Verfahrensgang
VG Trier (Aktenzeichen 4 K 1180/98.TR) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 22. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 7 029 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
Nach Auffassung der Beschwerde hat es das Verwaltungsgericht Trier verfahrensfehlerhaft unterlassen, das Verwaltungsstreitverfahren entsprechend § 94 VwGO auszusetzen, weil die Frage der Gültigkeit des auch hier entscheidungserheblichen § 349 Abs. 4 LAG aufgrund einer gerichtlichen Vorlage in einem anderen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht geprüft werde.
1. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, das Verfahren über die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen auszusetzen. Für eine Aussetzung nach § 94 VwGO fehlen bereits die gesetzlichen Voraussetzungen. § 94 VwGO setzt nämlich ein (vorgreifliches) Rechtsverhältnis voraus; die Frage der Gültigkeit einer Rechtsnorm ist jedoch nach allgemeiner Meinung kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO (vgl. Beschluß vom 30. November 1995 – BVerwG 4 B 248.95 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 30 m.w.N.).
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, § 94 VwGO auch nicht analog zu einer Aussetzung des Verfahrens heranzuziehen, ist nicht zu beanstanden. Dabei kann offenbleiben, ob das Verwaltungsstreitverfahren überhaupt hätte in analoger Anwendung des § 94 VwGO ausgesetzt werden dürfen. Denn die „Kannvorschrift” des § 94 VwGO sieht jedenfalls eine Verpflichtung zur Aussetzung nicht vor.
Zwar hat der Bundesfinanzhof im Falle eines vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterverfahrens für finanzgerichtliche Massenverfahren eine Aussetzungsverpflichtung der Finanzgerichte unter bestimmten Voraussetzungen angenommen (vgl. BFH Urteil vom 28. November 1991 – III R 61/91 – NJW 1992, 2445 ff.). Es kann dahinstehen, ob sich diese Rechtsauffassung auf § 94 VwGO für den allgemeinen Verwaltungsprozeß übertragen läßt; selbst wenn das im Ansatz anzunehmen sein sollte, begründet das im hier zu beurteilenden Einzelfall deshalb keine Aussetzungspflicht des Verwaltungsgerichts, weil es in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des erkennenden Senats der Meinung ist, durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rückforderung des im Rahmen des lastenausgleichsgewährten Zinszuschlages bei nachträglichem Schadenswegfall (§ 349 Abs. 4 LAG) bestünden nicht. Bei dieser durch die Rechtsprechung des höchsten Fachgerichts (vgl. Urteil vom 19. Juni 1997 – BVerwG 3 C 10.97 – BVerwGE 105, 110 ff.) gestützten Überzeugung der Gültigkeit der einschlägigen Gesetzesvorschrift entfällt nicht nur die Aussetzungsverpflichtung des Art. 100 GG, sondern es verbietet sich auch, zu beanstanden, daß das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des den § 94 VwGO prägenden Gedankens der prozeßökonomisch zweckmäßigsten Prozeßabwicklung die zügige Fortsetzung und Beendigung des Verfahrens einer Aussetzung vorgezogen hat.
2. Die Revision kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, „ob ein Instanzgericht analog § 94 VwGO einen Rechtsstreit aussetzen muß, wenn hinsichtlich der streitentscheidenden Bestimmung eine Vorlage gemäß Art. 100 GG von einem Verwaltungsgericht vorgenommen wurde”, bedarf zu ihrer Beantwortung keines Revisionsverfahrens. Die Antwort nämlich ergibt sich unzweifelhaft aus dem Gesetz. Danach ist sie zu verneinen. Da § 94 VwGO keine Verpflichtung zur Aussetzung enthält, könnte die analoge Heranziehung allenfalls die hier nicht entscheidungserhebliche Frage beantworten, ob das Verwaltungsgericht das Verfahren hätte aussetzen dürfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Kimmel
Fundstellen