Entscheidungsstichwort (Thema)
Neubescheidung während eines laufenden Konkurrentenstreits
Leitsatz (amtlich)
Wird während eines laufenden Konkurrentenstreits um einen höherwertigen militärischen Dienstposten die angefochtene Auswahlentscheidung aufgehoben und eine neue Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers getroffen, erstreckt sich sein eingelegter Rechtsbehelf nicht auf die zweite Auswahlentscheidung.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2; SG § 3 Abs. 1; WBO § 6 Abs. 1
Tatbestand
Rz. 1
Der Antragsteller wendet sich in einem Konkurrentenstreit mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung des Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement), den nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten Dezernatsleiter... (...) im Zentrum... in A. zum 1. September 2014 mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Rz. 2
Der 19.. geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Juli 20.. enden wird. Er wurde zum 1. Juli 19.. zum Oberfeldarzt ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Er war seit dem 1. Juni 20.. als Facharzt für Radiologie beim... Institut... in A. eingesetzt. Ebendort wird er seit dem 1. Oktober 2013 als Sanitätsstabsoffizier Arzt und Facharzt für Neurologie... verwendet.
Rz. 3
Am 1. August 2014 entschied der Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement, den bei der Dienststelle des Antragstellers neu ausgebrachten nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten Dezernatsleiter... mit dem Beigeladenen zu besetzen. Seiner Entscheidung lag eine Vorlage des Bundesamtes für das Personalmanagement - Abteilung III - vom 28. Juli 2014 zugrunde, die einen Kandidatenvergleich zwischen dem Beigeladenen und dem Antragsteller, Personalbögen der beiden betrachteten Bewerber, ein Protokoll mit Auswahlrational und eine Besetzungsempfehlung des Beratungsgremiums zugunsten des Beigeladenen enthält.
Rz. 4
Gegen diese Auswahlentscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 Beschwerde ein. Er machte geltend, dass ihn die Personalführung nicht rechtzeitig über die getroffene Besetzungsentscheidung informiert und dadurch seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt habe. Infolgedessen habe er nicht zeitgerecht Widerspruch einlegen können. Erst nachträglich habe er von dem Beigeladenen erfahren, dass dieser zum 1. September 2014 auf den in Rede stehenden Dienstposten versetzt, sodann aber nach B. zurückkommandiert worden sei. Die Entscheidung erweise sich als sachfremd, weil der Beigeladene nicht zu einem dauerhaften Einsatz in A. bereit sei. Für den Beigeladenen hätten die Dienstorte B. und C. Priorität. Insoweit sei die Personalführung offensichtlich von einem unrichtigen Sachverhalt bezüglich der Mobilitätsbereitschaft des Beigeladenen ausgegangen. Die "Musik" des Flugmedizinischen Begutachtungszentrums spiele für die nächsten Jahre weiter in A. und nur sekundär in C.. Nicht zuletzt seien bei der Auswahlentscheidung die dem Beigeladenen fehlenden administrativen Erfahrungen und Flugmedizin-Kenntnisse zu gering, dessen MRT-Fachkenntnisse hingegen zu stark gewichtet worden.
Rz. 5
Bereits zuvor hatte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht C. die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die getroffene Auswahlentscheidung beantragt. Sein Sachvortrag entspricht im Wesentlichen seinem Beschwerdevorbringen. Er betonte, dass er mit seiner siebenjährigen flugmedizinischen Erfahrung und seiner Bereitschaft zur Dienstleistung in A. der geeignetere Bewerber für den strittigen Dienstposten sei.
Rz. 6
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein.
Rz. 7
Mit Beschluss vom 8. Januar 2015 (Az.: 23 L 1911/14) erklärte das Verwaltungsgericht C. den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht (Wehrdienstgericht). Dieser ist Gegenstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens.
Rz. 8
Am 11. März 2015 hob der Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement seine zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung auf. Dies teilte das Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller am 13. März 2015 unter Übersendung einer Kopie der Aufhebungsverfügung mit. Auf Befragen erklärte der Antragsteller am 16. März 2015 und am 18. März 2015, dass er an seinem Rechtsbehelf festhalte.
Rz. 9
Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat die weitere Beschwerde des Antragstellers daraufhin als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet und ihn mit seiner Stellungnahme vom 28. April 2015 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Verfahren BVerwG 1 WB 18.15).
Rz. 10
Mit Bescheid vom 25. März 2015 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde des Antragstellers vom 28. Oktober 2014 gegen die Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 1. August 2014 zurück. Den dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2015 hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2015 dem Senat zum Verfahren BVerwG 1 WB 18.15 vorgelegt.
Rz. 11
Am 8. Juni 2015 hat der Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement unter Billigung einer umfassenden Entscheidungsvorlage und einer Empfehlung des Beratungsgremiums vom 28. Mai 2015 eine neue Auswahlentscheidung getroffen und wiederum entschieden, den strittigen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Rz. 12
Im gerichtlichen Verfahren vor dem Senat hat sich der Antragsteller nicht geäußert und auch nicht auf die ihm gegen Empfangsbekenntnis zugestellte gerichtliche Verfügung vom 13. August 2015 reagiert.
Rz. 13
Der Antragsteller beantragt im Schriftsatz vom 7. Oktober 2014,
im Wege der einstweiligen Anordnung die Versetzungsverfügung für den Beigeladenen auf den Dienstposten des Dezernatsleiters... aufzuheben und ihn, den Antragsteller, auf diesen Dienstposten zu versetzen
sowie festzustellen, dass die Ernennung des Beigeladenen rechtswidrig war.
Rz. 14
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Rz. 15
Es hält den Antrag für unzulässig. Die neue Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 8. Juni 2015 sei dem Antragsteller am 12. Juni 2015 durch seinen Personalführer bekannt gegeben worden. Der Antragsteller habe keine Beschwerde eingelegt.
Rz. 16
Der Beigeladene hat sich im gerichtlichen Verfahren ausführlich geäußert und unter anderem eine ihm vom Stellvertretenden Generalarzt der Luftwaffe erteilte Dauerreisegenehmigung vorgelegt, aus der sich seine Präsenzzeiten in A. ergeben. Er hat keinen Sachantrag gestellt.
Rz. 17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung - 384/14 und 503/15 -, die Personalgrundakte des Antragstellers und die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 18.15 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Rz. 18
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Rz. 19
1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 23a Abs. 2 WBO in Verbindung mit § 123 VwGO im wehrdienstgerichtlichen Verfahren grundsätzlich statthaft (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2010 - 1 WDS-VR 1.10 - Rn. 14).
Rz. 20
2. Die gestellten Sachanträge sind allerdings nur teilweise zulässig.
Rz. 21
a) Mit dem Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Versetzung des Beigeladenen auf den strittigen Dienstposten Dezernatsleiter... im Zentrum... in A. aufzuheben und das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, auf diesen Dienstposten zu versetzen, begehrt der Antragsteller keine lediglich sichernde oder vorläufig regelnde Maßnahme, sondern die Vorwegnahme der Hauptsache. Ein derartiges Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt daher nur ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2010 - 1 WDS-VR 1.10 - Rn. 14 f. m.w.N.).
Rz. 22
Der Antragsteller hat nichts vorgetragen, womit er die Erfüllung der besonders strengen Voraussetzungen für eine Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache im Eilrechtsschutzverfahren glaubhaft machen könnte.
Rz. 23
Davon abgesehen trägt er mit diesem Sachantrag nicht dem Umstand Rechnung, dass im Hauptsacheverfahren - unter Beachtung des dem Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr bei der Auswahl zustehenden Beurteilungsspielraums - sein Rechtsschutzziel nur darauf gerichtet sein kann und darf, nicht allein eine die Auswahlentscheidung lediglich vollziehende Versetzung des Beigeladenen, sondern vorrangig die zu dessen Gunsten getroffene originäre Auswahlentscheidung aufheben zu lassen und das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, eine neue Entscheidung über die Besetzung des strittigen Dienstpostens unter Mitbetrachtung seiner Person durchführen zu lassen. Mit diesem Rechtsschutzziel und dem in § 123 VwGO enthaltenen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache korrespondiert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag (ebenso stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 1 WDS-VR 5.11 - Rn. 23), das Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung des Senats über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Auswahlentscheidungen des Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 1. August 2014 und vom 8. Juni 2015 die Versetzung des Beigeladenen auf den nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten Dezernatsleiter... im Zentrum... in A. rückgängig zu machen. In einen solchen Antrag ist der Sachantrag des Antragstellers daher umzudeuten.
Rz. 24
Da der Antragsteller die Anfechtung der Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 1. August 2014 auch nach deren Aufhebung ausdrücklich weiterverfolgt und auf die gerichtliche Aufforderung vom 13. August 2015 zur Konkretisierung und Anpassung seines Sachantrages nicht reagiert hat, ist diese (erste) Auswahlentscheidung Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens geblieben. Mit Rücksicht darauf, dass der Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement während des gerichtlichen Verfahrens am 8. Juni 2015 eine neue Auswahlentscheidung getroffen hat, geht der Senat bei sach- und interessengerechter Auslegung des Rechtsschutzziels des Antragstellers davon aus, dass auch diese Auswahlentscheidung, die erneut zugunsten des Beigeladenen ergangen ist, in das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einbezogen werden soll. Insoweit lässt der Senat offen, ob es bezüglich dieser Auswahlentscheidung eines gesonderten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bedurft hätte. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen faktisch eine "Fortschreibung" einer einmal getroffenen Auswahlentscheidung stattgefunden hat, entspricht es im Verfahren nach § 123 VwGO der Prozessökonomie, den erreichten Sachstand einer Entscheidung zuzuführen und die Beteiligten nicht zu einer (teilweisen) Wiederholung des bereits ausgetauschten Prozessvortrags zu nötigen (ebenso schon BVerwG, Beschluss vom 29. August 2012 - 1 WDS-VR 3.12 - Rn. 21).
Rz. 25
b) Der außerdem vom Antragsteller formulierte Antrag festzustellen, dass die Ernennung des Beigeladenen (offensichtlich gemeint: dessen Versetzung auf den strittigen Dienstposten) rechtswidrig war, ist im vorliegenden Verfahren gemäß § 23a Abs. 2 WBO in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig. Der Antragsteller kann sein Rechtsschutzbegehren gegen die Auswahlentscheidungen im Rahmen der dargestellten Auslegung vorrangig mit einem Sachantrag verfolgen, der dem im Hauptsacheverfahren gebotenen Gestaltungs- und Neubescheidungsantrag entspricht. Sollte der Antragsteller mit seinem Feststellungsantrag eine gerichtliche Feststellungsentscheidung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO anstreben, wäre ein solcher Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls unzulässig (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 WDS-VR 4.15 - Rn. 30).
Rz. 26
c) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darf - wie hier geschehen - schon vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sachlich zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht als Gericht des Hauptsacheverfahrens BVerwG 1 WB 18.15.
Rz. 27
3. Der Rechtsstreit hat sich nicht in der Hauptsache erledigt.
Rz. 28
Zwar ist die erste Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 1. August 2014 mit ihrer Aufhebung am 11. März 2015 und der Durchführung einer neuen Auswahlentscheidung vollständig erledigt und gegenstandslos. Mit der neuen Auswahlentscheidung vom 8. Juni 2015 ist aber dem Bestreben des Antragstellers, für den in Rede stehenden Dienstposten mitbetrachtet und ausgewählt zu werden, erneut nicht Rechnung getragen worden. Sein Neubescheidungsbegehren ist deshalb weiterhin offen.
Rz. 29
Eine Erledigung ist auch nicht deshalb eingetreten, weil der Beigeladene den Dienst auf dem strittigen Dienstposten angetreten hat und dort die dienstpostenbezogenen Aufgaben wahrnimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - 1 WB 18.10 - Rn. 20 ≪insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 138, 70≫ und vom 19. Dezember 2011 - 1 WDS-VR 5.11 - Rn. 27).
Rz. 30
4. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war jedoch abzulehnen, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Rz. 31
Die Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 1. August 2014 ist am 11. März 2015 aufgehoben worden. Sie entfaltet im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keine Rechtswirkungen mehr. Das gilt auch für die möglicherweise rechtlich zu beanstandende anschließende Weiterverwendung des Beigeladenen auf dem strittigen Dienstposten bis zur zweiten Auswahlentscheidung. Der Antragsteller ist durch die erste Auswahlentscheidung nicht mehr beschwert und hat insoweit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Rz. 32
Die neue Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 8. Juni 2015 hätte der Antragsteller mit einem gesonderten Rechtsbehelf anfechten müssen, um zu verhindern, dass ihm deren Bestandskraft im vorliegenden Verfahren entgegengehalten werden kann.
Rz. 33
In Verfahren, die die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes auf Grund eines Antrages für ein bestimmtes Auswahljahr betrafen, hat der Senat zwar entschieden, dass nach einer - im vorgerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren erfolgten - Ersetzung des mit der Beschwerde angefochtenen Ablehnungsbescheids durch einen neuen Ablehnungsbescheid der betroffene Soldat keinen erneuten Rechtsbehelf einlegen muss, weil seinem Verpflichtungsbegehren auf Zulassung zu der angestrebten Laufbahn zu einem bestimmten Stichtag in einem bestimmten Auswahljahr noch nicht entsprochen worden ist; die gegen den ersten Ablehnungsbescheid eingelegte Beschwerde richtet sich dann auch gegen den Ersetzungsbescheid (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2011 - 1 WB 48.10 - BVerwGE 140, 342 Rn. 22 ff. und vom 21. Mai 2015 - 1 WB 5.15 - Rn. 23). Bei der Aufhebung einer Auswahlentscheidung für einen höherwertigen militärischen Dienstposten im Konkurrentenstreit ist hingegen bei der neuen Auswahlentscheidung nicht auf den Sachstand an einem bestimmten Stichtag in der Vergangenheit zurückzuschauen; vielmehr sind der aktuelle Sachstand, ggf. ein neues Bewerberfeld und das aktuelle Beurteilungsbild der zu betrachtenden Bewerber für die neue Auswahlentscheidung maßgeblich. Es kommt hinzu, dass ein Bewerber im Konkurrentenstreit angesichts des Beurteilungsspielraums des für die Auswahl zuständigen Vorgesetzten im gerichtlichen Verfahren keinen Anspruch auf seine eigene Auswahl hat, sondern nur einen Anspruch auf rechts- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Dieser strukturelle Unterschied nötigt dazu, dass der übergangene Bewerber im Konkurrentenstreit nach Aufhebung der ursprünglich angefochtenen Auswahlentscheidung gegen eine im laufenden Verfahren getroffene neue Auswahlentscheidung einen gesonderten Rechtsbehelf einlegen muss.
Rz. 34
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Auswahlentscheidung vom 8. Juni 2015 bestandskräftig geworden und damit - auch als Rechtsgrundlage für die gegenwärtige Verwendung des Beigeladenen auf dem strittigen Dienstposten - einer inhaltlichen Kontrolle durch den Senat nicht mehr zugänglich, weil der Antragsteller sie nicht mit der Beschwerde angefochten hat.
Rz. 35
Nach § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 WB 26.10 - Rn. 20 und vom 29. Januar 2013 - 1 WB 5.12 - juris Rn. 27, jeweils m.w.N.). Bei Konkurrentenstreitigkeiten - wie hier - bedeutet dies, dass der Soldat von der endgültig getroffenen Auswahlentscheidung zugunsten des Konkurrenten oder davon Kenntnis erhält, dass er selbst nicht auf dem angestrebten Dienstposten verwendet werden soll (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 2008 - 1 WB 45.07 - Buchholz 450.1 § 6 WBO Nr. 5 Rn. 21 und vom 12. August 2014 - 1 WB 51.13 - Rn. 17). Anders als § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, der den Beginn der gerichtlichen Antragsfrist an die Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheids knüpft, setzt § 6 Abs. 1 WBO für den Beginn der Beschwerdefrist nur die tatsächliche, positive Kenntnis vom Beschwerdeanlass voraus. Etwas anderes gilt (nur) dann, wenn für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine spezielle gesetzliche Regelung oder durch eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 30).
Rz. 36
Eine besondere Form der Bekanntgabe ist für die Mitteilung einer Auswahlentscheidung über eine höherwertige militärische Verwendung nicht vorgeschrieben. Für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich und ausreichend ist mithin die vom Antragsteller am 12. Juni 2015 fernmündlich von seinem Personalführer erlangte positive Kenntnis, dass die Auswahl für den strittigen Dienstposten nicht zu seinen Gunsten ausgefallen ist. Das hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - in seinem Schriftsatz vom 17. August 2015 im Einzelnen dargelegt. Diesen Ausführungen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.
Rz. 37
Unerheblich ist, ob der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt bereits die der neuen Auswahlentscheidung im Einzelnen zugrundeliegenden Erwägungen kannte. Ein Soldat, der sich die Möglichkeit der Überprüfung in einem Rechtsbehelfsverfahren offenhalten möchte, ist nach seiner erstmaligen Kenntnisnahme vom Beschwerdeanlass grundsätzlich gehalten, zunächst ohne Information über die nähere Begründung der Auswahlentscheidung fristwahrend Beschwerde einzulegen. Darin liegt keine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes, weil die Beschwerde auch ohne Begründung wirksam eingelegt werden kann und mit ihr - im Fall des späteren Misserfolgs oder der Rücknahme - keine Kostenrisiken verbunden sind (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 21.14, 1 WB 30.14 - Rn. 31 m.w.N.).
Rz. 38
Begann die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 WBO demnach am 13. Juni 2015, so endete sie nach der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Regelung des § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1, § 193 BGB mit Ablauf des 13. Juli 2015 (Montag). Innerhalb dieser Frist hat der Antragsteller keine Beschwerde erhoben. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat dies in seinen Schriftsätzen vom 17. August 2015 und vom 25. September 2015 dem Senat mitgeteilt; dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.
Rz. 39
Der Fristablauf wurde nicht durch Umstände gehemmt, die im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO als "unabwendbarer Zufall" zu werten sind. Der Rechtsbehelf der Beschwerde und die dafür geltende Frist des § 6 Abs. 1 WBO können bei allen Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 1 WB 38.08 - Rn. 31 ≪insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.1 § 7 WBO Nr. 5≫ m.w.N.). Als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, bedurfte die Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 35 m.w.N.) nicht einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 7 Abs. 2 WBO).
Rz. 40
5. Im Übrigen wäre der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch in der Sache erfolglos geblieben, weil die vom Antragsteller in seiner Beschwerde vom 28. Oktober 2014 und in seinem Antrag vom 7. Oktober 2014 vorgetragenen Einwände, soweit sie auch auf die zweite Auswahlentscheidung bezogen werden können, bei summarischer Prüfung nicht durchgreifen.
Rz. 41
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist sein aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgender Bewerbungsverfahrensanspruch nicht dadurch verletzt worden, dass ihm sein Personalführer die am 1. August 2014 getroffene erste Auswahlentscheidung am 29. September 2014 und damit erst nach dem Dienstantritt des Beigeladenen auf dem strittigen Dienstposten eröffnet hat. Abgesehen davon, dass diese Rüge die aufgehobene erste Auswahlentscheidung betrifft, bleiben unter Beachtung der Frist- und Formvorschriften des § 6 Abs. 1 WBO auch bei dieser Konstellation ein Rechtsbehelf gegen die Auswahlentscheidung und die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes für einen übergangenen Bewerber möglich, weil - wie oben dargelegt - keine Verfestigung der getroffenen Auswahlentscheidung eintritt, wenn der ausgewählte Bewerber seinen Dienst auf dem in Rede stehenden Dienstposten bereits wahrnimmt. Das zeigt exemplarisch der Fall des Antragstellers, in dem die von ihm angefochtene Auswahlentscheidung vom 1. August 2014 ausweislich der Verfügung des Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 11. März 2015 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Beschwerde des Antragstellers vom 28. Oktober 2014 aufgehoben worden ist.
Rz. 42
Die Frage der Bereitschaft des Beigeladenen, in A. Dienst zu leisten, ist für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung vom 8. Juni 2015 ohne rechtliche Bedeutung. Ein militärischer Dienstposten ist in der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung bzw. in einem Organisations- und Stellenplan bei einer örtlich bestimmten Einheit bzw. bei einer örtlich bestimmten Dienststelle der Bundeswehr anzusiedeln. Das ist bei dem strittigen Dienstposten A.. Davon unberührt bleibt, ob die Dienstleistung des Dienstposteninhabers ständig an diesem Ort zu erbringen ist oder angesichts spezifischer, mit dem Dienstposten verbundener fachlicher Schwerpunkte, Aufsichtspflichten oder Konsultationserfordernisse zeit- oder teilweise auch an anderen Dienstorten erfolgen kann oder muss. Diese Entscheidung wird nicht in der Auswahlentscheidung, sondern von den Fach- bzw. den Disziplinarvorgesetzten getroffen. Dazu hat der Beigeladene dem Senat eine ihm vom Stellvertretenden Generalarzt der Luftwaffe am 10. November 2014 erteilte Dauerdienstreisegenehmigung vorgelegt, aus der sich unter Berücksichtigung der ebenfalls vorgelegten Dienstreiseplanung ergibt, das der Beigeladene - mit Anreise am Montag - jeweils dienstags, mittwochs und donnerstags und ggf. am Wochenende die Aufgaben auf dem strittigen Dienstposten in A. wahrnimmt. Angesichts am Standort C. zu erbringender Aufsichtspflichten als fachlicher Vorgesetzter und bestimmter Forschungsvereinbarungen sind dem Beigeladenen montags und freitags Dienstreisen zwischen B. und A. bzw. seiner Wohnung genehmigt worden. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Antragsteller nicht in Frage gestellt. Sollte der Beigeladene die in diesem Rahmen für den Standort A. festgelegten Dienstleistungspflichten nicht erfüllen, wäre es Sache der Dienstaufsicht, insoweit einzuschreiten. Diese Option hat mit dem hier zu beurteilenden Auswahlvorgang jedoch nichts zu tun.
Rz. 43
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller außerdem eine aus seiner Sicht fehlerhafte Gewichtung der fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen des Beigeladenen. Nach der in der Vorlage vom 28. Juli 2014 mitgeteilten Dienstpostenbeschreibung erfordert der in Rede stehende Dienstposten eine abgeschlossene Facharztausbildung in Radiologie, über die der Beigeladene und der Antragsteller verfügen. Als Vorverwendungen sind der "Fliegerische ärztliche Dienst Luftwaffe, Fachsanitätszentrum, Bundeswehrkrankenhaus, Institute" angegeben; besondere administrative Vorerfahrungen sind dort nicht gefordert. Die Hauptaufgaben des Dienstpostens sind mit "Sicherstellen radiologisch wissenschaftlicher Expertise einschließlich eigener Forschungstätigkeit, Beraten und Supervidieren der Fliegerärzte im Fachgebiet" festgelegt.
Rz. 44
Diese Dienstpostenbeschreibung liegt unverändert auch der Vorlage für die zweite Auswahlentscheidung vom 8. Juni 2015 zu Grunde. Schon für die erste Auswahlentscheidung und erneut für die Auswahlentscheidung vom 8. Juni 2015 hat das Bundesamt für das Personalmanagement die besondere flugmedizinische Erfahrung des Antragstellers in den jeweiligen Vorlagen ausdrücklich erwähnt und gewürdigt. Der Präsident hat in seiner Entscheidung vom 8. Juni 2015 aber angesichts des fachlich-radiologischen Schwerpunkts und der spezifischen Forschungsanforderungen in den Hauptaufgaben des Dienstpostens im Kandidatenvergleich einen Eignungsvorsprung in der Person des Beigeladenen erkannt, weil dieser als langjähriger Oberarzt am...krankenhaus B. auf dem gesamten Gebiet der Radiologie mit dem Schwerpunkt in der CT- und MRT-Schnittbilddiagnostik eine herausragende Fachexpertise besitze und sich außerdem einschlägig wissenschaftlich - unter anderem durch seine Promotion - qualifiziert habe. Diese Abwägung fachlicher Schwerpunkte in den Vorverwendungen und Qualifikationen stellt auf Kriterien der Eignung, Leistung und Befähigung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ab und ist deshalb im Hinblick auf den einzuhaltenden Maßstab rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen vollzieht sich diese Abwägung im Kernbereich des dem Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement zustehenden Beurteilungsspielraums, der einer inhaltlichen gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist (zu Inhalt und Grenzen der gerichtlichen Nachprüfbarkeit von Auswahlentscheidungen für militärische Dienstposten z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 21.14, 1 WB 30.14 - Rn. 46 m.w.N.).
Rz. 45
6. Der Beigeladene trägt die ihm in diesem Verfahren entstandenen Kosten selbst.
Fundstellen
NVwZ-RR 2016, 60 |
JZ 2015, 698 |