Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 03.05.2019; Aktenzeichen 3 S 2589/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Mai 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
I
Rz. 1
Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zugunsten eines Wasserversorgungszweckverbands, der dort zwei Trinkwassertiefbrunnen betreibt. Ein Teil der landwirtschaftlichen Nutzflächen des Antragstellers liegt in der Schutzzone II. Die Flächen eines nördlich der Tiefbrunnen und bezogen auf den Hauptgrundwasserleiter oberstrom gelegenen Gewerbegebiets sind nicht in die Schutzzone II einbezogen worden. Das damals zuständige Geologische Landesamt, auf dessen Untersuchungen die Abgrenzung der Schutzzone II maßgeblich beruht, hatte darauf abgestellt, dass die Fläche des Gewerbegebiets wie die angrenzende Schutzzone III eines bereits ausgewiesenen Wasserschutzgebiets behandelt werden könne, wenn oberirdische Abschwemmungen in Richtung der Tiefbrunnen auch bei Starkniederschlagsereignissen durch bautechnische Maßnahmen sicher verhindert werden könnten. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag abgewiesen: Das Wasservorkommen sei schutzwürdig, schutzbedürftig und schutzfähig. Der Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung stehe insbesondere die unterbliebene Einbeziehung des Gewerbegebiets nicht entgegen; diese Entscheidung beruhe auf einem nachvollziehbaren Schutzkonzept.
Rz. 2
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
II
Rz. 3
Die auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit der geltend gemachten Aufklärungsrüge dringt der Antragsteller nicht durch.
Rz. 4
Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - Buchholz 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 23 m.w.N.). Dabei hat das Tatsachengericht grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob es selbst über die für die Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts erforderliche Sachkunde verfügt. Dieses Ermessen überschreitet das Gericht erst dann, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt und sich nicht mehr in den Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die den ihm angehörenden Richtern allgemein zugänglich sind. Die Aufklärungspflicht ist auch dann verletzt, wenn das Gericht sich in einer Frage für sachkundig hält, in der seine Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist, ohne darzulegen, dass ihm das erforderliche Wissen in genügendem Maße zur Verfügung steht, oder wenn die Entscheidungsgründe sonst auf eine mangelnde Sachkunde schließen lassen (BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 7 B 19.15 - juris Rn. 4 m.w.N.).
Rz. 5
Der Antragsteller legt nicht dar, dass der Verwaltungsgerichtshof nach diesen rechtlichen Maßstäben auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage entschieden hat. Er trägt vor, der Verwaltungsgerichtshof habe angesichts des Fehlens eines Randgrabens bzw. Schutzdamms im Bereich des vom Bebauungsplan "Im Riegel I" erfassten Teil des Gewerbegebiets ohne weitere Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht davon ausgehen dürfen, dass oberirdische Abschwemmungen aus dem Gewerbegebiet auch bei extremen bzw. starken Niederschlagsereignissen sicher verhindert werden könnten. Mit diesem Vorbringen verfehlt der Antragsteller den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichtshofs.
Rz. 6
Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Prüfung eines nachvollziehbaren Schutzkonzepts, an dem sich das behördliche Ermessen bei der Bestimmung der räumlichen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets ausrichten muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. August 2012 - 7 CN 1.11 - Buchholz 445.4 § 51 WHG Nr. 1 Rn. 23 und vom 26. November 2015 - 7 CN 1.14 - Buchholz 445.4 § 51 WHG Nr. 2 Rn. 26), zunächst auf die vom Geologischen Landesamt formulierten Vorgaben verwiesen. Danach müssen Abschwemmungen von möglicherweise verunreinigtem Oberflächenwasser aus dem Gewerbegebiet in die Schutzzone II durch bautechnische Maßnahmen - etwa einen Randgraben - sicher verhindert werden. Dieses Schutzkonzept ist durch die Anlage eines Randgrabens bzw. Schutzdamms in den westlich an das Baugebiet "Im Riegel I" anschließenden Baugebieten "Im Riegel II" und "Im Riegel V" im Vorgriff auf die geplante Ausweisung des Wasserschutzgebiets so umgesetzt worden. Das zuständige Landratsamt hat das Schutzkonzept nunmehr aber, wie in der Antragserwiderung vom 12. Dezember 2018 erläutert, im Hinblick auf die zwischenzeitlich verwirklichte getrennte Beseitigung des gering verunreinigten Dachflächenwassers und des behandlungsbedürftigen Niederschlagswassers von gewerblich genutzten Flächen modifiziert und die Herstellung eines Randgrabens im Bereich des Bebauungsplans "Im Riegel I" als entbehrlich angesehen. In den vom Verwaltungsgerichtshof im Tatbestand seines Urteils wiedergegebenen Ausführungen des Landratsamts wird ausdrücklich auf die Bemessung der Entwässerungsanlagen nach den für die Siedlungsentwässerung anerkannten technischen Regelungen verwiesen. Danach könne es bei Starkregen, dessen Berücksichtigung als ein Extremereignis bei den Anlagen der Siedlungsentwässerung weder vorgesehen noch verhältnismäßig sei, zur Überlastung und Überstau der Kanalisation kommen. Das in einer solchen Situation in die Schutzzone II eindringende Oberflächenwasser liege dabei weit jenseits einer verhältnismäßigen Risikobetrachtung für eine Grundwassergefährdung. Von dem so verstandenen Schutzkonzept, bei dessen Zugrundelegung eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich war, ist der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Bewertung ersichtlich ausgegangen. In Bezug auf diesen rechtlichen Ausgangspunkt macht der Antragsteller Zulassungsgründe nicht geltend.
Rz. 7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13676186 |