Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Aktenzeichen 23 B 00.31232)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob im Rahmen des Verweisens des Klägers auf den Nordirak als inländische Fluchtalternative dieser – ausgesprochen weit – herabgestufte Prognosemaßstab ausreicht oder es wie die schweizerische Asylrekurskommission im Grundsatzurteil vom 12.07.2000 … angenommen hat, dass für das Verweisen des Klägers auf die sog. inländische Fluchtalternative Voraussetzung ist, dass eine gewisse Garantie für den zukünftigen Bestand vorliegen muss”.

Soweit die Beschwerde damit nicht nur auf die Klärung der tatsächlichen Verhältnisse im Nordirak zielt, was die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ohnehin nicht begründen kann, sondern eine Rechtsfrage zum anzuwendenden Prognosemaßstab zum Gegenstand hat, würde sich diese in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Berufungsgericht ist, anders als die Beschwerde es ihrer Fragestellung zugrunde legt, nicht davon ausgegangen, dass es für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative ausreiche, wenn nicht feststehe, wann sich der – eine hinreichende Sicherheit gewährleistende – status quo im Nordirak ändere. Es hat vielmehr im Gegenteil angenommen, dass „unter Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände … einem vernünftig denkenden, besonnenen Iraker aus dem Nordirak jedenfalls eine wohlbegründete Furcht vor einem Wiedereinmarsch der Streitkräfte des irakischen Staates und vor einer Wieder-Inbesitznahme der drei kurdischen Provinzen nicht abgesprochen werden” könne (UA S. 11). Die Voraussetzungen für eine inländische Fluchtalternative hat das Berufungsgericht gleichwohl deshalb für gegeben gehalten, weil nichts dafür ersichtlich sei, dass bei einem Wiedereinmarsch den neuen und alten irakischen Machthabern die Asylantragstellung und die ungenehmigte Ausreise des Klägers bekannt werden würden (UA S. 12). Die tatsächlichen Grundlagen dieser Annahme des Berufungsgerichts sind vom Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen und damit für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen sind die Voraussetzungen für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative in einem Gebiet wie dem Nordirak rechtsgrundsätzlich geklärt. Dies hat der Senat auf eine entsprechende Rüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers in seinem Beschluss vom 21. Juni 2001 – BVerwG 1 B 197.01 – bereits ausgeführt; hierauf wird verwiesen. Weitergehenden oder neuen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

 

Unterschriften

Dr. Paetow, Dr. Mallmann, Dr. Eichberger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI643118

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