Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigte mit vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Beteiligung des Personalrates an – betreffenden Personalmaßnahmen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Begriff der „vorwiegend wissenschaftlichen Tätigkeit” in der die Beteiligung des Personalrats einschränkenden Vorschrift des § 89 Abs. 1 PersVG Berlin (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG).

2. Lehrkräfte für besondere Aufgaben üben gemäß hochschulrechtlicher Aufgabenbeschreibung regelmäßig eine vorwiegend wissenschaftliche Tätigkeit aus. (Hier entschieden für einen Pharmazeuten, der „Studenten in den pharmazeutischen Praktika” zu betreuen hatte.)

 

Normenkette

PersVG Berlin § 89 Abs. 1; BerlHG 1982 § 126 Abs. 1; BerlHG 1986 § 92 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OVG Berlin (Beschluss vom 30.09.1985; Aktenzeichen PV Bln 9.84)

VG Berlin (Entscheidung vom 08.02.1984; Aktenzeichen FK (Bin) - B - 29.83)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin – Fachsenat für Personalvertretungssachen Berlin – vom 30. September 1985 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Im April 1983 schrieb der Präsident der Freien Universität Berlin, der Beteiligte, mehrere mit Halbtagskräften im Angestelltenverhältnis zu besetzende Stellen für „Lehrkräfte für besondere Aufgaben” im Fachbereich Pharmazie der Freien Universität Berlin aus, deren Aufgabengebiet mit „Betreuung der Studenten in den pharmazeutischen Praktika” bezeichnet wurde. Für die Einstellung wurden ein abgeschlossenes Studium der Pharmazie, der Nachweis einer nach dem Abschluß des Hochschulstudiums ausgeübten, mindestens dreijährigen wissenschaftlichen oder fachlichpraktischen Tätigkeit in einem hauptberuflichen Dienstverhältnis sowie der Nachweis der pädagogischen Eignung verlangt; die Promotion wurde als erwünscht bezeichnet.

Am 30. Mai 1983 unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller davon, daß er beabsichtige, eine der ausgeschriebenen Stellen mit Dr. K. zu besetzen, und bat um Mitwirkung. Dr. K. war von 1971 bis Mitte 1976 Assistent am Institut für Pharmakognosie und Phytochemie des Fachbereichs und von 1977 bis Februar 1983 an demselben Institut Assistenzprofessor, später Hochschulassistent gewesen, hatte dort mit summa cum laude promoviert und verfügte aufgrund dieser Tätigkeit über eine zehnjährige Lehrerfahrung in den pharmazeutischen Praktika Biologie I und II sowie insbesondere im phytochemischen Praktikum. Außerdem hatte er mehrere Semester lang ein Seminar gehalten. Der Antragsteller stimmte der Einstellung zu, machte aber geltend, daß ihm nicht nur ein Mitwirkungsrecht, sondern ein Mitbestimmungsrecht zustehe, weil Dr. K. nicht vorwiegend wissenschaftliche Aufgaben wahrnehme.

Der Beteiligte widersprach dieser Rechtsauffassung und stellte Dr. K. mit Wirkung vom 1. Juni 1983 auf unbestimmte Zeit als angestellte Lehrkraft für besondere Aufgaben in der einem beamteten Studienrat im Hochschuldienst entsprechenden Funktion mit einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden ein. Er wies Dr. K. dem Fachbereich Pharmazie zu, wo er am Institut für Pharmakognosie und Phytochemie tätig ist. In § 2 des Arbeitsvertrages mit Dr. K. wurden dessen Aufgaben im einzelnen beschrieben. Weiter heißt es in dem Arbeitsvertrag, daß Dr. K. überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut sei.

Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,

festzustellen, daß ihm bei der Einstellung der Lehrkraft für besondere Aufgaben Dr. K. ein Mitbestimmungsrecht zugestanden habe.

Das Verwaltungsgericht hat zu den dienstlichen Aufgaben des Dr. K. und den damit verbundenen Tätigkeiten eine amtliche Auskunft des Leiters des Instituts für Pharmakognosie und Phytochemie eingeholt und sodann den Feststellungsantrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß dem Antragsteller gemäß § 89 Abs. 1 PersVG Berlin bei der Einstellung des Dr. K. lediglich ein Mitwirkungsrecht zugestanden habe, da die diesem konkret übertragenen Aufgaben ein vorwiegend wissenschaftliches Gepräge hätten. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluß hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:

Dem Antragsteller stehe bei den Dr. K. betreffenden Personalentscheidungen kein Mitbestimmungsrecht zu, da dieser als „Lehrkraft für besondere Aufgaben” zu den Dienstkräften mit vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit im Sinne des § 89 Abs. 1 PersVG Berlin gehöre. Die Lehrkräfte für besondere Aufgaben seien insoweit genauso zu behandeln wie die – ebenfalls dem akademischen Mittelbau der Universität angehörenden – wissenschaftlichen Mitarbeiter, bei denen nach der Rechtsprechung des Gerichts der Personalrat in Personalangelegenheiten lediglich mitzuwirken habe. Daß die Tätigkeit der Lehrkräfte für besondere Aufgaben als wissenschaftlich einzustufen sei, werde bereits durch ihre hochschulrechtliche Einordnung und Behandlung festgelegt, und zwar auch für den Bereich des Personalvertretungsrechts.

Wie sich aus den Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes ergebe, zählten auch die Lehrkräfte für besondere Aufgaben zu den wissenschaftlichen Dienstkräften der Universität. Die ihnen obliegende Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse gehöre zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen. Darüber hinaus könnten ihnen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 der Verordnung über Lehrkräfte für besondere Aufgaben weitere wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne des § 144 Abs. 2 BerlHG übertragen werden. Für die Vertretung in den Gremien der akademischen Selbstverwaltung bildeten sie zusammen mit den Hochschulassistenten und den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern eine besondere Gruppe, die jeweils stärker repräsentiert sei als die Gruppe der sonstigen Mitarbeiter. Bei Entscheidungen, die Forschung, Lehre oder die Berufung von Professoren unmittelbar berührten, hätten Lehrkräfte für besondere Aufgaben, sofern sie dem betreffenden Gremium angehörten, ein weitergehendes Stimmrecht als die dem Gremium angehörenden nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter. Das Hochschulrecht trage damit in typisierender Form der Forderung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 35, 79 Rechnung.

Diese hochschulrechtliche Abgrenzung des wissenschaftlichen vom nichtwissenschaftlichen Personal der Universität sei von den Personalvertretungsgesetzen verschiedener anderer Bundesländer übernommen worden. In der Literatur werde darüber hinaus die Auffassung vertreten, daß das Hochschulrecht auch dort zur Abgrenzung der wissenschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Personalvertretungsrechts heranzuziehen sei, wo die hochschulrechtliche Abgrenzung von wissenschaftlichem und nichtwissenschaftlichem Personal nicht ausdrücklich in das Personalvertretungsrecht übernommen worden sei. Dem sei jedenfalls darin zuzustimmen, daß wissenschaftliche Dienstkräfte im Sinne des Hochschulrechts auch im Sinne des Personalvertretungsrechts Dienstkräfte mit vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit seien. § 89 Abs. 1 PersVG wolle gerade auch dem Schutz von Wissenschaft, Lehre und Forschung Rechnung tragen. Damit hätten im wesentlichen dieselben Gründe, aus denen den in § 126 Abs. 1 BerlHG so bezeichneten wissenschaftlichen Dienstkräften der Hochschulen im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung ein weitergehendes Mitbestimmungsrecht eingeräumt sei als den sonstigen Mitarbeitern, den Gesetzgeber veranlaßt, im Bereich der überwiegend wissenschaftlich tätigen Dienstkräfte die Beteiligung der Personalvertretung zurückhaltend zu regeln. Dabei finde sich sogar die im Hochschulrecht anzutreffende qualifikatorische Abstufung unter den wissenschaftlichen Dienstkräften im Personalvertretungsrecht insofern wieder, als dieses die Professoren, die der Forschung und Lehre am nächsten stünden und deshalb im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten den größten Einfluß hätten, vollständig von seinem personellen Geltungsbereich ausnehme. Unter diesen Umständen bedeute es einen Wertungswiderspruch, wenn man die Beschäftigten der Universität, die – wie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben – nach dem Hochschulrecht wissenschaftliche Dienstkräfte seien und wissenschaftliche Dienstleistungen erbrächten, im Sinne des § 89 Abs. 1 PersVG nicht als Dienstkräfte mit vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit ansehen würde. Diese Sicht der Dinge werde durch die zuvor geschilderte Gesetzeslage in anderen Bundesländern nur bestätigt.

Nach alledem komme es für die Entscheidung in diesem Verfahren nur darauf an, ob Dr. K. die in § 147 Abs. 4 BerlHG, §§ 3 und 4 der Verordnung über Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LkAVO) bei einem Studienrat im Hochschuldienst vorausgesetzte Qualifikation besitze und ob die von ihm ausgeübte Tätigkeit den in § 147 Abs. 1 bis 3 BerlHG, § 2 LkAVO beschriebenen Aufgaben entspreche. Das sei der Fall.

Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller die vom Beschwerdegericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er beantragt,

den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin – Fachsenat für Personalvertretungssachen Berlin – vom 30. September 1985 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Der Antragsteller rügt einen Verstoß gegen § 89 PersVG Berlin und macht geltend, schon der Gesetzeswortlaut lasse erkennen, daß für die Anwendbarkeit der Vorschrift die konkrete Tätigkeit des einzustellenden Beschäftigten maßgebend sei. Das Beschwerdegericht habe sich für seine Auffassung, die Tätigkeit des Dr. K. sei schon wegen seiner hochschulrechtlichen Einordnung und Behandlung als „vorwiegend wissenschaftlich” im Sinne des § 89 PersVG Berlin einzustufen, nicht auf die Personalvertretungsgesetze anderer Bundesländer berufen können, weil deren Formulierung von der des Berliner Personalvertretungsgesetzes erheblich abweiche. Außerdem würden diese Regelungen über den Willen des Berliner Gesetzgebers nichts aussagen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe denn auch in seiner Rechtsprechung davon aus, daß das Erfordernis der überwiegenden wissenschaftlichen Tätigkeit selbständig und ohne Bezugnahme auf andere Rechtsbereiche gelte. Da der angefochtene Beschluß keine Feststellungen über die konkrete Tätigkeit des Dr. K. enthalte und diese Feststellungen auch nicht durch die Bezugnahme auf die Verfahrensakten ersetzt würden, müsse die Sache zurückverwiesen werden, um dem Beschwerdegericht Gelegenheit zu geben, durch Zeugenvernehmung und Anhörung des betroffenen Beschäftigten dessen Tätigkeit eindeutig zu klären. Erst dann sei zu entscheiden, ob ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nicht bestanden habe.

Der Beteiligte beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend.

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Rechtsbeschwerdeverfahren. Er meint, daß für die Beantwortung der Frage, ob eine Lehrkraft für besondere Aufgaben zu den Dienstkräften mit vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit gehöre, deren hochschulrechtliche Qualifizierung entscheidend sei. Die Auslegung der personalvertretungsrechtlichen Vorschriften, die die Kompetenzen des Personalrats regelten, müsse berücksichtigen, daß im Interesse der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung nicht mehr als nötig Streit entstehe. Da die Lehrkräfte für besondere Aufgaben überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse betrieben, sei ihre Einordnung in § 89 Abs. 1 PersVG Berlin zweifelhaft, jedenfalls im Einzelfall umstritten. Daher müsse die Bewertung des Hochschulgesetzes auch für die Mitbestimmungskompetenz des Personalrats maßgebend sein. Dieses Ergebnis werde auch durch den Gedanken der Einheit der Rechtsordnung bestätigt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Auch wenn die strittige Personalmaßnahme, die Einstellung des Dr. K. als Lehrkraft für besondere Aufgaben, bereits vor Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens ausgeführt worden ist, ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der Entscheidung über seinen Antrag auf Feststellung, daß ihm dabei ein Mitbestimmungsrecht zugestanden habe, gegeben. Denn die mit diesem Antrag aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Lehrkraft für besondere Aufgaben als Dienstkraft mit vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit im Sinne des § 89 Abs. 1 PersVG Berlin anzusehen ist, die bei sinngemäßem Verständnis des Antrags Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens ist, kann sich zwischen den Verfahrensbeteiligten jederzeit neu stellen. Der Beteiligte ist nämlich weiterhin der Auffassung, daß diese Frage zu bejahen ist und dem Antragsteller insbesondere bei der Einstellung eines derartigen Beschäftigten lediglich ein Mitwirkungsrecht zusteht. Es ist daher schon aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit geboten, diese Streitfrage in dem anhängigen Beschlußverfahren zu klären (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12. Februar 1986 – BVerwG 6 P 25.84 – und vom 23. Mai 1986 – BVerwG 6 P 23.83 –).

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß der Antragsteller bei der Einstellung des Dr. K. lediglich in der Form der Mitwirkung zu beteiligen war. Die Einstellung von Angestellten unterliegt zwar gemäß § 87 Nr. 1 PersVG Berlin grundsätzlich der Mitbestimmung der Personalvertretung. Nach § 89 Abs. 1 PersVG Berlin tritt jedoch an die Stelle dieses Mitbestimmungsrechts ein Mitwirkungsrecht, wenn die personalrechtliche Entscheidung eine Dienstkraft „mit vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit” betrifft. Diese Voraussetzung war bei Dr. K. aufgrund der ihm im Institut für Pharmakognosie und Phytochemie an der Freien Universität Berlin übertragenen Aufgaben gegeben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 29, 77 und Beschluß vom 24. März 1988 – BVerwG 6 P 18.85 –) beurteilt sich die Frage, ob ein Beschäftigter wissenschaftlich tätig ist, nicht danach, ob er eine wissenschaftliche Ausbildung erhalten und damit grundsätzlich die Befähigung zu wissenschaftlicher Tätigkeit erworben hat. Entscheidend ist vielmehr die Qualität der ihm übertragenen Arbeit, wobei es unerheblich ist, ob seine individuelle Leistung dem mit der Aufgabe verbundenen wissenschaftlichen Anspruch genügt. Als „wissenschaftlich” ist eine Tätigkeit anzusehen, die nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt ist, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, die der Sicherung und Ausweitung des Erkenntnisstandes in einer wissenschaftlichen Disziplin dienen. Sie überwiegt die sonstigen Tätigkeiten des Beschäftigten dann, wenn seine nichtwissenschaftlichen Aufgaben im Verhältnis zu ihr nur einen unbedeutenden Annex bilden, der für das Beschäftigungsverhältnis nicht prägend ist.

Diese Grundsätze sind auch auf die personalvertretungsrechtliche Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses einer Lehrkraft für besondere Aufgaben anzuwenden. Der Auffassung des Beschwerdegerichts, die Tätigkeit eines solchen Beschäftigten sei – unabhängig von den ihm konkret übertragenen Aufgaben – schon wegen seiner hochschulrechtlichen Rechtsstellung stets als wissenschaftliche Dienstleistung und damit als – vorwiegend – wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 89 Abs. 1 PersVG Berlin anzusehen, kann nicht gefolgt werden. Diese Auslegung des § 89 Abs. 1 PersVG Berlin würde nicht nur dem auf die „Tätigkeit” des Beschäftigten abstellenden Wortlaut der Vorschrift, sondern auch der Zweckbestimmung dieser Ausnahmeregelung widersprechen, bei diesen Beschäftigten durch die Beschränkung der Beteiligung des Personalrats bei personellen Maßnahmen die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre zu gewährleisten (vgl. Art. 5 Abs. 3 GG). Daß nach der – bei Einstellung des Dr. K. geltenden – Regelung des § 126 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 30. Juli 1982 (GVBl. S. 1549) die Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemeinsam mit den Professoren, Hochschulassistenten und wissenschaftlichen Mitarbeitern zu den hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Dienstkräften zählten und nunmehr gemäß § 92 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes vom 13. November 1986 (GVBl. S. 1771) – BerlHG F. 1986 – zum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal gehören, hat zunächst einmal lediglich Bedeutung für die hochschulrechtliche Organisation. Dieser Regelung kann nicht entnommen werden, daß die Lehrkräfte für besondere Aufgaben tatsächlich immer vorwiegend wissenschaftlich tätig sind, da ihnen, wie jetzt in § 2 Abs. 3 der Verordnung über Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LkAVO) vom 18. April 1988 (GVBl. S. 718) ausdrücklich bestimmt ist, in angemessenem Umfang auch die Wahrnehmung anderer Aufgaben der Hochschule übertragen werden kann. Es würde aber dem Sinn und Zweck der als Ausnahmeregelung eng auszulegenden Vorschrift des § 89 Abs. 1 PersVG Berlin widersprechen, die Mitbestimmung des Personalrats auch bei denjenigen Lehrkräften für besondere Aufgaben einzuschränken, die im wesentlichen nichtwissenschaftlich, insbesondere in der Verwaltung der Hochschule tätig sind. Bei dieser Rechtslage können entgegen der Auffassung des Oberbundesanwalts weder Zweckmäßigkeitserwägungen noch der Gedanke der Einheit des Rechts dazu führen, daß für die Auslegung der Mitbestimmungskompetenzen im Berliner Personalvertretungsgesetz allein die hochschulrechtliche Zuordnung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben zu den hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Dienstkräften maßgebend sein soll.

Das Beschwerdegericht verweist für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf die Personalvertretungsgesetze anderer Bundesländer. Abgesehen davon, daß sich aus diesen personalvertretungsrechtlichen Vorschriften nicht ohne weiteres auf den Willen des Berliner Gesetzgebers schließen läßt, ist lediglich in § 94 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 507) ausdrücklich bestimmt, daß die Lehrkräfte für besondere Aufgaben Mitarbeiter mit vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes sind. Den anderen, vom Beschwerdegericht für seine Rechtsauffassung herangezogenen Landespersonalvertretungsgesetzen läßt sich eine derartige Gleichstellung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit den überwiegend wissenschaftlich tätigen Beschäftigten nicht entnehmen. § 72 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1979 (GVBl. S. 926) und Art. 78 Abs. 1 Buchst. f des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung des Bayerischen Hochschullehrergesetzes vom 24. August 1978 (GVBl. S. 571) stellen nämlich in den entsprechenden Vorschriften die Lehrkräfte für besondere Aufgaben neben die Beschäftigten mit vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit. Die Regelung des § 81 Abs. 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes hat lediglich für die Gruppenbildung der Beschäftigten in der Dienststelle Bedeutung.

Auch wenn somit die jeweilige hochschulrechtliche Rechtsstellung der in Hochschulen tätigen Lehrkräfte für besondere Aufgaben für ihre Behandlung in personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahren nicht unmittelbar bindend ist, kann bei der Anwendung des § 89 Abs. 1 PersVG Berlin indessen nicht unberücksichtigt bleiben, daß diese Lehrkräfte typischerweise in den Wissenschaftsbetrieb der Hochschulen einbezogen sind. Wie sich aus § 112 Abs. 1 BerlHG F. 1986 ergibt, nehmen die Lehrkräfte für besondere Aufgaben in den Hochschulen regelmäßig überwiegend Lehrtätigkeit wahr, die nicht die Qualifikation von Professoren erfordert. Dabei vermitteln sie gemäß § 2 Abs. 1 LkAVO in bestimmten Fächern praktische Fertigkeiten und Kenntnisse als Grundlage für das Studium und in Ergänzung zur wissenschafts- und kunstbezogenen Lehrtätigkeit der Professoren. Nach § 2 Abs. 2 LkAVO führen die Lehrkräfte für besondere Aufgaben ihre Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Funktionsbezeichnung der Stelle selbständig oder unter fachlicher Verantwortung eines Professors oder Hochschuldozenten durch. Aufgrund dieser normativen Aufgabenbeschreibung ist die Tätigkeit der Lehrkräfte für besondere Aufgaben, soweit nicht die Sondervorschrift des § 2 Abs. 3 LkAVO Anwendung findet, in der Regel als vorwiegend wissenschaftlich zu qualifizieren. Denn auch mit ihrer Lehrtätigkeit in der Hochschule erbringen die Lehrkräfte für besondere Aufgaben eine wissenschaftliche Dienstleistung, da sie in ihrer Vorbereitung auf die Lehrveranstaltung gewonnene eigene neue Erkenntnisse einbringen müssen und damit bei der Sicherung und Ausweitung des Erkenntnisstandes in einer wissenschaftlichen Disziplin mitwirken. Dabei ist es nicht erforderlich, daß die Lehrtätigkeit in völlig eigener Verantwortung des Beschäftigten geleistet wird. Die Tätigkeit eines Beschäftigten als Lehrkraft für besondere Aufgaben innerhalb der Hochschule hat somit – ähnlich wie das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß vom 18. März 1981 – BVerwG 6 P 26.79 – (NJW 1982, 900 = PersV 1982, 284) zur entsprechenden Regelung des Bühnentechniker-Tarifvertrages entschieden hat – für die Anwendbarkeit des § 89 Abs. 1 PersVG Berlin indizielle Bedeutung, soweit der Betreffende nicht im Einzelfall im wesentlichen mit nichtwissenschaftlichen, insbesondere verwaltungsmäßigen Aufgaben betraut ist.

Aus diesen Grundsätzen folgt, daß dem Antragsteller bei der Einstellung des Dr. K. kein Mitbestimmungsrecht zustand. Das Aufgabengebiet des Dr. K. ist in dem mit ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrag dahin umschrieben, daß er in Lehrveranstaltungen selbständig praktische Fertigkeiten und Kenntnisse in dem Fach zu vermitteln hat. Insbesondere obliegt ihm die Betreuung von Studenten in den chemischen und pharmazeutisch-chemischen Praktika, die Ausgabe und Korrektur von Analysen, die Abnahme von Kolloquiumsprüfungen, die Vorbereitung und Korrektur von Klausuren sowie die Vorbereitung und Überprüfung von Praktikumsversuchen, einschließlich der Ausarbeitung neuer Praktikumsversuche. Neben diesen Aufgaben können Dr. K. weitere wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne des § 144 Abs. 2 Berliner Hochschulgesetz übertragen werden. Weiter heißt es in dem Arbeitsvertrag, daß Dr. K. überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut sei. Wie sich aus der von dem Leiter des Instituts für Pharmakognosie und Phytochemie dem Verwaltungsgericht erteilten Auskunft ergibt, werden den Studenten bei den von Dr. K. betreuten Praktika nicht nur praktische Fertigkeiten und Kenntnisse als Grundlage für das Studium vermittelt; das phytochemische Praktikum liegt vielmehr im Kernteil des Universitätsstudiums und ist damit Voraussetzung für die Ablegung des Zweiten Pharmazeutischen Staatsexamens. Diese Lehrtätigkeit ist wie auch das von Dr. K. unter der verantwortlichen Leitung eines Hochschullehrers durchgeführte praktikumsbegleitende Seminar unmittelbar wissenschaftsbezogen, so daß bei seiner Einstellung die Ausnahmeregelung des § 89 Abs. 1 PersVG Berlin anzuwenden war.

Nach alledem kann die Rechtsbeschwerde des Antragstellers keinen Erfolg haben, ohne daß es der von ihm beantragten Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht zur Durchführung einer weiteren Beweiserhebung bedürfte.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.

 

Unterschriften

Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1210607

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