Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.07.2003; Aktenzeichen 12 A 10656/03) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 643,88 € festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie entscheidungserhebliche grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
“ob und wann es für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem Übergangswohnheim auf die Dauer des Aufenthalts ankommt”,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Diese Frage kann beantwortet werden, ohne dass hierzu ein Revisionsverfahren durchgeführt werden muss; denn sie lässt sich ohne weiteres auf der Grundlage bereits vorliegender Rechtsprechung des Senats zum Begriff des “gewöhnlichen Aufenthalts” beantworten, wonach dieser durch einen “zukunftsoffenen Verbleib bis auf weiteres” gekennzeichnet ist und des weiteren voraussetzt, dass der Betreffende dort den “Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen” hat (siehe Senatsurteile vom 18. März 1999 – BVerwG 5 C 11.98 – ≪Buchholz 436.0 § 107 BSHG Nr. 1≫; BVerwGE 111, 213 ≪216≫; und vom 26. September 2002 – BVerwG 5 C 46.01 – FEVS 54, 198 ≪200≫). Daher ist es nicht abstrakt, d.h. losgelöst von den Umständen des Einzelfalls, auszuschließen, von einem so beschaffenen Aufenthalt selbst dann auszugehen, wenn bei einer zurückblickenden Betrachtung der Aufenthalt in einem Übergangswohnheim bis zu der Entscheidung über die Zuweisung an einen anderen, weiteren Ort nur wenige Tage gedauert hat. Es liegt auf der Hand und erfordert deshalb keine Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die nach der Rechtsprechung des Senats für die Annahme eines “zukunftsoffenen Verbleibs” erforderliche Aufenthaltsdauer sich nicht abstrakt, d.h. losgelöst von den Umständen des Einzelfalls, festlegen lässt und sich daher einer verallgemeinernden revisionsgerichtlichen Klärung entzieht (s.a. Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 2000 – BVerwG 5 B 5.00 –, vom 30. Januar 2001 – BVerwG 5 B 59.00 – und vom 3. Juli 2003 – BVerwG 5 B 211.02 –).
Für die Frage, ob nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ein zukunftsoffener Aufenthalt “bis auf weiteres” anzunehmen ist, ist – wie bereits der Begriff des “zukunftsoffenen” Aufenthalts ergibt – dabei nicht auf eine rückblickende, sondern eine vorausschauende Betrachtung abzustellen; erforderlich ist eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose (s.a. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 – BVerwG 1 C 25.96 – Buchholz 402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1). Für diese Prognose ist ebenso wie für den Zeitpunkt der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich auf den Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme an einem bestimmten Ort abzustellen, soweit nicht – was hier nach den maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht der Fall gewesen ist – der Aufenthalt einen Besuchs- oder sonst vorübergehenden Charakter hatte.
Es ist daher unerheblich und rechtfertigt die Revisionszulassung nicht, dass bei einer rückblickenden Betrachtung der Aufenthalt in dem Übergangswohnheim im Bereich des Beigeladenen hier nur von kurzer Dauer war. Nach den nicht mit beachtlichen Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und seiner hierauf gründenden, insoweit maßgeblichen Beurteilung stand in dem für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblichen Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme der Hilfeempfänger in dem im Bereich des Beigeladenen gelegenen Übergangswohnheim (noch) nicht fest, “wie lange die Hilfeempfänger dort bleiben und welcher nordrhein-westfälischen Stadt sie zugeteilt werden würden” und war “gerade die Frage, wann und wohin die Hilfeempfänger letztlich zugewiesen werden, bei ihrer Aufenthaltsnahme im Übergangswohnheim (…) noch völlig offen”; aus der Sicht der Hilfeempfänger und auch insgesamt sei die Aufenthaltsdauer in einem Übergangswohnheim im Bereich des Beigeladenen “weder voraussehbar noch der dortige Aufenthalt der Hilfeempfänger von vornherein zeitlich begrenzt” gewesen.
Auf der Grundlage dieser maßgeblichen berufungsgerichtlichen Feststellungen stellte sich in einem Revisionsverfahren mithin mangels Entscheidungserheblichkeit auch nicht die des Weiteren von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
“ob ein gewöhnlicher Aufenthalt eine gewisse Mindestdauer voraussetzt bzw. umgekehrt eine besonders kurze Zeitspanne für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts genügt, insbesondere wenn die Aufnahme des Aufenthalts nicht auf einer freien, auf einen zumindest vorläufigen Verbleib gerichteten Willensentscheidung des Hilfesuchenden beruht, sondern vielmehr nachweislich ein weiterer Aufenthaltswechsel zu einem Wunschort besteht”.
Die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht, dessen Beurteilung des Sachverhalts das Berufungsgericht in der Frage der “Zukunftsoffenheit” des Aufenthalts gerade nicht geteilt hat, bindet das Bundesverwaltungsgericht nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über den Gegenstandswert aus § 13 Abs. 2, § 14 GKG.
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Franke, Prof. Dr. Berlit
Fundstellen