “beruhen” i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da der Kläger auch nach diesem Termin noch in mehreren Schriftsätzen an den Verwaltungsgerichtshof vorgetragen hat, und zwar auch zum Ergebnis des Augenscheinstermins.
Rz. 9
(2) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde als Gehörsverletzung, dass der Verwaltungsgerichtshof vor Erlass seines nach Verzichtserklärung der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils die schriftsätzlich gestellten “Beweisanträge” des Klägers nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorab beschieden habe.
Rz. 10
Die Pflicht zur Vorabbescheidung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gilt im Grundsatz nur für in der mündlichen Verhandlung gestellte unbedingte Beweisanträge, nicht dagegen für (nur) in vorbereitenden Schriftsätzen angekündigte Beweisanträge. Allerdings gebietet es der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auch im Falle einer vorangegangenen Verzichtserklärung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einen neuen Beweisantrag entsprechend einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu behandeln und ihn vor der Sachentscheidung zu bescheiden (Urteil vom 28. November 1962 – BVerwG 4 C 113.62 – BVerwGE 15, 175 ≪176≫ = Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 15 S. 12). Anders verhält es sich, wenn der Beweisantrag bereits vor dem Verzicht auf mündliche Verhandlung gestellt war oder gleichzeitig mit diesem gestellt wird (Beschluss vom 29. März 1979 – BVerwG 7 B 27.78 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 106 S. 160 und Urteil vom 30. Mai 1989 – BVerwG 1 C 57.87 – Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 13 S. 22 f.), sowie bei einem Beweisantrag in einem nachgelassenen Schriftsatz (Beschluss vom 15. April 2003 – BVerwG 7 BN 4.02 – Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 9 S. 6). Im Falle eines Vorgehens nach § 130a VwGO (zuvor Art. 2 § 5 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes) gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass das Gericht die Verfahrensbeteiligten von der fortbestehenden Absicht des Gerichts, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, durch eine erneute Anhörung in Kenntnis setzt, wenn sich die prozessuale Lage des Rechtsstreits nach der entsprechenden Ankündigung wesentlich ändert, etwa dadurch, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert, insbesondere wenn erstmals ein substantiierter erheblicher Beweisantrag gestellt wurde (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 2. März 2010 – BVerwG 6 B 72.09 – Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 7 m.w.N.).
Rz. 11
Nach diesem Maßstab ist das Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofs im Streitfall verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. Mai 2011 auf mündliche Verhandlung verzichtet, gleichzeitig aber unter Bezugnahme auf die Berufungsschrift vom “4.4.2010” (richtig: 4. Oktober 2010) seine dortigen “Beweisanträge” wiederholt und ausdrücklich um einen Beschluss gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gebeten. Er hat ferner erneut gerügt (und dies in weiteren Schriftsätzen wiederholt), dass von ihm erbetene Schlussrechnungen zu der Straßenbaumaßnahme trotz früheren Antrags nicht gemäß § 99 VwGO bei der Beklagten angefordert worden seien, und hat erneut die Vernehmung des Ingenieurs P… beantragt. Dass das Berufungsgericht auf all dies nicht in einem Vorabbeschluss gemäß § 86 Abs. 2 VwGO eingegangen ist und den Kläger auch nicht von der fortbestehenden Absicht einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung unterrichtet hat, ist nicht verfahrensfehlerhaft. Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger den (wiederholten) Antrag auf Beweiserhebung unter gleichzeitigem Verzicht auf mündliche Verhandlung gestellt und sich damit des Anspruchs auf Vorabbescheidung begeben hat (vgl. das Urteil vom 30. Mai 1989 a.a.O. S. 23). Abgesehen davon handelte es sich bei den in Bezug genommenen Anträgen in der Berufungsschrift vom 4. Oktober 2010 nicht um Beweisanträge i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO, sondern lediglich um Beweisermittlungsanträge. Das gilt zum einen für die Anträge des Klägers auf Ermittlung der zutreffenden (nach seiner Ansicht niedrigeren) Baukosten durch Vernehmung des Ingenieurs P…, weil insoweit keine konkreten Beweisbehauptungen aufgestellt werden, sondern der Zeuge (lediglich) zur Erläuterung der in Rede stehenden Rechnungen befragt werden sollte; im Übrigen ist das Prozessvorbringen des Klägers insoweit widersprüchlich, da er den genannten Ingenieur wegen Besorgnis der Befangenheit als Sachverständigen gleichzeitig abgelehnt hat und als Zeugen für unglaubwürdig hält. Zum anderen stellen die Anträge des Klägers auf Beiziehung von (weiteren) Verwaltungsvorgängen der Beklagten gemäß § 99 Abs. 1 VwGO (die vom Kläger vermissten Schlussrechnungen, Rats- und Ausschussbeschlüsse) lediglich Beweisanregungen dar (Beschluss vom 10. März 2011 – BVerwG 9 A 8.10 – NVwZ-RR 2011, 383 Rn. 2).
Rz. 12
(3) Art und Umfang der Bescheidung dieser Anträge und des zugehörigen Klägervortrags im angefochtenen Urteil zeigen ebenfalls keinen Gehörsverstoß auf. Der Verwaltungsgerichtshof ist im Berufungsurteil auf alle diese Anträge mit dem – zwar knappen, angesichts des Umfangs der klägerischen Einwände und ihrer Bescheidung durch den Verwaltungsgerichtshof im Übrigen aber ausreichenden – Hinweis eingegangen, dass die “weiteren Einwendungen, ‘Beweisanträge’ und (teilweise ‘hilfsweisen’) Aussetzungsanträge, die der Kläger im Verlauf des Berufungsverfahrens in einer Vielzahl von Schreiben vorgebracht” habe, die Entscheidungsreife nicht in Frage stellten, keiner weiteren Sachaufklärung bedürften und nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führten (UA Rn. 51). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof diese Anträge und das damit verbundene umfangreiche Klägervorbringen – zusammengefasst – als nicht entscheidungserheblich angesehen. Soweit der Kläger mit den genannten Anträgen und dem zugehörigen Vorbringen die Höhe des beitragsfähigen Aufwands in Frage stellen wollte, hat der Verwaltungsgerichtshof dies ferner durch Bezugnahme auf Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und in seinem eigenen Beschluss im Eilverfahren 6 CS 10.408 in einer Art. 103 Abs. 1 GG genügenden Weise beschieden (UA Rn. 44).
Rz. 13
(4) Im Übrigen ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass der Verwaltungsgerichtshof die vorstehenden sowie zahlreiche weitere Einwände des Klägers gegen die Beitragserhebung anders beurteilt hat als dieser. Insoweit verkennt der Kläger den Gewährleistungsgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser verpflichtet das Gericht, Sachvortrag und Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Er verpflichtet das Gericht aber nicht, in der zu treffenden Entscheidung auf jedwedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich einzugehen und dieses im Einzelnen zu bescheiden, namentlich wenn es das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen durfte (stRspr, vgl. etwa die Beschlüsse vom 22. Mai 2006 – BVerwG 10 B 9.06 – NJW 2006, 2648 ≪2650≫ und vom 23. Juni 2008 – BVerwG 9 VR 13.08 – NVwZ 2008, 1027 ≪1028≫, jeweils m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG ist daher vorliegend nicht deshalb verletzt, weil der Verwaltungsgerichtshof in mehrfacher Hinsicht bestimmte Einzelfragen anders beurteilt hat als der Kläger und sie – nach seiner Ansicht – “falsch” entschieden hat.
Rz. 14
cc) Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt auch kein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO vor. Ein Urteil ist nur dann nicht “mit Gründen versehen” im Sinne dieser Bestimmung, wenn die Gründe gänzlich fehlen, inhaltlich völlig unzureichend sind und ein Antrag gänzlich übersehen wird (vgl. die Nachweise bei Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 138 Rn. 58 ff.). Dass der Verwaltungsgerichtshof nicht auf jede Einzelheit des umfangreichen Klägervorbringens eingegangen ist bzw. seine Einwände anders beurteilt, reicht hiernach für die Annahme eines Verstoßes gegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht aus.
Rz. 15
Der Kläger sieht einen Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO u.a. darin, dass der Verwaltungsgerichtshof mit der Sonnleitnergasse “einen ganzen Straßenzug im Urteil vergessen” habe. Dies ist schon deshalb unzutreffend, weil der Verwaltungsgerichtshof die in Rede stehende Gasse als selbstständige (andere) Verkehrseinrichtung angesehen hat, die nicht zu der abzurechnenden Einrichtung gehöre (UA Rn. 37). Im Übrigen hatte der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem im Eilverfahren 6 CS 10.408 ergangenen Beschluss vom 30. März 2010 (Rn. 13) – ebenso wie das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil (UA S. 11 unten) – die Ansicht, dass das Sonnleitnergäßchen zum Bauprogramm gehöre, als unzutreffend zurückgewiesen. Soweit die Beschwerde des weiteren beanstandet, dass Kosten für das Sonnleitnergäßchen zum Los II der Baumaßnahme gehörten und auf die Anlieger umgelegt worden seien, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Kläger dies bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gerügt hätte, dieser mithin diesbezüglichen Vortrag übergangen hätte. Im Übrigen würde, selbst wenn das Beschwerdevorbringen zur Einbeziehung von Kosten des Sonnleitnergäßchens zutreffend sein sollte, ein (hier unterstellter) Fehler des Verwaltungsgerichtshofs in der materiell-rechtlichen Rechtsanwendung in diesem Punkt keinen Verfahrensfehler begründen.
Rz. 16
Auch wenn man das Beschwerdevorbringen zu § 138 Nr. 6 VwGO richtigerweise als weitere Rüge eines Gehörsverstoßes wertet, folgt daraus aus den vorstehenden Gründen keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Rz. 17
dd) Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist ebenfalls nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.
Rz. 18
Dies erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 – BVerwG 6 C 52.65 – BVerwGE 31, 212 ≪217 f.≫; Beschlüsse vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 – BVerwG 8 B 56.98 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
Rz. 19
Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Auch insoweit verkennt die Beschwerde insbesondere, dass eine weitere Sachaufklärung nicht geboten ist, wenn die in Rede stehenden Umstände nach der materiell-rechtlichen Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, selbst wenn sie rechtlich fehlerhaft sein sollte, für diesen nicht entscheidungserheblich waren. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht bereits deshalb vor, weil das Gericht in mehreren Punkten die vom Kläger angeführten Einwände gegen die Beitragserhebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht teilt, also schlichtweg anderer Auffassung ist als der Kläger und deshalb weitere Sachaufklärung nicht für erforderlich gehalten hat.
Rz. 20
ee) Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass – wie die Beschwerde ergänzend rügt – der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner tatrichterlichen Rechtsanwendung die Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) überschritten hätte.
Rz. 21
b) Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Rz. 22
Die hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14 = NJW 1997, 3328). Dem genügt das Beschwerdevorbringen zu seinem ganz überwiegenden Teil schon deshalb nicht, weil es sich in der Art eines zulassungsfreien oder zugelassenen Rechtsmittels in einer Kritik an der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Streitfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erschöpft, ohne den vorstehenden Anforderungen genügende Grundsatzfragen zu formulieren. Eine grundsätzliche Bedeutung wird insbesondere nicht dadurch dargetan, dass die Beschwerde dem Berufungsgericht in mehrfacher Hinsicht Rechtsverstöße allein deshalb vorwirft, weil es zahlreiche Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht anders als der Kläger beurteilt. Soweit der Kläger meint, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verstoße in verschiedener Hinsicht gegen Vorschriften des Verfassungsrechts bzw. gegen daraus abzuleitende Grundsätze (Rechtsstaatlichkeit, Abgabenklarheit, Willkürverbot, Gleichheitssatz, Typengerechtigkeit) fehlt es an der Darlegung, dass der Inhalt dieser Normen des Bundes(verfassungs)rechts weitergehender grundsätzlicher Klärung bedarf.
Rz. 23
Soweit die Beschwerde überhaupt verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen bzw. “Problemkreise” formuliert, nämlich auf S. 2 f. des Schriftsatzes vom 7. Juni 2011 (nachfolgend aa) und auf S. 2 des Schriftsatzes vom 18. Juli 2011 (bb), führen auch diese nicht zur Zulassung der Revision. Insoweit verkennt die Beschwerde vor allem, dass der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Anwendung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) beurteilt hat, das gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht Prüfungsmaßstab einer revisionsgerichtlichen Prüfung ist. Das gilt auch, soweit die Beschwerde mehrfach auf (an sich bundesrechtliche) Vorschriften der Abgabenordnung abhebt. Diese durch den landesrechtlichen Anwendungsbefehl in Art. 13 BayKAG in Bezug genommenen Vorschriften werden insoweit in das Landesrecht inkorporiert, teilen mithin dessen Rechtscharakter und sind daher ebenfalls nicht revisibel (stRspr, vgl. Urteil vom 19. März 2009 – BVerwG 9 C 10.08 – Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 135 S. 8 f. = NVwZ 2009, 848). Im Einzelnen ist zu den von der Beschwerde formulierten Fragen bzw. “Problemkreisen” lediglich noch anzumerken:
Rz. 24
aa) Die im Schriftsatz vom 7. Juni 2011 (S. 2 f.) als “1. Problemkreis” angeführte Frage, ob Kosten eines Straßenausbaus auch nach längerer Zeit (hier: nach rund 15 Jahren) noch auf die Anlieger umgelegt werden können, ist vom Verwaltungsgerichtshof in Anwendung nichtrevisiblen Landesrechts beurteilt worden. Dasselbe gilt für den “2. Problemkreis”, ob die Ausbaubeitragssatzung vom 6. November 1991 nichtig ist. Im Übrigen irrt die Beschwerde, wenn sie (“3. Problemkreis”) meint, der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in dem von ihr mehrfach erwähnten Popularklageverfahren die Vorgängersatzungen der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 27. Oktober 2003 als gültig angesehen; er hat – im Gegenteil – unter Bezugnahme auf von ihm zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Regensburg und des Verwaltungsgerichtshofs angenommen, dass die Ausbaubeitragssatzungen der Beklagten vom 25. November 2002 und 20. November 1998 als nichtig anzusehen seien (, Entscheidung vom 12. Januar 2005 – Vf. 3-VII-03 – VerfGH 58, 1 ≪26 f.≫ = BayVBl 2005, 361, 399 ≪400≫). Als “4. Problemkreis” wird wiederum keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage formuliert.
Rz. 25
bb) Die im Schriftsatz vom 18. Juli 2011 (S. 2) angeführte Frage, ob ein Vorauszahlungsbescheid rechtswidrig ist, wenn die Beitragspflicht infolge endgültiger Herstellung der Anlage schon entstanden ist, betrifft nicht revisibles Recht (Art. 5 Abs. 5 BayKAG). Dasselbe gilt für die weitere Frage, ob der Kläger Ansprüche auf Härteausgleich gemäß §§ 163, 227 AO geltend machen kann, wenn die gesetzlichen Grenzwerte für Lärmbelästigungen nach § 2 der 16. BImSchV bzw. für Abgasbelastungen nach § 3 Abs. 4 der 22. BImSchV erheblich überschritten werden (ins Landesrecht inkorporierte Vorschriften der Abgabenordnung). Im Übrigen war die erwähnte Frage nach einem Härteausgleich für den Verwaltungsgerichtshof ebenso wenig entscheidungserheblich wie die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Kläger nach anderen (einkommensteuerrechtlichen) Vorschriften “ein Recht auf Verteilung der Straßenbeiträge auf die Laufzeit der Baumaßnahme” hat.
Rz. 26
c) Soweit die Beschwerde rügt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in verschiedener Hinsicht von anderen von der Beschwerde angeführten Entscheidungen abweiche, ist damit eine Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht hinreichend dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), weil es jeweils an der Gegenüberstellung von divergierenden, inhaltlich bestimmten und die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssätzen in Anwendung derselben Norm des Bundesrechts fehlt (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Im Übrigen gehören namentlich die vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs, von denen das Berufungsgericht abgewichen sein soll, nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeführten divergenzfähigen Entscheidungen.
Rz. 27
d) Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung der Beschwerde wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
Rz. 28
3. Die Kostenpflicht des Klägers für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren (auf den Betrag der streitigen Geldforderung) beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. II.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Unterschriften
Dr. Storost, Domgörgen, Buchberger
Fundstellen