Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Mitbestimmung bei der –. Aufnehmende Dienststelle, bestimmender Einfluß der –. Beteiligung des Personalrats dieser Dienststelle

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Versetzung eines Beamten zu einer anderen Dienststelle im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NW F. 1974 (= § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW F. 1985 = § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG) hat der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle stets dann mitzubestimmen, wenn an der Personalmaßnahme Dienststellen unterschiedlicher Dienstherren beteiligt sind, so daß für die Versetzung das schriftlich zu erklärende Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn erforderlich ist (vgl. § 123 Abs. 2 BRRG).

 

Normenkette

LPVG NRW 1974 § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; LPVG NRW 1985 § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 4; BRRG § 123 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

VG Düsseldorf (Beschluss vom 09.08.1984; Aktenzeichen PVL 11/84)

 

Tenor

Die Sprungrechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 9. August 1984 wird zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Zwischen dem Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen – dem Beteiligten – und dem dort gebildeten Personalrat – dem Antragsteller – ist streitig, ob der Antragsteller anläßlich der Versetzung eines Bundesbeamten zum Kultusministerium hätte beteiligt werden müssen.

Im Jahre 1983 schrieb der Beteiligte die Stelle eines Sachbearbeiters im Referat ZB 1 aus, um die sich außer einem Mitarbeiter des Ministeriums auch der bei der Wehrbereichsverwaltung III in Düsseldorf tätige und nach der Besoldungsgruppe A 10 BBesO besoldete Regierungsoberinspektor M. bewarb. Mit Schreiben vom 6. Juni 1983 gab der Beteiligte dem Antragsteller davon Kenntnis, daß er sich nach Auswertung der Bewerbungsunterlagen für M. entschieden habe, der sich inzwischen persönlich im Hause vorgestellt habe und für die vorgesehene Aufgabe hervorragend qualifiziert erscheine. Er habe deshalb die Wehrbereichsverwaltung III gebeten, M. gemäß § 123 BRRG mit dem Ziel der Versetzung an das Kultusministerium abzuordnen. Der Antragsteller machte demgegenüber geltend, daß die Abordnung/Versetzung des M. in das Ministerium eine zustimmungspflichtige Maßnahme sei. Dennoch wurde M. ohne weitere Beteiligung des Antragstellers mit Wirkung vom 1. Oktober 1983 an das Kultusministerium versetzt und dort in eine Planstelle der BesGr. A 11 eingewiesen.

Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

festzustellen, daß die Versetzung des Regierungsoberinspektors M. von der Wehrbereichsverwaltung III in Düsseldorf zum Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen hat.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Es könne offenbleiben, ob der mitbestimmungspflichtige Tatbestand der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf die Dauer von mehr als drei Monaten gegeben sei. Im Hinblick auf die Versetzung des M. ergebe sich das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers jedenfalls aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 1. Alternative LPVG, wonach der Personalrat in Personalangelegenheiten bei der Versetzung zu einer anderen Dienststelle mitzubestimmen habe. Zwar sei hierzu im Regelfall allein der Personalrat der abgebenden Dienststelle berufen. Ausnahmsweise sei aber auch die Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen, wenn die Versetzung auf einem Zusammenwirken der aufnehmenden und der abgebenden Dienststelle beruhe und die aufnehmende Behörde einen bestimmenden Einfluß auf die Versetzung ausübe. Die das Mitbestimmungsrecht auslösende Maßnahme des aufnehmenden Dienstherrn sei in einem solchen Fall nicht die Versetzungsverfügung selbst, sondern der die Versetzung auslösende Antrag der aufnehmenden Dienststelle.

Im vorliegenden Fall habe der Beteiligte einen solchen bestimmenden Einfluß auf die Versetzung des Regierungsoberinspektors M. ausgeübt. Er habe zunächst die neu zu besetzende Sachbearbeiterstelle ausgeschrieben, sich dann nach Auswertung der Bewerbungsunterlagen aller Bewerber für M. entschieden und schließlich die Wehrbereichsverwaltung III gebeten, M. zum 1. Juli 1983 mit dem Ziel der Versetzung abzuordnen. Bei diesen Gegebenheiten liege das Schwergewicht der Maßnahme nicht bei dem Leiter der Wehrbereichsverwaltung III, der mit der Versetzung dem Begehren des Beteiligten entsprochen habe, sondern bei dem Beteiligten selbst, so daß der Antragsteller vor Stellung des die Versetzung des M. auslösenden Antrages des Beteiligten hätte beteiligt werden müssen.

Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, daß der Beteiligte rechtlich keine Möglichkeit gehabt habe, die Versetzung des M. gegen den Willen des Leiters der Wehrbereichsverwaltung III durchzusetzen bzw. auf dessen Willensbildung Einfluß zu nehmen. Bereits aus dem Begriff des Antrages ergebe sich, daß der Antrag des Leiters der aufnehmenden Dienststelle, einen bestimmten Beamten zu versetzen, auch abgelehnt werden könne. Der maßgebliche, das Mitbestimmungsrecht des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle auslösende Umstand sei die nach Auswahl getroffene Entscheidung des Leiters der Dienststelle über die Aufnahme des betreffenden Beamten in die Dienststelle für den Fall, daß der Dienststellenleiter der abgebenden Behörde dem Antrag entspreche. Insofern unterscheide sich die personalvertretungsrechtliche Interessenlage bei einer solchen Maßnahme nicht wesentlich von der bei der Einstellung eines Beschäftigten, die unzweifelhaft der Zustimmung des Antragstellers unterliege. Auch hier wähle der Beteiligte den Bewerber aus und stelle ihn erst dann ein, wenn der Personalrat zugestimmt habe.

Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrechtsbeschwerde eingelegt und beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 9. August 1984 zu ändern und den Antrag abzuweisen.

Der Beteiligte macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege hier keine Ausnahme von dem Grundsatz vor, daß allein der Personalrat der abgebenden Dienststelle gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG zur Mitbestimmung berufen sei. Ein Zusammenwirken der aufnehmenden und der abgebenden Dienststelle sei schon begrifflich nur bei solchen Dienststellen möglich, die einem gemeinsamen Dienstherrn angehörten und von diesem notfalls auch gezwungen werden könnten, die beabsichtigte Maßnahme durchzuführen. Die hier betroffenen Dienststellen gehörten jedoch unterschiedlichen Dienstherren an. Außerdem habe im vorliegenden Fall die aufnehmende Dienststelle keinen bestimmenden Einfluß auf die Versetzung ausgeübt. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Gleichartigkeit der personalvertretungsrechtlichen Interessenlage der Versetzung eines Beamten zu einer Dienststelle eines anderen Dienstherrn und einer Neueinstellung gehe fehl. Während nämlich bei einer Neueinstellung der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligten sei, weil sonst eine personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung überhaupt nicht stattfinden würde, werde bei einer Versetzung jedenfalls der Personalrat der abgebenden Dienststelle beteiligt. Eine Doppelbeteiligung sei weder möglich noch personalvertretungsrechtlich geboten.

Der Antragsteller beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend.

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Er führt aus, daß der Beteiligte im vorliegenden Fall bei der Versetzung die entscheidende Rolle gespielt habe, da er den Beamten ausgewählt und – nachdem er sich bewährt habe – den Antrag auf Versetzung gestellt habe. Aufnehmende und abgebende Dienststelle hätten, wie sich aus § 123 BRRG ergebe, bei der Versetzung zusammengewirkt. Die personalvertretungsrechtliche Interessenlage sei derjenigen bei einer Einstellung vergleichbar.

Im übrigen müsse dem Personalrat der aufnehmenden Dienststelle wegen der von ihm zu vertretenden Interessen bei Anträgen auf Versetzung auch dann ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt werden, wenn diese Dienststelle keinen bestimmenden Einfluß auf die Versetzung ausüben sollte. Eine Umfrage bei personalstarken Ressorts habe ergeben, daß bei Versetzungen die Praxis der Beteiligung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle unterschiedlich sei. Während im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern regelmäßig auch der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle beteiligt werde, würden die übrigen Ressorts diesen Personalrat nur dann beteiligen, wenn die aufnehmende Dienststelle einen bestimmenden Einfluß ausübe. Ein solcher Einfluß werde z.B. angenommen, wenn die Versetzung auf einer Bewerbung des Beamten beruhe.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Sprungrechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 2 LPVG NW in Verbindung mit § 96 a ArbGG statthaft. Sie ist auch sonst zulässig. Der Beteiligte hat der Rechtsbeschwerdeschrift zwar nicht eine schriftliche Zustimmungserklärung des Antragstellers beigefügt. Der Antragsteller hatte jedoch bereits vorher seine Zustimmung zur Einlegung des Rechtsmittels bei der Anhörung zu Protokoll des Verwaltungsgerichts erklärt. Das reicht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Zulässigkeit der Sprungrechtsbeschwerde aus (vgl. Beschluß vom 14. Juli 1986 – BVerwG 6 P 12.84 –).

Die Sprungrechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Versetzung des Regierungsoberinspektors M. von der Wehrbereichsverwaltung III an das Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen der Mitbestimmung des Antragstellers unterlag. Denn es handelte sich bei dieser Personalmaßnahme um eine „Versetzung zu einer anderen Dienststelle” im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974, GV. NW. S. 1514 – LPVG NW – (= § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1984, GV. NW. 1985, S. 29), an der nicht nur gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG der Personalrat bei der Wehrbereichsverwaltung III, sondern außerdem der Antragsteller als die bei der aufnehmenden Dienststelle gebildete Personalvertretung beteiligt werden mußte. Da sich der vom Antragsteller im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren gestellte Antrag ausdrücklich nur auf die Mitbestimmungspflichtigkeit der Versetzung des Regierungsoberinspektors M. bezieht, kann hier offenbleiben, ob dessen Betrauung mit den Aufgaben eines Sachbearbeiters im Referat ZB 1 des Ministeriums im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPVG NW a.F. mit der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer von mehr als drei Monaten verbunden war.

Daß die Versetzungsverfügung zunächst einmal der Mitbestimmung des Personalrats der abgebenden Dienststelle, hier also der Wehrbereichsverwaltung III, bedurfte, folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 76 Abs. 1 Nr. M BPersVG, wonach der Personalrat bei der Versetzung eines Beamten zu einer anderen Dienststelle mitzubestimmen hat. Zuständig für diese Mitbestimmung ist somit der Personalrat derjenigen Dienststelle, die die Versetzung verfügt. Dies kann entweder die bisherige Dienststelle des Beamten oder eine andere, dem gleichen Dienstherrn zuzurechnende Dienststelle sein, die rechtlich in der Lage ist, durch eine Versetzungsverfügung in das bestehende Beamtenverhältnis regelnd einzugreifen. Im letzteren Fall kommt nur eine Beteiligung der bei der gemeinsamen übergeordneten Dienststelle bestehenden Stufenvertretung in Betracht, die bei ihrer Entscheidung auch die Belange der Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle zu berücksichtigen hat.

Darüber hinaus hat jedoch das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem Beschluß vom 26. Oktober 1962 – BVerwG 7 P 12.61 – (BVerwGE 15, 90) entschieden, daß auch die Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen ist, wenn die Versetzung auf einem Zusammenwirken der aufnehmenden und der abgebenden Dienststelle beruht und die aufnehmende Dienststelle einen bestimmenden Einfluß auf die Versetzung ausübt, so daß das Schwergewicht der Maßnahme in ihrem Bereich liegt. Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Bundesbahnbeamter von einer Bundesbahndirektion zu einer anderen versetzt worden war, die Versetzung also im Bereich desselben Dienstherrn erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hat damals den bestimmenden Einfluß der aufnehmenden Dienststelle darin gesehen, daß diese den später versetzten Beamten nach Ausschreibung des Dienstpostens ausgewählt und die Versetzung vorbereitet und beantragt hatte, während sich die Tätigkeit der abgebenden Dienststelle darauf beschränkt hatte, dem Antrag zu entsprechen. Dieser Rechtsprechung haben sich – soweit ersichtlich – die Oberverwaltungsgerichte angeschlossen (vgl. OVG Lüneburg PersV 1968, 16; OVG Münster PersV 1984, 466; OVG Koblenz, Beschluß vom 12. März 1986 – 5 A 12/85 –). Auch im Schrifttum wird nahezu durchweg die Auffassung vertreten, daß eine Beteiligung der Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle jedenfalls dann in Betracht kommt, wenn sie bestimmenden Einfluß auf die Versetzung genommen hat (vgl. Fürst, GKÖD V, K § 76 Rz 20; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 6. Aufl., § 76 Anm. 14; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, 4. Aufl., § 75 Anm. 63; Cecior/Dietz/Vallendar, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 72 RdNr. 135; Leuze PersV 1986, 187); nur vereinzelt wird eine generelle Beteiligung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle für erforderlich gehalten (vgl. Fassold PersV 1963, 25; Walz PersV 1978, 113).

Bei Anwendung der in dem Beschluß vom 26. Oktober 1962, a.a.O., entwickelten Grundsätze kann nicht zweifelhaft sein, daß der Beteiligte bei der Versetzung des Regierungsoberinspektors M. eine entscheidende, die Mitbestimmung des Antragstellers begründende Rolle gespielt hat. Entgegen der Auffassung des Beteiligten ist ein Zusammenwirken der aufnehmenden und der abgebenden Dienststelle im Hinblick auf die Versetzung eines Beamten nicht nur bei solchen Dienststellen möglich, die einem gemeinsamen Dienstherrn angehören und von diesem notfalls auch gezwungen werden können, die beabsichtigte Maßnahme durchzuführen. Ob die aufnehmende Dienststelle immer dann einen bestimmenden Einfluß auf die Versetzung ausübt, wenn diese nicht gegen ihren Willen erfolgen könnte (vgl. Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O.; Fürst, GKÖD V, K § 75 Rz 37), kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Die Mitbestimmung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle ist jedenfalls dann geboten, wenn an der Versetzung Dienststellen unterschiedlicher Dienstherren beteiligt sind. Denn nach § 123 Abs. 2 BRRG ist für die Versetzung eines Beamten über den Bereich des Bundes oder des Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes das schriftlich zu erklärende Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn erforderlich. Entsprechende Regelungen finden sich in den Landesbeamtengesetzen bezüglich der Versetzung von Beamten innerhalb der Länder. Diese Einverständniserklärung beinhaltet nicht nur eine Ermächtigung an den abgebenden Dienstherrn, die Versetzung vorzunehmen, sie ist vielmehr ein materielles Wirksamkeitserfordernis der Versetzung selbst. Der aufnehmenden Dienststelle ist es zwar in diesen Fällen nicht möglich, die Versetzung gegen den Willen der abgebenden Dienststelle durchzusetzen. Sowenig diese aber auch auf Antrag des Beamten und bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet ist, eine Versetzungsverfügung zu erlassen, so ist auch die aufnehmende Dienststelle grundsätzlich nicht verpflichtet, ihr Einverständnis zur Übernahme des Beamten zu erklären. Die Entscheidung über die Erteilung des Einverständnisses liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, wobei sich die dafür maßgebenden Erwägungen nach den Grundsätzen richten, die für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. BVerwGE 75, 133). Die personalvertretungsrechtliche Interessenlage bei der Versetzung eines Beamten zu einer Dienststelle eines anderen Dienstherrn ist daher derjenigen vergleichbar, die besteht, wenn die aufnehmende Dienststelle keinen Antrag auf Versetzung stellt, sondern den Beamten in ein neues öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beruft, so daß dieser gemäß § 22 Abs. 2 BRRG, § 29 Abs. 1 Nr. 3 BBG oder anderer beamtenrechtlicher Vorschriften kraft Gesetzes aus dem bisherigen Beamtenverhältnis zu entlassen ist. Bei dieser Rechtslage kommt der Einverständniserklärung der aufnehmenden Dienststelle auch personalvertretungsrechtlich entscheidende Bedeutung zu, gleichgültig, ob die Initiative für die Versetzung des Beamten von seiner bisherigen oder von der neuen Dienststelle ausgeht. Da ohne sie die Versetzung nicht rechtswirksam verfügt werden kann, ist sie als Teil des Mitbestimmungstatbestandes „Versetzung zu einer anderen Dienststelle” anzusehen und löst demgemäß das Mitbestimmungsrecht des Personalrats auch bei derjenigen Dienststelle aus, die das Einverständnis zu erteilen hat.

Der Beteiligte macht demgegenüber zu Unrecht geltend, daß die Interessen der Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle bereits durch die Beteiligung des Personalrats der abgebenden Dienststelle hinreichend gewahrt seien. Maßgebend für die Beteiligung des Personalrats bei einer Versetzung sind in den Fällen, in denen – wie hier – der versetzte Beamte der Personalmaßnahme zustimmt (§ 123 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BRRG), die Interessen der Beschäftigten der betroffenen Dienststellen. Deren Interessen können aber durch das Ausscheiden bzw. den Eintritt des versetzten Beamten in durchaus unterschiedlicher Weise berührt sein. Während für den Personalrat der abgebenden Dienststelle die Frage im Vordergrund stehen wird, ob durch das Ausscheiden des Beamten für die übrigen Beschäftigten – unzumutbare – Mehrbelastungen auftreten und das Betriebsklima der Dienststelle beeinträchtigt wird, wird der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle insbesondere prüfen, ob die Versetzung des Beamten die Voraussetzungen eines der in § 77 Abs. 2 BPersVG normierten Zustimmungsverweigerungsgründe erfüllt. Bei einer Versetzung mit dem Ziel einer Beförderung wird er besonders darauf zu achten haben, daß dadurch andere Beschäftigte nicht benachteiligt werden, ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, und ob der Frieden in der Dienststelle möglicherweise durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten des zu versetzenden Beamten gestört wird. Diese Interessen der Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle können von dem Personalrat der abgebenden Dienststelle schon deshalb nicht wahrgenommen werden, weil dieser lediglich die Beschäftigten der Dienststelle repräsentiert, bei der er gebildet ist.

Der Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle kann schließlich auch nicht entgegengehalten werden, daß dadurch eine aus dienstlichen Gründen erforderliche Versetzung eines Beamten unerträglich erschwert werde. Zum einen können die erforderlichen Mitbestimmungsverfahren in beiden Dienststellen gleichzeitig durchgeführt werden, zum anderen kann der Dienststellenleiter notfalls eine vorläufige Regelung treffen (vgl. § 69 Abs. 5 BPersVG). Soweit allerdings eine der beiden Personalvertretungen der Versetzung nicht zustimmt und diese Entscheidung nicht im Einigungsverfahren ersetzt wird, muß die Maßnahme unterbleiben. Daß die Doppelbeteiligung der Personalvertretungen nicht notwendig zu unüberwindbaren Schwierigkeiten führen muß, wird auch dadurch bestätigt, daß mehrere Landespersonalvertretungsgesetze ausdrücklich die Mitbestimmung auch des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle vorsehen (vgl. § 75 Abs. 2 LPVG BW, § 86 Abs. 3 LPVG Berlin, § 77 Abs. 1 Satz 2 PersVG SH und § 82 Abs. 4 Nds. PersVG).

Da sich somit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als richtig erweist, kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben.

 

Unterschriften

Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert

 

Fundstellen

Haufe-Index 1210596

BVerwGE, 257

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