Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 2 A 4407/98) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet. Die behaupteten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde hält eine Revisionsentscheidung zu der Frage für erforderlich, „ob im Rechtssinne ein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum bei der Beantragung des ersten Inlandspasses vorliegt, wenn die äußere Willenserklärung ausschließlich den Zweck verfolgt, in die bessere Zulassungsquote (für die Aufnahme eines Hochschulstudiums) für die andere Nationalität zu kommen”. Diese Frage hat jedoch keine über den von den Klägern behaupteten konkreten Sachverhalt hinausgehende Bedeutung. Soweit es den Klägern um die Klärung der rechtlichen Bedeutung der Motive des Erklärenden zu seiner Nationalität im Zusammenhang mit der Ausstellung des ersten Inlandspasses gehen könnte, haben sie sich mit ihrer Beschwerde selbst auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des erkennenden Senats vom 23. März 2000 – BVerwG 5 C 25.99 – Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 92) bezogen, in der auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen ist. Danach ist bei einer ersten Bekenntniserklärung in der Regel ohne Prüfung der Motive, die zur Abgabe der Erklärung geführt haben, davon auszugehen, dass dem äußeren Erklärungsinhalt auch ein entsprechendes inneres Bewusstsein zugrunde gelegen hat (so zuletzt Urteil des erkennenden Senats, a.a.O., m.w.N.); die Vermutung, dass hinter einer solchen Erklärung regelmäßig auch ein entsprechendes subjektives Bewusstsein steht, kann entkräftet sein, wenn sich an die Erklärung ein Verhalten anschließt, das damit unvereinbar ist (BVerwGE 101, 205). Einen über diese Aussagen hinausgehenden revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf hat die Beschwerde nicht angesprochen.
Auch die Frage, „ob ein echtes Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegt, wenn ein Sechzehnjähriger erkennbar die nichtdeutsche Nationalität aus rein praktischen Erwägungen heraus wählt, aber nicht zugleich erklären will, diesem nichtdeutschen Volkstum als national geprägter Kulturgemeinschaft angehören zu wollen”, betrifft keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf, sondern ist in ihrer Bedeutung auf den Einzelfall beschränkt.
2. Die von der Beschwerde behauptete Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht in der gehörigen Form (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) dargetan. Eine ordnungsgemäße Divergenzrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Bezeichnung eines die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatzes voraus, der einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Vorschrift aufgestellten abstrakten Rechtssatz widerspricht (vgl. z.B. Beschluss vom 26. Juni 1995 – BVerwG 8 B 44.95 – ≪Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2≫). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde rügt, dass das Berufungsgericht „zu Unrecht – trotz der Entscheidung vom 16.02.1993 (BVerwGE 92, 70) – die (in der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Nr. 3 BVFG aufgestellte) Regelvermutung zur Anwendung (bringe) und … die äußere Willenserklärung des Klägers mit einem Bekenntnis im Rechtssinne (gleichsetze), ohne der Frage nachzugehen, ob dies zulässig ist”. Damit ist jedoch lediglich eine – möglicherweise – fehlerhafte Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatzes behauptet, nicht aber eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. z.B. BVerwG Beschluss vom 10. Juli 1995 – BVerwG 9 B 18.95 – ≪Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 264≫).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Rothkegel, Dr. Franke
Fundstellen