Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 26.09.2013; Aktenzeichen 62 PV 20.12) |
Tenor
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Personalvertretungssachen des Bundes des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. September 2013 wird hinsichtlich der Antragsteller zu 3 bis 5 aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 3 bis 5 wird zugelassen.
Die Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 wird zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde der Antragsteller zu 3 bis 5 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat Erfolg, die Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 dagegen nicht.
Rz. 2
1. Die Divergenzrüge der Antragsteller zu 3 bis 5 gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts weicht ab von den Senatsbeschlüssen vom 27. April 1983 – BVerwG 6 P 17.81 – (BVerwGE 67, 145 ≪147 ff.≫ = Buchholz 238.31 § 25 BaWüPersVG Nr. 3 S. 7 ff.) und vom 11. Oktober 2010 – BVerwG 6 P 16.09 – (Buchholz 251.95 § 17 MBGSH Nr. 1 Rn. 25). Danach entfällt die Zulässigkeit eines von drei wahlberechtigten Beschäftigten erhobenen Wahlanfechtungsbegehrens nicht, wenn einer der Beschäftigten während des Anfechtungsverfahrens aus der Dienststelle ausscheidet (ebenso zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschlüsse vom 15. Februar 1989 – 7 ABR 9/88 – BAGE 61, 125 und vom 16. November 2005 – 7 ABR 9/05 – BAGE 116, 205 Rn. 16). Dazu steht die Aussage im angefochtenen Beschluss im Gegensatz, wonach die Wahlberechtigung auch noch im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Wahlanfechtung vorliegen muss (BA S. 7 ff.). Auf dieser Abweichung beruht der angefochtene Beschluss. Denn sonst hätte das Oberverwaltungsgericht dem Wahlanfechtungsbegehren der Antragsteller zu 3 bis 5 stattgegeben (BA S. 9 ff.).
Rz. 3
2. Dagegen greift die Divergenzrüge der Antragsteller zu 1 und 2 nicht durch. Der angefochtene Beschluss weicht nicht vom Senatsbeschluss vom 26. November 2008 – BVerwG 6 P 7.08 – (BVerwGE 132, 276 = Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 6) ab. Danach genügt es für die Befugnis eines Beschäftigten, zusammen mit zwei anderen wahlberechtigten Beschäftigten die Wahl anzufechten, wenn er das Wahlrecht zum Personalrat mit beachtlichen Gründen geltend macht (a.a.O. Rn. 13; ebenso bereits zur Anfechtungsberechtigung einer Gewerkschaft: Beschluss vom 8. Oktober 2007 – BVerwG 6 P 2.07 – Buchholz 449.7 § 2 SBG Nr. 6 Rn. 13). Dazu hat sich das Oberverwaltungsgericht mit der Verneinung der Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1 und 2 nicht in Widerspruch gesetzt (BA S. 6). Diesen waren gemäß § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II zum 1. Januar 2011 Tätigkeiten beim Jobcenter Barnim zugewiesen. Sie haben ihr Wahlrecht in der Agentur für Arbeit Eberswalde damit spätestens am 1. April 2011 verloren. Diese rechtliche Beurteilung drängte sich nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der in der Senatsrechtsprechung anerkannten Wahlrechtsgrundsätze geradezu auf. Deswegen hat der Senat in dieser Frage die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (vgl. Beschluss vom 18. Januar 2013 – BVerwG 6 PB 17.12 – Buchholz 250 § 13 BPersVG Nr. 5).
Rz. 4
Das Beschwerdeverfahren der Antragsteller zu 3 bis 5 wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 3.14 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von 2 Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).
Unterschriften
Neumann, Büge, Dr. Möller
Fundstellen