Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 26.11.2008; Aktenzeichen 1 KN 51/07) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Rz. 2
1. Das Normenkontrollgericht hat die Antragsbefugnis der Antragstellerin, deren Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans liegt, verneint und den Antrag aus diesem Grunde als unzulässig angesehen. Darin sieht die Beschwerde einen Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sie macht geltend, das Normenkontrollgericht habe die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verkannt und legt die nach ihrer Auffassung gegebene Betroffenheit der Antragstellerin im Hinblick auf die Lärmbeeinträchtigung, die Einsichtsmöglichkeiten und die Veränderung der Wassersituation dar. Mit diesem Vorbringen wird kein Verfahrensfehler dargelegt.
Rz. 3
Zwar kann ein Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen gerade der Prozessrechtsnorm unzutreffend beurteilt, etwa bei einer Verkennung der prozessualen Bedeutung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil ein zu strenger Maßstab an die notwendige Geltendmachung einer Rechtsverletzung angelegt wird. In diesem Falle missachtet das Gericht eine den äußeren Verfahrensgang regelnde Vorschrift. Insbesondere wenn die Vorinstanz die prozessualen Anforderungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt und infolgedessen vom Fehlen einer Sachentscheidungsvoraussetzung ausgeht, kann nicht lediglich von einer fehlerhaften Subsumtion des Sachverhalts ausgegangen werden (Beschluss vom 28. Juni 2007 – BVerwG 7 B 4.07 – juris; Beschluss vom 21. Januar 1993 – BVerwG 4 B 206.92 – Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 188). So liegt der Fall hier nicht.
Rz. 4
Das Normenkontrollgericht hat die prozessuale Bedeutung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht verkannt, insbesondere ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich ausführlich den Fragen der Antragsbefugnis gewidmet hat, kein Anhaltspunkt für eine verfahrensfehlerhafte Überspannung der prozessualen Anforderungen an eine “mögliche” Rechtsverletzung i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Das Normenkontrollgericht hat erkannt, dass ein von den Wirkungen eines Bebauungsplans betroffener Plannachbar im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens antragsbefugt sein kann (UA S. 7) und ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass das in § 1 Abs. 7 BauGB (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) enthaltene Abwägungsgebot nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (stRspr vgl. nur Beschluss vom 4. Juni 2008 – BVerwG 4 B 13.08 –). Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (Urteil vom 24. September 1998 – BVerwG 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215, 219). In diesem Sinne abwägungserheblich ist ein Belang also nur, wenn mehr als nur geringfügig schutzwürdige Interessen des Betroffenen berührt sind (Beschluss vom 28. Juni 2007 – BVerwG 7 B 4.07 – a.a.O.). Daran anknüpfend ist das Normenkontrollgericht des Weiteren davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Beeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen lasse, mithin eine Prüfung des Einzelfalls erfordere (UA S. 7).
Rz. 5
Dass das Normenkontrollgericht bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung unter Verwertung der eingeführten Gutachten zu der Einschätzung gelangt ist, dass weder die von der Antragstellerin geltend gemachte Lärmbelastung (UA S. 8) noch die Befürchtung einer Einsichtsmöglichkeit (UA S. 9) noch die – wie es die Beschwerde umschreibt – Veränderung der “Wassersituation” (UA S. 10) Belange darstellen, die der Plangeber in der Abwägung zu berücksichtigen gehabt hätte, ist nicht zu beanstanden.
Rz. 6
Mit ihrer Kritik, das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht nur auf die Erhöhung des Dauerschallpegels durch den zusätzlich zu erwartenden Straßenverkehrslärm und nicht auch auf kurzzeitige Lärmspitzen (Brems-, Rangier- und Hupgeräusche, Türenschlagen) abgestellt, kann die Beschwerde im Rahmen der Verfahrensrüge nicht durchdringen. Dabei kann offen bleiben, ob die Kritik der Sache nach zutrifft. Selbst wenn das Normenkontrollurteil so zu verstehen sein sollte, dass das Oberverwaltungsgericht nur den “gemittelten” Lärmzuwachs für abwägungsrelevant hält, und diese Ansicht fehlerhaft wäre, folgte daraus kein Verfahrensmangel. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen, dass mit dem Vorbringen, über den prozessualen Anspruch sei rechtsfehlerhaft nicht durch Sachurteil, sondern durch Prozessurteil entschieden worden, kein inhaltlicher Fehler, sondern ein Verstoß gegen Vorschriften über das gerichtliche Verfahren geltend gemacht wird. Dies gilt aber nicht, wenn der Beschwerdeführer vorträgt, das Gericht sei bei Anwendung der im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO geltenden Möglichkeitstheorie von einer irrigen materiellrechtlichen Rechtsauffassung ausgegangen. Fehler, die bei der Würdigung des materiellen Rechts, ob es eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lässt, unterlaufen, sind materielle Fehler, obwohl sich dieser Fehler dahingehend auswirkt, dass Prozessurteil statt Sachurteil ergeht (Pietzner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 132 Rn. 89 Fn. 314).
Rz. 7
Zur Einsichtsmöglichkeit wird gerügt, das Normenkontrollgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin bislang einsehbar sei. Das Normenkontrollgericht hat jedoch vorsorglich im Sinne eines “selbst wenn” auch eine “weitere” Einsichtsmöglichkeit durch die Bebauung im Plangebiet unterstellt (UA S. 9) und seine Auffassung, dass es sich dabei nicht um einen abwägungsrelevanten Belang handelt, mit dem mangelnden Drittschutz begründet (vgl. auch Beschluss vom 5. Mai 1994 – BVerwG 4 NB 16.94 – Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 6 S. 2). Das ist nicht zu beanstanden.
Rz. 8
Zur “Wassersituation” macht die Antragstellerin, die ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt hat, geltend, angesichts der in der Planbegründung genannten Risseschäden bei der Nachbarbebauung habe Beweis durch Ortsbesichtigung, Sachverständigengutachten und Zeugeneinvernahme erhoben werden müssen. Auch insoweit liegt kein Verfahrensmangel vor. Die Würdigung der Baugrunduntersuchung vom 2. Dezember 2004 (Beiakte IV) lässt nicht erkennen, dass das Normenkontrollgericht von einem unzutreffenden Verständnis der Möglichkeitstheorie ausgegangen ist, wonach – negativ formuliert – mangels Klagebefugnis eine Klage nur unzulässig ist, wenn unter Zugrundelegung des Klägervorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein bzw. die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (Urteil vom 10. Oktober 2002 – BVerwG 6 C 8.01 – BVerwGE 117, 93 ≪95≫; stRspr). Dem Normenkontrollgericht musste sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung angesichts der eindeutigen Feststellungen der Baugrunduntersuchung nicht aufdrängen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die oberflächennahen Böden in beiden Baugebieten ausreichend und die Böden zur Tiefe gut bis sehr gut tragfähig seien und durch die neuen Gebäude keine grundbautechnische Beeinflussung wie z.B. Mitnahmesetzung der vorhandenen Bebauung erfolge. Die Antragstellerin verweist zwar auf eine Seite aus dem Gutachten ökotop 2005 (GA Bl. 73: Anlage 4 zum Schriftsatz vom 28. November 2006), das die Beschaffenheit des Bodens als “ungeeignet” bezeichnet. Damit werden jedoch methodische Mängel des zugrunde gelegten Gutachtens, die dem Normenkontrollgericht Anlass zu weiterer sachverständiger Aufklärung hätten sein müssen, nicht dargelegt. Soweit das Normenkontrollgericht auf Risseschäden verweist, nimmt es lediglich Bezug auf – wie es unter 15.5 der Einwendungen heißt (Beiakte III) – “ein Argument, das im Rahmen der durchgeführten Veranstaltungen … vorgebracht wurde”. Angesichts der gutachterlichen Einschätzung, dass solche Schäden durch Vegetation in Gebäudenähe verursacht werden und eine grundbautechnische Beeinflussung der vorhandenen Bebauung auszuschließen ist, kommt es aber nicht darauf an, ob in der Vergangenheit bereits Risseschäden aufgetreten sind. Insofern zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Entscheidung auf dem behaupteten Aufklärungsmangel beruht.
Rz. 9
2. Bleibt die zur Antragsbefugnis erhobene Verfahrensrüge demnach erfolglos, kommt es auf die von der Antragstellerin erhobenen Grundsatzrügen, die sich auf Fragen der vom Normenkontrollgericht ungeachtet der Unzulässigkeit geprüften und verneinten Begründetheit des Antrags beziehen, nicht an. Das sieht auch die Beschwerde. Ist eine angegriffene Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn gegen jeden dieser Gründe ein durchgreifender Zulassungsgrund besteht. Das gilt auch, wenn – wie hier – ein Normenkontrollgericht einen Antrag sowohl als unzulässig als auch als unbegründet ansieht. Zwar ist die innere Rechtskraft einer Prozessentscheidung eine andere als die einer Sachentscheidung. Zwischen den am Verfahren Beteiligten ist dies indes kein bedeutsamer Unterschied. Der Antragsteller ist in beiden Fällen prozessual gehindert, entgegen der Rechtskraft der Entscheidung erneut einen Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO zu stellen (Beschluss vom 7. Juli 1997 – BVerwG 4 BN 11.97 – Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 22).
Rz. 10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Dr. Gatz, Dr. Bumke
Fundstellen