Entscheidungsstichwort (Thema)
Inhaber, einer stillgelegten Deponie. Betreiber, einer stillgelegten Deponie. Mülldeponie, Inhaber bzw. Betreiber einer stillgelegten –. stillgelegte DDR-Mülldeponie. Treuhand-Kapitalgesellschaft. ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für Treuhand-Kapitalgesellschaft. Umwandlung eines VEB in Treuhand-Kapitalgesellschaft. VEB, in Treuhand-Kapitalgesellschaft umgewandelter –
Leitsatz (amtlich)
Hat die Treuhandanstalt in Zusammenhang mit der Privatisierung seiner sog. Treuhandkapitalgesellschaft eine im Eigentum der Gesellschaft stehende Mülldeponie übernommen, um den Erwerber vor einer möglichen abfallrechtlichen Inanspruchnahme zu bewahren, so hat sie das Recht verloren, sich gegen die eigene Inanspruchnahme unter Hinweis auf die vermeintliche Verantwortlichkeit des Erwerbers zu wehren.
Normenkette
KrW-/AbfG § 36 Abs. 2
Verfahrensgang
OVG des Landes Sachsen-Anhalt (Entscheidung vom 11.05.2000; Aktenzeichen A 2 S 160/98) |
VG Magdeburg (Entscheidung vom 26.11.1997; Aktenzeichen 1 A 66/95) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO ist nicht dargetan, namentlich verbindet sich mit dem Streitverfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wie die Beschwerde vor allem geltend macht.
1. Wie die Beschwerde zutreffend darlegt, geht es im Streitfall maßgeblich darum, ob die Klägerin (BvS) „Inhaberin” i.S.v. §§ 10, 10 a AbfG bzw. § 36 KrW-/AbfG der – spätestens durch eine Anzeige der Klägerin vom 5. Mai 1992, faktisch aber wohl schon Ende des Jahres 1990 stillgelegten Deponie „B.” – ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils erfolgte der Betrieb der Deponie bis zum Beitritt der DDR in der Rechtsträgerschaft eines VEB, welcher in die beigeladene Kapitalgesellschaft umgewandelt worden ist, deren sämtliche Anteile von der Rechtsvorgängerin der Klägerin (Treuhandanstalt) gehalten wurden. Diese veräußerte die Anteile mit notariellem Vertrag vom 20. Februar 1991 mit der Maßgabe, dass sie selbst das Deponiegelände übernahm, damit der Erwerber und die Beigeladene nicht mit der Deponie und ihren Folgen belastet werden sollten.
2. Die Beschwerde wirft – mit mehreren Abwandlungen – die Frage auf, „ob und unter welchen Voraussetzungen ein Dritter Inhaber einer tatsächlich nicht mehr betriebenen Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 10 Abs. 2 AbfG werden kann, obwohl er nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien die Abfallentsorgungsanlage nicht betreiben sollte und sie auch tatsächlich nie betrieben hat”. Indessen kann weder mit dieser Frage noch ihren Varianten die Grundsatzbedeutung dargelegt werden, weil sie entweder in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt sind oder sich ohne weiteres auch ohne die Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Berufungsurteils beantworten lassen. Es kann nämlich nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin von dem Beklagten im Jahre 1994 als „Inhaberin” der Deponie selbst unter der Voraussetzung herangezogen werden durfte, dass die Anlage zu diesem Zeitpunkt bereits seit längerem stillgelegt und von der Klägerin nie als „eigene” betrieben worden war:
a) Der beschließende Senat hat bereits entschieden, dass das Abfallrecht im vorliegenden Zusammenhang an die rechtlicheund tatsächliche Verantwortlichkeit für ein Deponiegelände, nicht aber an die sachenrechtliche Eigentümerstellung und noch weniger an eine frühere Rechtsträgerschaft anknüpft (Beschluss vom 25. Januar 2000 – BVerwG 3 B 1.00 – Buchholz 451.221 § 36 KrW-/AbfG S. 2 m.w.N.).
b) Im vorliegenden Zusammenhang führen diese Maßstäbe dazu, dass die Klägerin – allein oder zusammen mit anderen Betroffenen – Inhaberin des Deponiegeländes war.
Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass außer der Klägerin und der Beigeladenen niemand anderes als Inhaber (Verantwortlicher) der Deponie in Betracht kam. Zwar hätte die Deponie u.U. als kommunales Finanzvermögen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV einer Kommune zugeordnet werden können, jedoch ist ein hierfür notwendiger Antrag eines möglichen Zuordnungsberechtigten offensichtlich nicht gestellt worden (vgl. zuletzt Urteil vom 3. August 2000 – BVerwG 3 C 29.99 –). Die Annahme einer „abfallrechtlichen Herrenlosigkeit” des hier in Rede stehenden Deponiegeländes ist von vorne herein auszuscheiden.
aa) Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Januar 1989 – BVerwG 7 C 82.87 – (NJW 1989, 1295 ≪1296≫) entschieden, dass es in Fällen, in denen jemand das Gelände einer stillgelegten Abfallbeseitigungsanlage erwirbt, geboten sein kann, nicht diesen, sondern vorrangig den bisherigen Anlageninhaber zu verpflichten, für ordnungsgemäße Zustände zu sorgen. Zu Recht wird aus den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts abgeleitet, dass Anordnungsbefugnisse im Sinne des § 10 Abs. 2 AbfG sowie der Nachfolgevorschrift des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG nur gegenüber dem gegenwärtigen bzw. letzten Anlageninhaber bestehen, nicht jedoch gegenüber dem Grundstückseigentümer, wenn dieser nicht selbst Betreiber ist (vgl. Paetow in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 1998, § 36 Rn. 15 i.V.m. Rn. 8). Aus diesem Grundsatz kann die Klägerin jedoch nichts für sich herleiten, denn sie ist nicht (nur) als Grundstückseigentümerin in Anspruch genommen worden, sondern weil sie als Inhaberin und Verantwortliche der Anlage zu gelten hat.
bb) Selbst wenn zunächst die Beigeladene betreibende Inhaberin der Deponie und damit einzig mögliche Adressatin einer diesbezüglichen Ordnungsverfügung gewesen sein sollte, hätte sich an diesem Befund zu Ungunsten der Klägerin Wesentliches spätestens durch den Vertrag vom 20. Februar 1991 verändert. Die Klägerin hat die Beigeladene darin um den der Veräußerungsabsicht offensichtlich im Wege stehenden Vermögensgegenstand Deponiegelände „entlastet” und zugleich sich selbst mit ihm „belastet”; rückwirkend hat sich die Klägerin das Gelände „mit allen Rechten und Bestandteilen” veräußern lassen, wobei ihr bekannt war, „dass das Grundstück als Sondermülldeponie genutzt wurde und dass nicht abschließend bekannt ist, welcher Sondermüll insgesamt in den vergangenen Jahren dort gelagert wurde”.
Damit aber hat die Klägerin hinsichtlich des davon erfassten Deponiegeländes jedenfalls im Verhältnis der Vertragsbeteiligten untereinander die umfassende tatsächliche und rechtliche Verantwortung – einschließlich der abfallrechtlichen – übernommen. Dabei bedarf es keiner allgemeinen Erörterung, inwieweit ordnungsrechtliche Verantwortlichkeiten durch zivilrechtliche Abreden begründet bzw. verlagert werden dürfen. Eine solche Abrede, für die – möglicherweise – den Vertragspartner treffenden Folgen einer früheren Bodenverseuchung eintreten zu wollen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der durch die übernommene Verpflichtung gebundene Vertragsteil hat dadurch das Recht verloren, sich gegen die eigene Inanspruchnahme unter Hinweis auf die vermeintliche ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des anderen Teils zu wehren. Ein solches vertragswidriges Verhalten stellt nämlich – da gegen Treu und Glauben verstoßend – eine unzulässige Rechtsausübung dar.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, zumal nach den vorstehenden Darlegungen der Vorwurf der mangelnden Begründung des Urteils in sich zusammenfällt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; bei der Streitwertfestsetzung folgt der beschließende Senat den berufungsgerichtlichen Erwägungen.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, Dr. Borgs-Maciejewski, Dr. Brunn
Fundstellen
Haufe-Index 557230 |
NVwZ 2001, 686 |
NJ 2001, 327 |