Tenor
Die als „Streitwertbeschwerde” bezeichnete Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
An der getroffenen Festsetzung des Streitwertes auf 15 000 DM ist festzuhalten. Gegenstand des Revisionsverfahrens war die Verpflichtung des Beklagten, „den Ruhegehaltssatz für die Versorgung der Klägerin unter Berücksichtigung des Zeitraums April 1957 bis Juli 1964 ab dem 1. Januar 1995 vorübergehend zu erhöhen”. Nach der ständigen Praxis des Senats in beamtenrechtlichen Streitigkeiten, in denen eine besoldungs- oder versorgungsrechtliche Besserstellung des Beamten oder Hinterbliebenen geltend gemacht wird, ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG pauschalierend der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen der gewährten und der verlangten Leistung als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde zu legen, soweit – wie hier – nicht eine betragsmäßig bezifferte Geldleistung Gegenstand des Verfahrens ist.
In dem Beschluss vom 13. September 1999 – BVerwG 2 B 53.99 – (NVwZ-RR 2000, 188 ≪189≫) hat der Senat ausgeführt:
„… Ansprüche auf erhöhte Versorgung, Besoldung oder Zulagen sowie Anrechnungs- und Ruhensbeträge (gehören) zu den in der Streitwertrechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen. Diese Rechtspositionen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits unter der Geltung des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Kostenänderungsgesetzes 1975 in Höhe des zweifachen Jahresbetrags des erstrebten Teilstatus bemessen. Während das Gerichtskostengesetz in dem durch das Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1325) neu geschaffenen § 13 Abs. 4 GKG den Streitwert für den so genannten Gesamtstatus des Beamten, also die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines Beamtenverhältnisses sowie die Verleihung eines anderen Amtes und den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand geregelt hat, ist der Streitwert des Teilstatus gesetzlich ungeregelt geblieben. Der für das Beamtenrecht allein zuständige zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat deshalb hinsichtlich der Bemessung dieses Streitwertes seine bisherige Praxis (vgl. z.B. Beschlüsse vom 29. April 1992 – BVerwG 2 B 68.92 – ≪Buchholz 232 § 23 Nr. 39 = DVBl 1992, 918≫, vom 8. Juli 1994 – BVerwG 2 C 3.93 – und vom 13. Oktober 1994 – BVerwG 2 C 8.93 –) beibehalten und bemisst diesen Streitwert weiterhin in Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem Teilstatus, den der Beamte innehat, und dem Teilstatus, den er erstrebt (z.B. Beschlüsse vom 15. Januar 1999 – BVerwG 2 C 9.98 – und vom 11. März 1999 – BVerwG 2 C 18.98 –).
Soweit keine in einem Betrag bezifferte Geldleistung im Streit ist, werden § 17 Abs. 3 und 4 GKG nicht angewandt. In diesen Fällen wird kein Anspruch auf Erlass eines eine Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes geltend gemacht. Die erstrebte gerichtliche Entscheidung dient regelmäßig der Klärung einzelner Rechtsfragen, ohne dass abschließend der konkrete Zahlungsbetrag ermittelt und von der Rechtskraft des Urteils umfasst wird. Wird über den geltend gemachten Anspruch nur dem Grunde nach entschieden, sind weitere Streitigkeiten nicht ausgeschlossen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil vom 22. Februar 1990 – BVerwG 2 C 27.88 – ≪Buchholz 360 § 13 Nr. 38≫ und vom 28. Mai 1998 – BVerwG 2 C 28.97 – ≪Buchholz 239.1 § 49 Nr. 5 = DVBl 1998, 1082≫).”
Unterschriften
Dr. Silberkuhl, Groepper, Dr. Bayer
Fundstellen