Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 31.10.2013; Aktenzeichen 6 S 1243/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 829,55 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Sie ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (a) noch wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) (b) zuzulassen.
a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 13 ≪S. 14≫). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. Beschluss vom 4. April 2012 – BVerwG 5 B 58.11 – juris Rn. 2 m.w.N.). Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben (Beschluss vom 9. März 1993 – BVerwG 3 B 105.92 – NJW 1993, 2825 ≪2826≫).
Der Kläger wendet sich in weiten Teilen seiner Beschwerdebegründung in der Art einer Berufungsbegründung mit tatsächlichen und rechtlichen Einwänden gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, ohne Gründe zu bezeichnen, die nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein die Zulassung der Revision rechtfertigen können. So verhält es sich insbesondere bei den Erwägungen des Klägers, mit denen er der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs entgegentritt, der Rechtsstreit habe keine besondere, gerade die Verfahrensbeschleunigung erfordernde Bedeutung aufgewiesen. Aber auch dort, wo sich seinem Vorbringen bei wohlwollender Auslegung jedenfalls im Ansatz die Darlegung eines gesetzlich vorgesehenen Revisionsgrundes entnehmen lässt, ist seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden.
aa) So verhält es sich hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Frage,
„ob die Regelung des § 198 GVG auch auf einzelne Verfahrensabschnitte anwendbar ist und diese isoliert einer Entschädigung zugänglich sind”.
Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren schon nicht stellen, da dem angegriffenen Urteil nicht die Feststellung zugrunde liegt, dass der Kläger seine auf die Entschädigung des immateriellen Nachteils gerichtete Klage im Antrag auf einen Verfahrenszug, namentlich das Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, beschränkt hat. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs vielmehr ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Verfahrensstufe beantragt, ihm eine Entschädigung von 1 600 EUR zu zahlen. Lediglich aus der Klagebegründung ergibt sich, dass er der Sache nach nur die Dauer des Berufungsverfahrens für unangemessen hält. Das erlaubt aber nicht den Schluss, dass der Kläger das im Zeitpunkt der Erhebung der Entschädigungsklage über die erste und zweite Instanz geführte Verfahren allein bezüglich der Dauer des Berufungsverfahrens als überlang angegriffen und nur hierfür Entschädigung verlangt hat.
Dessen ungeachtet ist die Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwischenzeitlich geklärt. Mit Urteil vom 27. Februar 2014 (BVerwG 5 C 1.13 D – zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen = juris Rn. 11 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass zwischen der prozessrechtlichen Zulässigkeit der Beschränkung des Anspruchs auf Entschädigung des immateriellen Nachteils auf einen Verfahrenszug und dessen materiell-rechtlichem Bezugsrahmen zu differenzieren ist. Prozessual ist die Beschränkung des Anspruchs auf Ausgleich des immateriellen Nachteils auf einen Verfahrenszug zulässig, da sie einen abtrennbaren Teil des Entschädigungsanspruchs wegen unangemessener Dauer eines über mehrere Instanzen geführten Gerichtsverfahrens darstellt. Materiell-rechtlicher Bezugsrahmen für die Frage, ob sich die Verfahrensdauer als angemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG darstellt, ist die Gesamtdauer des gerichtlichen Verfahrens, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist.
bb) Das Vorbringen der Beschwerde,
„die grundsätzliche Bedeutung [liege] darin, dass die Merkmale, nach denen die unangemessene Dauer eines Verfahrens zu bestimmen ist, höchstrichterlich noch nicht formuliert und konkretisiert wurden”,
genügt schon nicht den an die Grundsatzrüge zu stellenden Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn damit wird schon keine konkrete Rechtsfrage formuliert.
Sollte das Vorbringen dahingehend zu verstehen sein, dass die Revision hinsichtlich der Frage zuzulassen sei, nach welchen Merkmalen die unangemessene Dauer eines Verfahrens zu bestimmen ist, so käme eine Zulassung nicht in Betracht, da diese Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist. Das Gericht hat entschieden, dass die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraumes sachlich gerechtfertigt sind. Im Rahmen dieser Prüfung ist auf die Grundsätze zurückzugreifen, wie sie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und zum Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG entwickelt wurden. Danach muss die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt. Bei der Bemessung der Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens ist zu berücksichtigen, wie das Gericht das Verfahren geführt hat und ob und in welchem Umfang ihm Verfahrensverzögerungen zuzurechnen sind (Urteile vom 11. Juli 2013 – BVerwG 5 C 23.12 D – BVerwGE 147, 146 = Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 1, jeweils Rn. 37 ff. und – BVerwG 5 C 27.12 D – Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 17 ff. sowie vom 27. Februar 2014 – BVerwG 5 C 1.13 D – zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen = juris Rn. 18, jeweils m.w.N.; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 22. August 2013 – 1 BvR 1067/12 – NJW 2013, 3630 ≪3631 f.≫).
Die Beschwerde legt nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar, dass und inwieweit weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.
cc) Die Beschwerde kann auch nicht mit der von ihr für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage,
„ob die Gerichte von Amts wegen das Verfahren zeitgerecht zu betreiben und zu entscheiden haben oder ob ein Nichthinweis auf die besondere Bedeutung zu einem Anspruchsverlust nach § 198 GVG führt”,
die Revisionszulassung erreichen.
Die Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht in Abrede gestellt hat, dass die Gerichte von Amts wegen verpflichtet sind, das Verfahren zeitgerecht zu betreiben. Vielmehr ist seinen Ausführungen zur Bedeutung des Verfahrens für den Kläger bei verständiger Würdigung zu entnehmen, dass er die Gerichte von Amts wegen für verpflichtet hält, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, und sich diese Pflicht mit zunehmender Verfahrensdauer verdichte (vgl. S. 15 UA). Die hier in Rede stehende Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.
dd) Einzelfallbezogene Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung verleiht einer Rechtssache nicht dadurch grundsätzliche Bedeutung, dass sie in das Gewand einer Grundsatzrüge gekleidet wird. So verhält es sich hinsichtlich der sinngemäß aufgeworfenen Frage,
wer die Darlegungs- und Feststellungslast für strukturelle Ausstattungsdefizite in der Justiz trage.
Das in diesem Zusammenhang unterbreitete Vorbringen stellt sich der Sache nach als Kritik an der sachlichen Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar, soweit der Verwaltungsgerichtshof andere Verfahren als dringlicher gewertet und in dem Wechsel des Vorsitzes des Senats keinen dem Staat zuzurechnenden Organisationsmangel gesehen hat, wodurch er zu der nach Ansicht der Beschwerde unzutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die dadurch bedingten Verzögerungen seien dem beklagten Land nicht zuzurechnen (vgl. S. 16 ff. UA). Damit kann eine Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung nicht begründet werden.
ee) Die Zulassung der Revision wegen der als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Frage,
„ob” vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten „ebenfalls unter den Bereich des § 198 GVG fallen oder ob hier in Fällen der Nichtbescheidung vom Kläger verlangt, sofort einen unbedingten Klageauftrag zu erteilen und im Rahmen des unbedingten Klageauftrags außergerichtlich nicht gesondert honorarrechtlich zu würdigen außergerichtliche Kosten geltend machen kann”,
scheidet schon deshalb aus, weil sie sich – soweit sie überhaupt nachvollziehbar ist – dem Verwaltungsgerichtshof nicht gestellt hat. Er hat offengelassen, ob die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung überhaupt im Rahmen des § 198 GVG geltend gemacht werden können oder ob dies von vornherein nicht der Fall ist, weil die gesetzliche Regelung eine außergerichtliche Geltendmachung nicht verlangt (vgl. S. 21 f. UA). Eine Rechtsfrage, die für den Verwaltungsgerichtshof nicht entscheidungserheblich war, kann nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen (stRspr, z.B. Beschluss vom 13. August 2008 – BVerwG 6 B 38.08 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Im Übrigen ist die Frage inzwischen durch das Urteil vom 27. Februar 2014 (BVerwG 5 C 1.13 D – zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen = juris Rn. 40) geklärt. Danach stellen die notwendigen Anwaltskosten für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs eine Vermögenseinbuße und damit einen materiellen Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dar (vgl. BTDrucks 17/3802 S. 19). Sie sind insbesondere auch adäquate Folge der unangemessenen Verfahrensdauer. Zwar besteht keine gesetzliche Pflicht, den Entschädigungsanspruch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger außergerichtlich geltend zu machen. Die Verfahrensbeteiligten sind aber nach allgemeinen Grundsätzen berechtigt, dies zu tun (vgl. BTDrucks 17/3802 S. 22).
b) Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe das Verfahren aussetzen müssen, da sich erst nach Fortgang und Abschluss des Ausgangsrechtsstreits entscheiden lasse, ob und inwieweit von dessen unangemessener Dauer auszugehen sei.
Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Die Pflicht zur Bezeichnung des Verfahrensmangels erfordert die schlüssige Darlegung einer Verfahrensrüge (vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26, vom 1. Dezember 2000 – BVerwG 9 B 549.00 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 60 S. 18 f., vom 24. März 2000 – BVerwG 9 B 530.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 S. 15 und vom 28. November 2011 – BVerwG 5 B 55.11 – juris Rn. 2).
An einer entsprechenden Darlegung eines Verfahrensmangels fehlt es hier. Ob das hier maßgebliche Berufungsverfahren an dem geltend gemachten Verfahrensmangel leidet, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus zu beurteilen, auch wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 – BVerwG 11 C 11.96 – BVerwGE 106, 115 ≪119≫ = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 58).
Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, der Zulässigkeit einer Entschädigungsklage stehe der Umstand, dass das Ausgangsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, dann nicht entgegen, wenn erstens in den bereits vor den Gerichten des beklagten Landes erst- und zweitinstanzlich abgeschlossenen Verfahren eine Verzögerung eingetreten sein könne und zweitens diese einen Nachteil bewirkt haben könne, die bzw. der auch nicht durch eine zügige Verfahrensführung vor dem obersten Bundesgericht „ausgeglichen” werden könne (S. 9 UA). Dies zugrunde gelegt, bedurfte es einer Verfahrensaussetzung erst recht nicht, wenn es – wie von dem Verwaltungsgerichtshof angenommen – bereits an einer in die Haftungsverantwortung des beklagten Landes fallenden unangemessen langen Verfahrensdauer fehlt (S. 10 UA). Eine etwaige Verzögerung in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht würde nichts an der mangelnden Haftungsverantwortung des Beklagten ändern.
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung gründet auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Vormeier, Stengelhofen, Dr. Fleuß
Fundstellen