Verfahrensgang
VG Potsdam (Urteil vom 27.03.2002; Aktenzeichen 6 K 4893/96) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. März 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 56 139,85 € (entspricht 109 800 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO geltend gemachten Gründe reichen nicht aus, um die Revision zuzulassen.
Da das angefochtene Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt ist, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund prozessordnungsgemäß geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 15. Juni 1990 – BVerwG 1 B 92.90 – Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 10 m.w.N.). Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Das Urteil hat die Restitution eines Anwartschaftsrechts auf Eigentumsübertragung am streitbefangenen Grundstück sowohl mit der Begründung verneint, ein solches Recht sei bereits nicht entstanden gewesen, als auch damit, dass es jedenfalls zum Zeitpunkt der Umschreibung auf Volkseigentum wieder erloschen gewesen sei. Die gegen den zweiten Aspekt allein gerichteten Verfahrensrügen sind nicht begründet.
Die behauptete “Aktenwidrigkeit” verlangt eine genaue Darlegung, dass zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein Widerspruch besteht. Vorliegend bringt die Beschwerde jedoch eine solche Diskrepanz nicht vor, sondern greift letztlich nur die tatsächliche Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts an, was als solches nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist.
Auch der behauptete Verstoß gegen Denkgesetze, mit dem es wegen des notwendigen Bezuges zum Tatsachenbereich lediglich um den Vorwurf eines logischen Fehlschlusses bei der Tatsachenauswertung gehen kann, liegt nicht vor. Nach Lage der Dinge müsste nur eine einzige Schlussfolgerung möglich sein, weil jede andere aus “denkgesetzlichen” Gründen auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen ausschiede, das Gericht aber diese Folgerung gerade nicht gezogen habe (vgl. u.a. Beschluss vom 11. August 1999 – BVerwG 11 B 61.98 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). An diesen Voraussetzungen mangelt es hier. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen einer Beweiswürdigung, die als solche dem sachlichen Recht zuzurechnen ist, gefolgert, dass der Beschluss in den Grundakten zu Blatt 1172 des Grundbuchs von Glasow vom 12. Juni 1953 zugleich auch den etwaigen Antrag auf Eigentumsumschreibung von Franz P.… zurückgewiesen hatte. Zur Stützung dieses Beweisergebnisses hat das Verwaltungsgericht mittels mittelbarer Beweisführung aus der Erwähnung der “Republikflucht” in dem Beschluss die Einbeziehung dieses Antrags gefolgert, ohne dass ein solcher Schluss aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden kann. Die im Weiteren gezogene rechtliche Folgerung des Verwaltungsgerichts, dass damit ein etwaiges Anwartschaftsrecht erloschen sei, gehört nicht mehr dem Verfahrensrecht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Dr. Pagenkopf, Krauß, Postier
Fundstellen