Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschreibung, Mitbestimmung des Personalrats bei –. Personalrat, Mitbestimmung des – bei Stellenausschreibung. Stellenausschreibung, Mitbestimmung des Personalrats bei –

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verpflichtung der Dienststelle zur dienststelleninternen Ausschreibung von zu besetzenden Stellen (Dienstposten) ist im Grundsatz aus den entsprechenden Mitbestimmungstatbeständen der Personalvertretungsgesetze abzuleiten (Änderung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 56, 324).

Die Pflicht zur dienststelleninternen Ausschreibung von zu besetzenden Stellen (Dienstposten) wird aber durch die Organisations- und Personalhoheit eingeschränkt.

Soweit die grundsätzliche Verpflichtung zur Ausscheibung von zu besetzenden Stellen (Dienstposten) besteht, hat der Personanrat bei der Entscheidung mitzubestimmen, ob wegen der Umstände des Einzelfalles gleichwohl von einer Ausschreibung abgesehen werden soll.

 

Normenkette

HmbPersVG § 87 Abs. 1 Nr. 22; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 14

 

Verfahrensgang

Hamburgisches OVG (Beschluss vom 01.10.1985; Aktenzeichen Bs PH 1/85)

VG Hamburg (Entscheidung vom 14.01.1985; Aktenzeichen 2 VG FL 13/84)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts – Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz – vom 1. Oktober 1985 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Im Frühjahr 1984 wurde im HWWA – Institut für Wirtschaftsforschung – die Stelle des Leiters der Forschungsgruppe „Volksrepublik China” (Angestellter der Vergütungsgruppe I b BAT, Fallgruppe 6) frei. Dies nahm die Dienststelle zum Anlaß, eine seit langem beabsichtigte Organisationsänderung vorzunehmen. Die Forschungsgruppe „Volksrepublik China” wurde aufgelöst und an ihrer Stelle die Forschungsgruppe „Ordnungsprinzipien der Wirtschaft sozialistischer Länder” gebildet. Die Chinaforschung sollte innerhalb des HWWA-Instituts an anderer Stelle wahrgenommen werden.

Auf die Stelle des Leiters der neuen Forschungsgruppe wurde ohne Beteiligung des Personalrats des HWWA-Instituts, des Antragstellers, der bereits im HWWA-Institut tätige wissenschaftliche Angestellte Dr. L. umgesetzt, der schon vor seiner Umsetzung in die Vergütungsgruppe I b BAT, Fallgruppe 6, eingruppiert war. Der Präsident des HWWA-Instituts, der Beteiligte, unterrichtete den Antragsteller unter dem 9. Mai 1984 von der Umsetzung. Mit Schreiben vom 18. Mai 1984 vertrat der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten den Standpunkt, die Stelle des Leiters der neu gebildeten Forschungsgruppe habe ausgeschrieben werden müssen, weil sämtliche besetzbaren Stellen der Ausschreibungspflicht unterlägen. Da die Ausschreibung unterblieben sei, könne er die Umsetzung des Dr. L. nicht behandeln. Dem ist die Dienststelle mit der Ansicht entgegengetreten, eine allgemeine Ausschreibungspflicht bestehe für Angestelltenstellen nicht. Gleichwohl schreibe sie, ohne dazu verpflichtet zu sein, von Fall zu Fall solche Stellen aus und beteilige den Antragsteller daran. Hinsichtlich der im Frühjahr freigewordenen Stelle des Leiters einer Forschungsgruppe sei das nicht geschehen, weil die feste Absicht bestanden habe, Dr. L. auf die Stelle umzusetzen, so daß deren Ausschreibung bei möglichen Bewerbern unerfüllbare Hoffnungen erweckt hätte.

Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen, der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 22 HmbPersVG gehe von einer umfassenden Pflicht zur Ausschreibung zu besetzender Stellen aus. Es liege daher nicht in der Entscheidung des Beteiligten, ob er eine zu besetzende Stelle ausschreibe. Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß die Entscheidung, ob Stellen, die besetzt werden sollen, auszuschreiben sind, gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 22 HmbPersVG auch dann der Mitbestimmung unterliegt, wenn vorgesehen ist, die Stellen im Wege sogenannter horizontaler Umsetzungen zu besetzen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Beschwerdegericht festgestellt, daß die Entscheidung, ob die Besetzung von Stellen auszuschreiben ist, der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt, soweit eine Pflicht zur Ausschreibung besteht. Im übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerdeentscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 22 HmbPersVG habe der Personalrat bei der Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen, mitzubestimmen, sofern dem nicht § 88 Abs. 2 HmbPersVG oder eine Regelung durch Rechtsvorschriften oder eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde entgegenstehe. In diesem Rahmen sei das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht auf den Fall beschränkt, daß die Dienststelle eine zu besetzende Stelle ausschreiben wolle. Denn das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 22 HmbPersVG knüpfe nicht an die Ausschreibung an, sondern an die Entscheidung darüber, ob die zu besetzende Stelle ausgeschrieben werden solle, sofern eine Pflicht zur Ausschreibung bestehe. Der Mitbestimmung des Personalrats unterliege daher auch die Entscheidung, von einer an sich vorgeschriebenen Ausschreibung abzusehen. Die Pflicht, jede zu besetzende Stelle auszuschreiben, begründe hingegen weder § 87 Abs. 1 Nr. 22 HmbPersVG, noch lasse sie sich aus Art. 33 Abs. 2 GG herleiten.

In welchen konkreten Fällen der Beteiligte verpflichtet sei, zu besetzende Stellen auszuschreiben, habe das Gericht nicht zu ermitteln, sondern es habe lediglich allgemein festzustellen, ob und inwieweit dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht in dem Fall zustehe, daß von der Ausschreibung einer zu besetzenden Stelle abgesehen werde.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die dem Beschluß zugrundeliegende Auslegung des § 87 Abs. 1 Nr. 22 HmbPersVG rügt. Er beanstandet die Beschränkung des Mitbestimmungsrechts nach dieser Vorschrift auf die Ausschreibung zu besetzender Stellen, hinsichtlich derer eine Ausschreibungspflicht besteht. Nach seiner Auffassung liegt darin eine Verkürzung des Mitbestimmungstatbestandes, der in Wortlaut und Sinn des § 87 Abs. 1 Nr. 22 HmbPersVG keine Grundlage finde. Zweck der Regelung sei es vielmehr, der Entschließungsfreiheit der Dienststelle hinsichtlich der Ausschreibung zu besetzender Stellen Grenzen zu setzen.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts – Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz – vom 1. Oktober 1985 zu ändern und festzustellen, daß die Entscheidung, ob eine von der Dienststelle zur Besetzung vorgesehene Stelle auszuschreiben ist, auch wenn es sich um sogenannte horizontale Umsetzungen handelt, der Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 22 HmbPersVG unterliegt.

Der Beteiligte tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat § 87 Abs. 1 Nr. 22 HmbPersVG in der Fassung vom 16. Januar 1979 (Hmb. GVBl. S. 17) nicht dadurch verletzt, daß es unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles dem Feststellungsantrag des Antragstellers in der Fassung, die er im Beschwerdeverfahren erhalten hat, nicht in vollem Umfang stattgegeben hat.

Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat – mit Ausnahme der in § 88 Abs. 2 HmbPersVG genannten Fallgruppen – bei der Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen, mitzubestimmen, sofern nicht Rechtsvorschriften oder allgemeine Regelungen der obersten Dienstbehörde Gegenteiliges vorsehen. Solche Einschränkungen schließen die vom Antragsteller begehrte Feststellung nicht aus, weil weder alle Stellen beim HWWA-Institut noch die Stelle, deren Besetzung das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren ausgelöst hat, unter die Ausschlußregelung des § 88 Abs. 2 HmbPersVG fallen oder durch besondere Rechtsvorschriften von einer Ausschreibung ausgenommen sind, und weil das Beschwerdegericht auch keine allgemeine Regelung der für das HWWA-Institut zuständigen obersten Dienstbehörde hat ermitteln können, die die Ausschreibung zu besetzender Dienststellen bei dieser Dienststelle verbietet.

Darin, daß § 87 Abs. 1 Nr. 22 HmbPersVG die Mitbestimmung des Personalrats nur bei der Ausschreibung von Stellen vorsieht, „die besetzt werden sollen”, liegt keine weitere Einschränkung des in der Vorschrift geregelten Mitbestimmungsrechts. Es versteht sich von selbst, daß eine Ausschreibung von Stellen, die nicht (wieder-)besetzt werden können (z.B. weil sie bei ihrem Freiwerden aus haushaltsrechtlichen Gründen wegfallen), die nicht (wieder-)besetzt werden dürfen (z.B. weil sie einer dauernden oder vorübergehenden Besetzungssperre unterliegen) oder die nicht (wieder-)besetzt werden sollen, nicht in Betracht kommt. Greifen derartige Ausnahmen nicht ein, dann ist davon auszugehen, daß eine neugeschaffene oder freigewordene Stelle „besetzt werden soll”, die Voraussetzungen für eine Mitbestimmung des Personalrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 22 HmbPersVG, soweit es dieses Tatbestandsmerkmal anbelangt, also erfüllt sind.

Zutreffend ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, daß Gegenstand der Mitbestimmung des Personalrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 22 HmbPersVG nicht nur die Modalitäten einer von der Dienststelle beabsichtigten Ausschreibung sind, sondern daß sich das Mitbestimmungsrecht auch auf die Entscheidung darüber erstreckt, ob eine neugeschaffene oder freigewordene, besetzbare und zur (Wieder-)Besetzung vorgesehene Stelle ausgeschrieben werden soll oder ob das unterbleiben darf und soll. Anknüpfend an den Beschluß des Senats vom 13. Oktober 1978 – BVerwG 6 P 6.78 – (BVerwGE 56, 324) hat es die Mitbestimmung bei dieser Entscheidung aber davon abhängig gemacht, daß besondere Vorschriften die Verpflichtung der Dienststelle zur Ausschreibung begründen.

Die Kritik, welche die Rechtsbeschwerde an dieser Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats mit der Begründung übt, die dort entwickelten Grundsätze ließen sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, weil der angeführte Beschluß des Senats zu der nach ihrem Wortlaut und ihrem Regelungsgehalt von § 87 Abs. 1 Nr. 22 HmbPersVG abweichenden Vorschrift des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG ergangen sei, ist unbegründet. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß sowohl die Mitbestimmung bei der Ausschreibung von Stellen, die § 87 Abs. 1 Nr. 22 HmbPersVG vorsieht, als auch die – im Vergleich dazu ihrem Gegenstand nach eingeschränkte – Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG eröffnet, die grundsätzliche Verpflichtung voraussetzt, zu besetzende Stellen überhaupt auszuschreiben. Wäre es der freien Entschließung der Dienststelle überlassen, ob sie solche Stellen ausschreibt, dann fehlte es an jeglicher gesicherter Grundlage für eine Einflußnahme des Personalrats mit dem Ziel, die Ausschreibung zur Besetzung vorgesehener Stellen zu bewirken. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde reicht die Mitbestimmungsbefugnis nach § 87 Abs. 1 Nr. 22 HmbPersVG in der Frage, ob eine Ausschreibung erfolgen soll, nicht weiter als diejenige nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG. In beiden Fällen hat der Personalrat dabei mitzubestimmen, ob die zu besetzende Stelle ausgeschrieben werden soll oder nicht. Enger ist die bundesrechtliche Regelung nur insoweit, als sie die – kaum zu erwartende – Möglichkeit ausschließt, daß der Personalrat sein Mitbestimmungsrecht einsetzt, um eine von der Dienststelle beabsichtigte

Ausschreibung zu verhindern, und darin, daß sie keine Mitbestimmung bei der Festlegung der Modalitäten der Ausschreibung eröffnet.

Im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens steht die Frage, ob die eine sinnvolle Mitbestimmung bei der Ausschreibung von Stellen erst ermöglichende Verpflichtung zur Ausschreibung außerhalb des Personalvertretungsrechts durch dienstrechtliche Vorschriften begründet sein muß, wie das Beschwerdegericht verlangt hat, jedenfalls aber auf einer Verwaltungsvorschrift mit dienstrechtlichem Bezug beruhen oder aus einer gefestigten Verwaltungspraxis erwachsen sein muß, wie es der Senat in seinem bereits angeführten Beschluß (a.a.O. S. 328) als ausreichend angesehen hat, oder ob diese Verpflichtung unmittelbar aus dem Personalvertretungsrecht abgeleitet werden kann. Diese Frage ist für Ausschreibungen, welche über die Dienststelle hinaus nach außen gerichtet sind (externe Ausschreibungen), anders zu beantworten als für Ausschreibungen innerhalb der Dienststelle (interne Ausschreibungen). Da das Personalvertretungsrecht seiner Zielsetzung nach allein die rechtliche Grundlage für einen Ausgleich zwischen den von der Dienststellenleitung zu vertretenden Verwaltungsinteressen und den Interessen der in der Dienststelle Beschäftigten bilden soll, verbietet es schon dieser Regelungszweck, aus Vorschriften, welche die Mitbestimmung im Zusammenhang mit Stellenausschreibungen betreffen, eine Ausschreibungspflicht abzuleiten, die über den Bereich der Dienststelle hinausgreift. Eine Verpflichtung der Dienststelle zu externen Ausschreibungen läßt sich daher aus dem Personalvertretungsrecht nicht begründen. Rechtsvorschriften, die den Dienststellen gleichwohl eine solche Verpflichtung auferlegen (z.B. § 8 BBG und die entsprechenden Vorschriften der Landesbeamtengesetze, § 4 BLV), haben keinen speziellen Bezug zu den in der Dienststelle Beschäftigten, sondern konkretisieren das Verfassungsgebot des Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jedem Deutschen nach seiner Eignung. Befähigung und fachlichen Leistung ein gleicher Zugang zu jedem öffentlichen Amt gewährleistet ist (BVerwGE a.a.O., S. 327).

Anderes gilt hingegen für dienststelleninterne Ausschreibungen. Der Senat hält an seiner Auffassung, aus personalvertretungsrechtlichen Vorschriften über die Mitbestimmung im Zusammenhang mit Stellenausschreibungen lasse sich keine Verpflichtung zur Ausschreibung zu besetzender Stellen ableiten, die Begründung einer solchen Verpflichtung liege außerhalb des Regelungsbereichs des Personalvertretungsrechts (BVerwGE a.a.O., S. 325 ff.), nicht fest.

Die Beteiligung des Personalrats an der Ausschreibung von Stellen rechtfertigt sich aus der Überlegung, daß die Auswahl desjenigen oder derjenigen, mit dem/der eine freie Stelle besetzt wird, in der Regel das berufliche Fortkommen oder sonstige berufsbezogene Belange und Vorstellungen anderer in der Dienststelle Beschäftigter berührt und deswegen ein schutzwürdiges kollektives Interesse daran besteht, sicherzustellen, daß sich nach Möglichkeit jeder interessierte Beschäftigte an der Bewerberkonkurrenz beteiligen kann. Dieses Interesse ist eher stärker als geringer, wenn sich die Stellenbesetzung innerhalb der Dienststelle vollzieht, also keine über den Bereich der Dienststelle hinausgreifende Bewerberauswahl auf der Grundlage einer externen Ausschreibung stattfindet. Dabei steht nicht die – nach Bundesrecht der Mitbestimmung ohnehin entzogene – Ausestaltung der Modalitäten einer etwaigen Ausschreibung im Vordergrund, sondern die Frage, ob die zu besetzende Dienststelle dienststellenintern ausgeschrieben werden soll oder nicht. Denn darin, ob das geschieht, liegt die Entscheidung darüber, ob innerhalb der Dienststelle eine offene Bewerberkonkurrenz ermöglicht wird oder ob die Stellenbesetzung auf andere Weise geschieht.

Die Interessen der Beschäftigten im Zusammenhang mit Stellenbesetzungen, aus denen sich das Beteiligungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 22 HmbPersVG (das, wie dargelegt, insoweit mit dem Beteiligungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG übereinstimmt) rechtfertigt, kann der Personalrat nur dann gleichmäßig und sinnvoll zur Geltung bringen, wenn es nicht der freien Entscheidung des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bzw. Arbeitgebers überlassen bleibt, ob er eine freiwerdende Stelle ausschreibt und derart erst ein Beteiligungsrecht des Personalrats begründet oder ob er von einer Ausschreibung absieht und damit die Beteiligung des Personalrats ausschließt. Eine solche Wahlmöglichkeit bliebe ihm aber weitestgehend belassen, wenn die Pflicht zur dienststelleninternen Stellenausschreibung von dem Bestehen entsprechender dienstrechtlicher Vorschriften abhängig gemacht würde, wie das der Senat in seinem Beschluß vom 13. Oktober 1978 – BVerwG 6 P 6.78 – (a.a.O., S. 326) und im Anschluß daran das Beschwerdegericht für richtig erachtet hat. Sie führte nicht zuletzt deswegen zu einem weitgehenden Leerlaufen der Mitbestimmung im Zusammenhang mit dienststelleninternen Stellenausschreibungen, weil sich weder dem Verfassungsrecht noch dem einfachgesetzlichen Dienstrecht das Gebot entnehmen läßt, zu besetzende Stellen dienststellenintern auszuschreiben, wie der Senat in seinem erwähnten Beschluß ausgeführt hat. Hinzu kommt, daß die Notwendigkeit, eine solche Verpflichtung auf der Grundlage des öffentlichen Dienstrechts zu begründen, in aller Regel nicht besteht und daß es folglich ganz überwiegend an Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und einer gefestigten Verwaltungspraxis fehlt, welche die dienststelleninterne Ausschreibung zu besetzender Stellen regeln.

Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 22 HmbPersVG (und nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG) kann ins Gewicht fallende Wirkung daher nur entfalten, wenn aus dieser Vorschrift selbst der Grundsatz abgeleitet wird, daß zu besetzende Stellen jedenfalls dienststellenintern auszuschreiben sind. Der Senat hat diesen Schluß in seinem erwähnten Beschluß aus der Erwägung abgelehnt, dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, daß er angesichts der Vielfalt unterschiedlicher Verhältnisse bei den einzelnen Dienststellen und den sich daraus ergebenden Differenzierungen hinsichtlich der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen eine einheitliche und generelle Ausschreibungspflicht im gesamten Bereich des öffentlichen Dienstes habe begründen wollen, zumal das außerhalb des Regelungsbereichs des Personalvertretungsrechts liege.

Daran kann nach erneuter Prüfung nicht festgehalten werden. Zwar knüpfen die in den Personalvertretungsgesetzen geregelten Beteiligungsrechte tatsächlich in der Regel an Maßnahmen von selten der Dienststelle an, ohne die Dienststelle zu verpflichten, derartige Maßnahmen zu treffen. Diese „reagierende” Wirkung der Beteiligung des Personalrats ergibt sich jedoch daraus, daß die weitaus überwiegende Mehrzahl der beteiligungsbedürftigen Maßnahmen aus dienstlichen Notwendigkeiten erwächst und daher von der Dienststelle ergriffen wird, ohne daß es des – mit Hilfe des Initiativrechts allerdings möglichen – Einwirkens des Personalrats bedarf. Die entsprechende Ausgestaltung der einzelnen Beteiligungstatbestände als Reaktion auf ein beabsichtigtes Handeln der Dienststelle erklärt sich mithin aus den vom Gesetzgeber zu regelnden Gegebenheiten und ist – wie das Initiativrecht zeigt – nicht rechtsdogmatisch zwingend. Daher ist es nicht aus übergeordneten Rechtsgründen ausgeschlossen, daß das Personalvertretungsrecht in Zusammenhängen, in denen sich ein Beteiligungstatbestand anders nicht verwirklichen läßt, die Pflicht der Dienststelle begründet, entsprechende Sachverhalte zu schaffen. Soll das geschehen, dann muß dies jedenfalls dann nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut der betreffenden Beteiligungsregelung hervorgehen, wenn sich erkennen läßt, daß die Regelung ohne die Begründung einer solchen Pflicht im „Innenverhältnis” zwischen der Dienststelle und ihren Beschäftigten anderenfalls weitestgehend gegenstandslos wäre. Denn es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber eine inhaltsleere oder grundsätzlich von dem von ihm nicht beeinflußbaren Verhalten der Dienststelle abhängige Beteiligungsregelung schafft.

Daß das in § 87 Abs. 1 Nr. 22 HmbPersVG hinsichtlich der dienststelleninternen Ausschreibung zu besetzender Stellen gleichwohl geschehen sollte, läßt sich den Materialien zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz nicht entnehmen, wie das Beschwerdegericht festgestellt hat. Auch die Entstehungsgeschichte des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG deutet nicht darauf hin. Zwar sind die ursprünglichen Entwürfe zu diesem Gesetz (BT-Drucks. VI/3721 und 7/176), die eine mit § 87 Abs. 1 Nr. 22 HmbPersVG wörtlich übereinstimmende Regelung vorsahen, im Gesetzgebungsverfahren wegen der vom Bundesrat geäußerten Bedenken auf die in § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG getroffene Regelung beschränkt worden. Wie die Stellungnahme des Bundesrats (BT-Drucks. VI/3721 S. 41) zeigt, sollte damit jedoch nur verhindert werden, daß dem Personalrat eine Einflußnahme auf die Anforderungen ermöglicht wurde, die an einen zu besetzenden Dienstposten zu stellen sind. Dementsprechend sieht das Bundesrecht eine Beteiligung des Personalrats an der Festlegung der Modalitäten einer Ausschreibung, wie dargelegt, nicht vor. Die gesetzgeberische Behandlung der Vorschriften spricht nach alledem nicht dagegen, daß den Vorschriften im Grundsatz die Pflicht der Dienststelle zur dienststelleninternen Ausschreibung zu besetzender Stellen entnommen wird.

Die Struktur und die Aufgabenstellung des öffentlichen Dienstes und die darauf beruhenden, vom Senat bereits in seinem Beschluß vom 13. Oktober 1978 – BVerwG 6 P 6.78 – (a.a.O., S. 326) hervorgehobenen Unterschiede in den bei den verschiedenen Dienststellen bestehenden Verhältnissen, insbesondere die sich aus ihnen ergebenden Differenzierungen hinsichtlich der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von dienststelleninternen Stellenausschreibungen, gebieten es aber, die Grenzen dieser Pflicht zur Stellenausschreibung aufzuzeigen. Umfang, Eigenart und Vielfalt der der Öffentlichen Hand zur Wahrnehmung übertragenen Aufgaben machen es erforderlich, den mit der Erfüllung dieser Aufgaben betrauten Verwaltungen und Einrichtungen im Bereich der Organisation wie besonders auch im Bereich des Personaleinsatzes innerhalb der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festlegungen ausreichende Gestaltungs- und Handlungsmöglichkeiten zu belassen. Dementsprechend hat der Personalrat bei der Entscheidung, ob, wann und unter welchen Voraussetzungen organisatorische Umgestaltungen bis hin zur Auflösung von Dienststellen vorgenommen werden, allenfalls mitzuwirken (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG). Auch ist es den Dienststellen, Einrichtungen und ihren Trägern überlassen, welche Mittel des Personaleinsatzes und der Personalgewinnung (Abordnung. Versetzung, Beförderung, Übertragung höher oder niedriger zu bewertender Tätigkeiten, Neueinstellung) sie wählen, wenngleich der Personalrat beim Vollzug der gewählten Maßnahme mitzubestimmen hat (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, § 76 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 BPersVG). Eine Pflicht zur dienststelleninternen Ausschreibung zu besetzender Stellen besteht angesichts der Organisations- und Personalhoheit deshalb dann nicht, wenn die gewählte Maßnahme von ihrem sachlichen Anlaß her darauf angelegt ist, einen oder mehrere bestimmte Beschäftigte gezielt mit anderen Aufgaben zu betrauen, ihre Aufgaben zu erweitern oder zu beschränken. Voraussetzung für eine Pflicht zur Ausschreibung ist mithin, daß nach Lage der Dinge eine dienststelleninterne Auswahl unter verschiedenen fachlich und persönlich geeigneten Beschäftigten in Betracht kommt. Sofern das der Fall ist, muß § 87 Abs. 1 Nr. 22 HmbPersVG und auch § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG eine Pflicht zur dienststelleninternen Stellenausschreibung entnommen werden. In diesen Grenzen ist dem Personalrat dann auch ein Initiativrecht zuzubilligen. Eine einheitliche und generelle Ausschreibungspflicht sieht der Senat demgegenüber als mit der Organisations- und Personalhoheit der Dienststellen und öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht vereinbar an.

Danach war der Beteiligte im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, die zu besetzende Stelle des Leiters der neugeschaffenen Forschungsgruppe „Ordnungsprinzipien der Wirtschaft sozialistischer Länder” dienststellenintern auszuschreiben. Nach den für das Rechtsbeschwerdegericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beabsichtigte der Beteiligte von vornherein, das Ausscheiden des Leiters der Forschungsgruppe „Volksrepublik China” zum Anlaß zu nehmen, um die seit langem geplante Auflösung dieser Forschungsgruppe und die Bildung einer neuen Forschungsgruppe „Ordnungsprinzipien der Wirtschaft sozialistischer Länder” durchzuführen und Dr. L. die Leitung dieser neuen Forschungsgruppe zu übertragen. Anhaltspunkte dafür, daß auch andere Beschäftigte des HWWA-Instituts fachlich und persönlich für die Leitung dieser neuen Forschungsgruppe in Betracht gekommen wären, ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Feststellungen noch aus dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten. Es muß deswegen davon ausgegangen werden, daß es sich bei der Betrauung des Dr. L. mit der Leitung der Forschungsgruppe „Ordnungsprinzipien der Wirtschaft sozialistischer Länder” um eine sachlich zu Recht auf die Person dieses Beschäftigten beschränkte und daher gerechtfertigt gezielte Personalmaßnahme handelte, welche nach den zuvor entwickelten Grundsätzen eine Pflicht zur vorherigen dienststelleninternen Ausschreibung der Stelle des Leiters dieser neugeschaffenen Forschungsgruppe ausschloß.

Der angefochtene Beschluß ist daher im Ergebnis zu bestätigen; die Rechtsbeschwerde ist deswegen zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert

 

Fundstellen

Haufe-Index 1210608

BVerwGE, 101

DVBl. 1988, 695

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