Entscheidungsstichwort (Thema)
Datenschutzbeauftragter. Dienstaufsicht. Unabhängigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Vorschriften über die Unabhängigkeit des Landesdatenschutzbeauftragten gemäß § 22 Abs. 2 DSG BW und über die Dienstaufsicht gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 DSG BW stellen kein revisibles Landesrecht i. S. von § 127 Nr. 2 BRRG dar.
Normenkette
BRRG § 127 Nr. 2; DSG BW 1991 § 22 Abs. 2, 3 S. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen rechtfertigen die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.
In dem Berufungsurteil hat der Verwaltungsgerichtshof einen Anspruch der Klägerin auf Widerruf des Inhalts der Pressemitteilung des Innenministeriums vom 4. Juli 1995 verneint, weil ein berechtigter Anlass für diese Pressemitteilung bestanden habe. Das Innenministerium habe in angemessener Weise auf die Angriffe der Klägerin in der Pressekonferenz vom 4. Juli 1995 reagiert. Die Klägerin habe durch Form und Inhalt ihrer Aussagen in dieser Pressekonferenz ihre beamtenrechtlichen Pflichten als Landesdatenschutzbeauftragte verletzt. Sie sei in Fragen ihrer Personalführung in die Öffentlichkeit gegangen, obwohl ihr das Innenministerium keinen Anlass zu einem solchen Schritt gegeben habe. Der Bericht “Mobbing in der Mini-Behörde” in der Ausgabe der Tageszeitung “Südwestpresse” vom 30. Juni 1995, in dem heftige anonyme Kritik an der Personalführung der Klägerin wiedergegeben werde, könne dem Innenministerium nicht zugerechnet werden. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, dem Innenminister öffentlich vorzuwerfen, er lege es darauf an, ihre Unabhängigkeit zu untergraben. Ihr Vorgehen werde nicht durch die Unabhängigkeit des Landesdatenschutzbeauftragten gemäß § 22 Abs. 2 DSG BW in der hier anzuwendenden Fassung vom 27. Mai 1991 (GBl BW S. 277 ≪287≫) und die darauf gestützte Befugnis zu öffentlichen Äußerungen gedeckt. Die Unabhängigkeit erstrecke sich nur auf die Wahrnehmung der Aufgaben des Datenschutzes, nicht aber auf die Personalführung der Dienststelle. Insoweit unterliege der Landesdatenschutzbeauftragte gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 DSG BW der Dienstaufsicht des Innenministeriums.
Die Klägerin hält sieben Fragenkomplexe für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, die sich mit der inhaltlichen Reichweite der Unabhängigkeit des Landesdatenschutzbeauftragten und deren Verhältnis zur Dienstaufsicht des Innenministeriums befassen. Die Klägerin will in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob die Unabhängigkeit – mit der Folge eines Ausschlusses der Dienstaufsicht – auch die Leitung der Dienststelle des Landesdatenschutzbeauftragten und damit Fragen der Personalführung sowie ein Recht auf öffentliche Äußerungen in diesem Bereich umfasse. Zudem hält sie für klärungsbedürftig, ob der Landesdatenschutzbeauftragte berechtigt ist, öffentlich Stellung zu nehmen, wenn er die Unabhängigkeit nach seinem Verständnis als gefährdet oder beeinträchtigt ansieht.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt vor, wenn die Rechtssache eine konkrete Rechtsfrage des revisiblen Rechts von über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫; stRspr).
In einem Revisionsverfahren klärungsfähig und damit rechtsgrundsätzlich bedeutsam i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO grundsätzlich nur Rechtsfragen, die dem Bundesrecht oder dem für revisibel erklärten Landesrecht angehören. Gemäß § 127 Nr. 2 BRRG kann die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht. Diese Vorschrift knüpft an die Rahmenkompetenz des Bundes für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Beamtenrechts der Länder an (Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG). Sie soll die Einheitlichkeit der Auslegung des gesamten im Bundesgebiet geltenden Beamtenrechts gewährleisten. Daraus folgt, dass sie nur solche landesrechtlichen Vorschriften umfasst, die nach ihrem Regelungsgehalt in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Regelungsgegenständen des Beamtenrechtsrahmengesetzes stehen oder zum System dieses Rahmenrechts, zum eigentlichen Beamtenrecht, gehören. Es kommt darauf an, ob sich die jeweilige Vorschrift spezifisch beamtenrechtlicher Fragen annimmt. Sonstiges Landesrecht wird auch dann nicht erfasst, wenn sich aus seiner Auslegung und Anwendung Auswirkungen auf beamtenrechtliche Rechtsverhältnisse ergeben (Urteile vom 23. April 1970 – BVerwG 2 C 43.68 – BVerwGE 35, 182 ≪186≫; vom 13. Juni 1985 – BVerwG 2 C 42.84 – Buchholz 237.0 § 96 LBG Nr. 1; vom 30. September 1986 – BVerwG 2 C 30.83 – Buchholz 237.0 § 98 LBG Nr. 1; vom 23. April 1998 – BVerwG 2 C 19.97 – BVerwGE 106, 324 ≪327≫; Beschlüsse vom 31. Januar 1968 – BVerwG 5 B 1.67 – BVerwGE 29, 94 ≪95≫; vom 30. Juni 1988 – BVerwG 2 B 89.87 – Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 38).
Danach sind die von der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen zur inhaltlichen Reichweite der Unabhängigkeit des Landesdatenschutzbeauftragten und dem Verhältnis zur Dienstaufsicht nicht in einem Revisionsverfahren klärungsfähig, weil sie nur durch die Auslegung von Vorschriften des irrevisiblen Landesrechts beantwortet werden können:
Gemäß § 22 Abs. 2 DSG BW 1991 ist der Landesdatenschutzbeauftragte in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 DSG BW 1991 wird seine Dienststelle beim Innenministerium eingerichtet. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 DSG BW 1991 untersteht er der Dienstaufsicht des Innenministeriums, soweit seine Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
An die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften, wie sie sich dem Berufungsurteil sinngemäß entnehmen lassen, ist der Senat gemäß § 173 VwGO, § 560 ZPO gebunden, weil diese Regelungen nach ihrem Regelungsgehalt nicht dem spezifischen Landesbeamtenrecht i.S. von § 127 Nr. 2 BRRG, sondern dem Landesdatenschutzrecht angehören. Die Einrichtung des Amtes des Landesdatenschutzbeauftragten und seine Ausstattung mit sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ist den spezifischen Erfordernissen des Datenschutzes geschuldet. Die Unabhängigkeit stellt eine organisatorische Vorkehrung dar, um die Wahrnehmung der dem Landesdatenschutzbeauftragten obliegenden Kontroll- und Rechtsschutzfunktionen im Bereich des Datenschutzes sicherzustellen. Insbesondere ist sie von erheblicher Bedeutung für einen wirkungsvollen Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Sie soll ein Gegengewicht zu den Möglichkeiten der automatischen Datenverarbeitung bilden, die in besonderer Weise die Gefahr mit sich bringen, dass der Einzelne nicht mehr eigenverantwortlich über Offenbarung und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen kann (BVerfGE 65, 1 ≪46≫; vgl. auch Wippermann, DÖV 1994, 929 ≪930 ff.≫). Demnach werden die inhaltliche Reichweite der Unabhängigkeit des Landesdatenschutzbeauftragten und die sich daraus ergebenden Befugnisse zu öffentlichen Äußerungen nach Gesichtspunkten des Datenschutzes zu bestimmen sein.
Zwar hängt die beamtenrechtliche Pflichtenstellung des Landesdatenschutzbeauftragten davon ab, wie weit seine Unabhängigkeit reicht. Die hierfür maßgeblichen Vorschriften gemäß § 22 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 DSG BW 1991 stehen aber inhaltlich weder in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Regelungsgegenstand des Beamtenrechtsrahmengesetzes noch sind sie Bestandteil des spezifischen Beamtenrechts. Sie haben nur deshalb rechtliche Auswirkungen auf ein beamtenrechtliches Rechtsverhältnis, weil der baden-württembergische Landesdatenschutzbeauftragte gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 DSG BW zum Beamten auf Zeit ernannt wird. Demgegenüber stehen die Datenschutzbeauftragten des Bundes und einiger Länder nicht in einem Beamtenverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis eigener Art (vgl. etwa § 22 Abs. 4 Satz 1 BDSG). Die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ist ohne Einfluss auf die Reichweite der Unabhängigkeit.
2. Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die von der Klägerin geltend gemachten Verstöße gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen.
a. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Danach ist das Gericht verpflichtet, das Gesamtergebnis, d.h. alle in das gerichtliche Verfahren eingeführten Vorgänge, wie den Vortrag der Beteiligten, den Inhalt der beigezogenen Akten und die Ergebnisse von Beweiserhebungen zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Das Gericht muss seiner tatsächlichen und rechtlichen Würdigung einen richtigen und vollständigen Sachverhalt zugrunde legen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung zieht zwangsläufig die Unrichtigkeit des Entscheidungsergebnisses nach sich.
Allerdings kann aus der unterbliebenen Erwähnung eines zum Prozessstoff gehörenden Vorgangs in den Gründen seiner Entscheidung nicht geschlossen werden, das Gericht habe diesen Vorgang nicht zur Kenntnis genommen. Denn das Gericht ist nicht gehalten, den gesamten Prozessstoff in den Gründen wiederzugeben und sich mit allen erdenklichen Gesichtspunkten auseinander zu setzen. Vielmehr kann es sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen Vorgänge beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Dies folgt aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach in dem Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Zudem ist gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO der Sach- und Streitstand im Tatbestand des Urteils “seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt” darzustellen; wegen der Einzelheiten soll auf die Verfahrensunterlagen verwiesen werden. Deshalb rechtfertigt die Nichterwähnung eines zum Prozessstoff gehörenden Vorgangs in den Gründen der Entscheidung nur dann die Annahme, das Gericht habe gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, wenn sich die Entscheidungserheblichkeit dieses Vorgangs aufdrängt, weil seine Bedeutung auf der Grundlage des Rechtsstandpunktes des Gerichts übersehbar ist (vgl. zum Ganzen Urteile vom 2. Februar 1984 – BVerwG 6 C 134.81 – BVerwGE 68, 338 ≪339≫; vom 25. März 1987 – BVerwG 6 C 10.84 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; vom 25. Juni 1992 – BVerwG 3 C 16.90 – Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 68).
Danach hat die Klägerin nicht dargetan, dass der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Berichte in der Ausgabe der Tageszeitung “Südwestpresse” vom 30. Juni 1995 gegen das Berücksichtigungsgebot gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen hat:
Der Bericht auf Seite 1 enthält Erklärungen des Pressesprechers des Innenministeriums, die sich auf den Bericht “Mobbing in der Mini-Behörde” in der Rubrik “Südwestumschau” der Zeitung beziehen. Die Annahme, der Verwaltungsgerichtshof habe den Inhalt dieser Erklärungen unrichtig oder unvollständig zur Kenntnis genommen, scheidet schon deshalb aus, weil die Erklärungen auf Seiten 30 und 31 des Berufungsurteils weitgehend wörtlich wiedergegeben sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat lediglich an Stelle der Formulierung “der Pressesprecher bestätigt” die Formulierung “der Pressesprecher erklärt” verwandt und den abschließenden Klammerzusatz “(siehe Südwestumschau)” weggelassen. Die Klägerin meint, der Verwaltungsgerichtshof habe nur aufgrund dieser beiden Abweichungen zu der rechtlichen Würdigung gelangen können, den abgedruckten Erklärungen des Pressesprechers lasse sich keine Urheberschaft des Innenministeriums für die im “Mobbing”-Bericht veröffentlichten Vorwürfe gegen die Klägerin entnehmen. Damit rügt die Klägerin in der Sache keinen Verstoß gegen das Berücksichtigungsgebot gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vielmehr stellt sie der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu dem Bedeutungsgehalt der Erklärungen des Pressesprechers eine abweichende, ihrem Anliegen günstigere Rechtsauffassung entgegen.
Der “Mobbing”-Bericht in der Rubrik “Südwestumschau” befasst sich vor allem mit dem schlechten Betriebsklima in der Dienststelle der Landesdatenschutzbeauftragten und dem spannungsreichen Verhältnis zum Innenminister. In dem Bericht werden verschiedene anonyme Äußerungen von Beschäftigten der Dienststelle wiedergegeben, in denen heftige Kritik an der Personalführung der Klägerin geübt wird. Dass der Verwaltungsgerichtshof diese Äußerungen richtig und vollständig berücksichtigt hat, ergibt sich aus der eingehenden rechtlichen Würdigung auf Seiten 32 und 33 des Berufungsurteils. Er hat die anonymen Äußerungen dem Innenministerium nicht zugerechnet, weil er sie nach ihrem Inhalt ausnahmslos als Ausdruck persönlicher Meinungen und Einstellungen der Beschäftigten gewertet hat. Als Beleg hierfür hat er abschließend auf Seite 33 drei Äußerungen aus dem Pressebericht wörtlich aufgeführt. Die Klägerin meint, die fehlende Darstellung der übrigen Äußerungen lasse darauf schließen, dass sie der Verwaltungsgerichtshof nicht berücksichtigt habe. Darauf beruhe seine Rechtsauffassung zur Frage der Zurechenbarkeit. Auch damit rügt die Klägerin in der Sache keinen Verstoß gegen das Berücksichtigungsgebot gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern beanstandet die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu dem Bedeutungsgehalt der Äußerungen.
Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Erklärung, die die Klägerin zu Beginn der Pressekonferenz am 4. Juli 1995 abgegeben hat, gegen das Berücksichtigungsgebot gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen hat:
Die Klägerin macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe mehrere Äußerungen, die sie im Rahmen dieser Erklärung gemacht habe, im Tatbestand des Berufungsurteils auf Seite 4 irreführend festgestellt. Insoweit hat sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch lediglich – wie von § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO gefordert – darauf beschränkt, den entscheidungserheblichen Inhalt des Streitstoffes gedrängt darzustellen. Zu diesem Zweck hat er die längere Erklärung der Klägerin in der Pressekonferenz vom 4. Juli 1995 inhaltlich zusammengefasst. Dabei hat er vor allem solche Aussagen der Klägerin wiedergegeben, die er in den Entscheidungsgründen wegen ihrer Form und ihres Inhalts als Dienstpflichtverletzungen gewertet hat. Es ergibt sich aus der Beschwerdebegründung selbst, dass die Klägerin alle Äußerungen, die der Verwaltungsgerichtshof in den Tatbestand aufgenommen hat, tatsächlich gemacht hat.
b. Die Rügen der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof habe Aufklärungs- und Hinweispflichten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO verletzt, genügen den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Zur ordnungsgemäßen Erhebung einer Aufklärungsrüge muss der Beschwerdeführer darlegen, welche tatsächlichen Umstände hätten aufgeklärt werden müssen, welche Ermittlungen sich dem Gericht hierfür hätten aufdrängen müssen, welches mutmaßliche Ergebnis die Sachaufklärung gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte führen können (Urteil vom 12. Februar 1998 – BVerwG 3 C 55.96 – BVerwGE 106, 177 ≪182≫; stRspr). Daraus folgt:
Soweit die Klägerin die Aufklärung ihrer Bemühungen um Schutz vor den öffentlichen Angriffen durch das Innenministerium vermisst, legt sie nicht dar, welche Bemühungen sie im Falle eines entsprechenden Hinweises vorgetragen hätte.
Soweit die Klägerin die Aufklärung der Umstände für geboten hält, unter denen sie die am Ende des “Mobbing”-Berichts wiedergegebenen Äußerungen gemacht hat, geht die Beschwerdebegründung nicht darauf ein, ob dadurch das Entscheidungsergebnis hätte beeinflusst werden können. Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, sich vor Erscheinen des Berichts in der dargestellten Weise geäußert zu haben.
Auch soweit die Klägerin die Aufklärung des Inhalts ihres Schriftverkehrs mit den Chefredakteuren der Tageszeitungen “Südwestpresse” und “Badische Zeitung” für geboten hält, geht die Beschwerdebegründung nicht darauf ein, wie sich der Inhalt dieses Schriftverkehrs entscheidungserheblich hätte auswirken können.
Gleiches gilt für die Rüge, es habe der Aufklärung bedurft, woher der “nicht autorisierte Diskussionstext” über die “Antworten der Klägerin auf einzelne Fragen der Journalisten” während der Pressekonferenz vom 4. Juli 1995 komme. Die Klägerin hat nicht in Zweifel gezogen, dass der in den Behördenakten befindliche Text die Fragen und Antworten inhaltlich richtig wiedergibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG n.F.
Unterschriften
Albers, Dr. Kugele, Dr. Heitz
Fundstellen
Haufe-Index 1412606 |
ZTR 2005, 556 |
DÖD 2006, 153 |