Verfahrensgang
Hessischer VGH (Urteil vom 12.06.2012; Aktenzeichen 2 C 165/11.T) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die Klägerin wendet sich gegen eine Plangenehmigung vom 22. Dezember 2010 für das Vorhaben “Umbau der Bahnübergänge L 3034, Dreikönigstraße und Neugasse” im Ortsteil A… ihres Gemeindegebiets. Die Maßnahme erfolgt im Zusammenhang mit dem Gesamtprojekt “Neubau eines elektronischen Stellwerks auf der rechten Rheinstrecke”. Dieses Gesamtprojekt soll durch Anpassung der Signalanlagen an den derzeitigen Stand der Technik die Voraussetzung für eine wirtschaftlichere Abwicklung des Bahnbetriebs schaffen.
Rz. 2
Die Klägerin macht unter anderem geltend, das Vorhaben ermögliche eine höhere Zugkapazität. Deshalb sei mit einer Steigerung der Lärm- und Erschütterungsimmissionen zu rechnen. Die Schallimmissionen an vielen Wohnhäusern im Gemeindegebiet überschritten schon heute einen gemittelten Dauerschallpegel von 75 dB(A).
Rz. 3
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt:
Die genehmigte Maßnahme sei notwendig zur Rationalisierung des Betriebsablaufs und Senkung der laufenden Betriebskosten. Die Immissionsbelastung steige durch das Vorhaben nicht an. Dieses führe nicht zu einer Erhöhung der Streckenkapazität und der Zugzahl. Schon deshalb liege keine Maßnahme vor, die gemäß § 41 BImSchG und der diese Bestimmung konkretisierenden Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) zu Schallschutzansprüchen führe. Es fehle auch an einem erheblichen baulichen Eingriff in den Schienenweg.
Rz. 4
Die Planfeststellungsbehörde habe die Lärmproblematik im Rahmen der Abwägung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG nicht aufwerfen müssen, weil das Vorhaben im Vergleich zu dem Zustand des Schienenwegs, der ohne die Planung bestünde, zu keiner Verschlechterung der Lärmsituation führe.
Rz. 5
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 6
Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.). Eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, vgl. 2.). Es liegt auch kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. 3.).
Rz. 7
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Rz. 8
Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage,
ob eine Gemeinde die Beeinträchtigung ihrer kommunalen Planungshoheit durch Immissionen einer Bahnlinie von LAeq nachts 75 dB(A) und damit oberhalb der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle und der Schwelle eines enteignungsgleichen Eigentumseingriffs zu Lasten von hunderten von Wohnhäusern beidseits der Bahnstrecke im Gemeindegebiet aus Anlass einer Planungsänderung an der nicht planfestgestellten Eisenbahnanlage als abwägungserheblichen Belang prozessual wehrfähig rügen kann.
Rz. 9
Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich und schon deshalb nicht klärungsbedürftig.
Rz. 10
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage der Klägerin als zulässig angesehen und ist bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Plangenehmigung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Planfeststellungsbehörde die Lärmproblematik auch im Rahmen der Abwägung gemäß § 18 Satz 2 AEG nicht habe prüfen müssen, weil das Vorhaben im Vergleich zu dem Zustand des Schienenwegs, der ohne die Planung bestünde, zu keiner Verschlechterung der Lärmsituation führe. Damit hat die Vorinstanz einen materiellrechtlichen Fehler der Plangenehmigung verneint, ohne dass es für sie darauf ankam, ob die Klägerin diesen Fehler rügen konnte.
Rz. 11
Selbst wenn man zu Gunsten der Beschwerde annimmt, sie halte für grundsätzlich klärungsbedürftig auch die Frage, ob die genannte materiellrechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs zutrifft, hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Denn diese Frage lässt sich – soweit sie im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist – ohne Weiteres aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten:
Rz. 12
Nach der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Juli 2008 – BVerwG 9 A 5.07 – Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66 Rn. 17), der sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2011 – BVerwG 7 A 11.10 – (Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 59 Rn. 30) ausdrücklich angeschlossen hat, sind anlässlich eines Änderungsvorhabens Lärmschutzbelange grundsätzlich nur dann in die planerische Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung durch das Vorhaben ansteigt. Dies gilt auch dann, wenn die für den Planfall prognostizierten Belastungswerte oberhalb der zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie unzumutbarer Eingriffe in das Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen.
Rz. 13
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die Beschwerde muss also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen.
Rz. 14
Dem genügt die Beschwerde nicht. Sie rügt vielmehr die unrichtige Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Einzelfall.
Rz. 15
Die Beschwerde zitiert zunächst umfangreich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1988 – BVerwG 4 C 40.86 – (BVerwGE 81,95 = Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 1) und meint, der Verwaltungsgerichtshof verkenne zum einen bei der Beurteilung der Änderung einer Betriebsanlage der Eisenbahn die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Luftverkehrsrecht aufgestellten Anforderungen an die Wesentlichkeit der Änderung als Voraussetzung für eine Plangenehmigung oder Planfeststellung und zum anderen den Anspruch einer durch Schienenverkehrslärm betroffenen Gemeinde auf Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens mit einer abschließenden Sachentscheidung.
Rz. 16
Mit diesem Vorbringen wird weder ausdrücklich noch sinngemäß ein Rechtssatz bezeichnet, mit dem der Verwaltungsgerichtshof von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz hätte abgewichen sein können. Im Übrigen liegt auf der Hand, dass dem zum Luftverkehrsrecht ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts für die Beantwortung der Frage entnommen werden kann, unter welchen Voraussetzungen bei der Änderung einer Bahnstrecke eine Genehmigung bzw. Planfeststellung für die Änderung genügt und wann aus Anlass einer Änderung eine Planfeststellung für die Gesamtanlage der Eisenbahnstrecke notwendig ist.
Rz. 17
Schließlich wird auch eine Abweichung von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, die sich mit dem Schutz kommunalen Grundeigentums in Planfeststellungsverfahren befassen, nicht prozessordnungsgemäß dargelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klagebefugnis der Klägerin als Eigentümerin von Grundstücken ausdrücklich bejaht und ausgeführt, ihr vermittle ihre einfachrechtliche Eigentümerstellung eine abwägungserhebliche Position. In der Beschwerdebegründung wird weder ausdrücklich noch sinngemäß ein Rechtssatz genannt, mit dem der Verwaltungsgerichtshof von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz zu Lasten der Klägerin abgewichen sein könnte.
Rz. 18
3. Es liegt kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Rz. 19
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Danach ist das Gericht zwar verpflichtet, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und ernsthaft in seine Erwägungen einzubeziehen (BVerfG, Beschluss vom 28. März 1985 – 1 BvR 1245, 1254/84 – BVerfGE 69, 233 ≪246≫). Es ist jedoch nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass das Gericht insbesondere schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, soweit nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorhanden sind (BVerfG, Beschluss vom 3. April 1979 – 1 BvR 733/78 – BVerfGE 51, 126 ≪129≫).
Rz. 20
An solchen Anhaltspunkten fehlt es hier.
Rz. 21
Für den Verwaltungsgerichtshof war entscheidend, dass die Immissionsbelastung in der Gemeinde durch das Vorhaben nicht zunehmen kann. Die Frage, ob der gegenwärtige Bahnbetrieb (in vollem Umfang) rechtmäßig erfolgt, war für die Überprüfung der hier allein streitgegenständlichen Plangenehmigung nach der – für die Prüfung eines Verfahrensmangels maßgebenden – Rechtsauffassung des Gerichts ohne Bedeutung. Dies wird in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich ausgeführt (vgl. UA S. 20).
Rz. 22
Auch mit dem Verlust von drei Parkplätzen der Klägerin hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich befasst (vgl. UA S. 15). Er hat die Eigentümerposition der Klägerin hinsichtlich ihrer von der Planung betroffenen Parkplätze gewürdigt und die Abwägung als frei von rechtlichen Fehlern erachtet. Damit hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Vorbringen der Klägerin in ausreichendem Maße befasst.
Rz. 23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, deren außergerichtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Rz. 24
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Nolte, Krauß, Guttenberger
Fundstellen