Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 15.08.2007; Aktenzeichen 18 LP 10/06) |
VG Braunschweig (Beschluss vom 30.05.2006) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. August 2007 aufgehoben. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 30. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird als unzulässig verworfen.
Tatbestand
I
Ab 1. August 2002 absolvierte der Beteiligte zu 1 am Institut für Metallphysik und Nukleare Festkörperphysik der Technischen Universität Braunschweig eine Ausbildung im Ausbildungsberuf Feinwerkmechaniker. Seit 15. März 2004 war er Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Technischen Universität Braunschweig, der Beteiligten zu 3. Mit Schreiben vom 24. Januar 2006 an den Präsidenten der Technischen Universität bat er darum, ihn nach Beendigung seiner Ausbildung weiter zu beschäftigen. Am 31. Januar 2006 bestand er die Gesellenprüfung.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2006, vom hauptamtlichen Vizepräsidenten “in Vertretung” unterzeichnet und am 3. Februar 2006 beim Verwaltungsgericht eingegangen, hat der Antragsteller beantragt, das zwischen ihm und dem Beteiligten zu 1 bereits begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Beschluss geändert und das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Auflösungsantrag sei hier vom Arbeitgeber, dem antragstellenden Land, wirksam gestellt worden. Dieses werde durch die Technische Universität Braunschweig und diese wiederum durch ihren Präsidenten vertreten. Für diesen sei der hauptamtliche Vizepräsident in hochschulrechtlich zulässiger Weise als ständiger Vertreter aufgetreten. Dies ergebe sich aus § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung für das Präsidium der Technischen Universität Braunschweig vom 1. November 2002. Die Befugnis zur ständigen Vertretung umfasse begrifflich auch das Recht zur Vertretung, wenn der Vertretene an sich hätte handeln können. Die genannte Regelung stehe mit dem Hochschulgesetz und der Grundordnung der Technischen Universität Braunschweig im Einklang. Das novellierte Hochschulrecht habe die Frage von Art und Umfang der Vertretung des Präsidenten der Grundordnung und der Geschäftsverteilung der Universitäten überlassen wollen. Das Gesetz habe den Hochschulen eine diesbezügliche Autonomie eingeräumt, die sich als Ausfluss des Selbstverwaltungsrechts interpretieren lasse. Die Grundordnung habe das Präsidium ermächtigt, für den Bereich der hauptamtlich wahrzunehmenden Aufgaben Näheres zur Vertretung des Präsidenten zu bestimmen. Dem aus § 9 Abs. 4 BPersVG herzuleitenden Schutzgedanken, dass ein Bevollmächtigter innerhalb der Zwei-Wochen-Frist seine Bevollmächtigung gegenüber dem Gericht nachweisen müsse, sei im vorliegenden Fall dadurch Rechnung getragen, dass die Grundordnung und die Geschäftsordnung für das Präsidium als abstrakt-generelle Selbstverwaltungsregelungen hochschulöffentlich bekannt gemacht seien. Der Auflösungsantrag sei in der Sache begründet, weil zu dem allein maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses Tatsachen vorgelegen hätten, aufgrund derer dem Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht habe zugemutet werden können.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist den Beteiligten zu 1 und zu 2 am 29. August 2007 zugestellt worden. Der Beteiligte zu 1 hat am 27. September 2007 Rechtsbeschwerde eingelegt, die er am 29. Oktober 2007 begründet hat. Der Beteiligte zu 2 hat am 26. September 2007 Rechtsbeschwerde eingelegt, die er am 14. November 2007 begründet hat.
Der Beteiligte zu 1 trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Der Antragsteller habe den Auflösungsantrag nicht rechtzeitig gestellt. Der hauptamtliche Vizepräsident sei nicht befugt gewesen, die Technische Universität gerichtlich zu vertreten. Nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz vertrete allein der Präsident die Hochschule nach außen. Dem Gesetz lasse sich an keiner Stelle entnehmen, dass neben dem Präsidenten mit gleicher Kompetenz in allen Angelegenheiten auch der hauptamtliche Vizepräsident die Hochschule vertreten könne. Der Selbstverwaltungsgedanke gebe einer Hochschule nur das Recht, ihre Angelegenheiten in der Grundordnung und anderen Ordnungen zu regeln. Die eigenen Angelegenheiten der Hochschule seien aber von den staatlichen Angelegenheiten zu unterscheiden, zu denen die Personalverwaltung zähle. Das Gesetz sehe zwar vor, dass hauptamtliche Vizepräsidenten die Aufgaben in ihrem Geschäftsbereich, zu der auch die Personalverwaltung gehören könne, selbstständig wahrnähmen. Dies ändere aber nichts daran, dass die Außenvertretung der Hochschule allein dem Präsidenten obliege. Eine abweichende Regelung in der Grundordnung für staatliche Angelegenheiten sei unzulässig. Im Übrigen befasse sich die Grundordnung der Technischen Universität nur mit der Abwesenheitsvertretung. Der Geschäftsordnung für das Präsidium lasse sich nicht entnehmen, dass sie den hauptamtlichen Vizepräsidenten zur Außenvertretung und damit zur gerichtlichen Vertretung berufen wolle. Eine dahingehende Auslegung verstieße gegen höherrangiges Recht.
Der Beteiligte zu 1 beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 2 schließt sich dem Antrag und der Begründung des Beteiligten zu 1 an.
Der Antragsteller und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen den angefochtenen Beschluss.
Entscheidungsgründe
II
1. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen (§ 83 Abs. 2 NdsPersVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2007, Nds.GVBl S. 11, geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 13. September 2007, Nds.GVBl S. 444, i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Er ist daher aufzuheben; da der Sachverhalt geklärt ist, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Antragstellers abgelehnt, das zwischen diesem und dem Beteiligten zu 1 zustandegekommene Arbeitsverhältnis aufzulösen.
2. Das streitige Auflösungsbegehren richtet sich nach § 9 BPersVG. Dessen entsprechende Anwendung in den Ländern bestimmt § 107 Satz 2 BPersVG. Daraus sowie aus der Kapitelüberschrift “unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften” ergibt sich, dass § 9 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 – BVerwG 6 P 11.03 – BVerwGE 119, 270 ≪271≫ = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 24 und vom 1. November 2005 – BVerwG 6 P 3.05 – BVerwGE 124, 292 ≪294≫ = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 12). Auswirkungen der Föderalismusreform (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27, Art. 125a Abs. 1 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034) sind hier unbeachtlich, weil diese erst am 1. September 2006 und damit nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses am 31. Januar 2006 in Kraft getreten ist.
3. Der Anwendungsbereich des § 9 BPersVG ist hier eröffnet. Der Beteiligte zu 1 gehört zu dem in § 9 Abs. 1 BPersVG bezeichneten Personenkreis. Als Auszubildender im handwerklichen Ausbildungsberuf Feinwerkmechaniker stand er in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, welches gemäß § 3 Abs. 3, § 21 Abs. 2 BBiG mit dem Bestehen der Gesellenprüfung am 31. Januar 2006 endete. Zu diesem Zeitpunkt war er Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Technischen Universität Braunschweig, der Beteiligten zu 3. Er hat innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende, nämlich mit Schreiben vom 24. Januar 2006, vom Antragsteller seine Weiterbeschäftigung verlangt, wie es § 9 Abs. 2 BPersVG für die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vorsieht.
4. Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, das nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Die danach erforderlichen formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Auflösungsbegehrens sind hier nicht in vollem Umfang gegeben.
a) Das antragstellende Land Niedersachsen ist Arbeitgeber im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG. Das ist derjenige, der beim Vertragsschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 272 bzw. S. 25 und vom 1. November 2005 a.a.O. S. 294 bzw. Rn. 14). Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) vom 24. Juni 2002, hier anwendbar in der Fassung von Art. 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005, Nds.GVBl S. 426, wird das an den Hochschulen tätige Personal im Landesdienst beschäftigt. Das Land Niedersachsen ist daher Vertragspartner des Beteiligten zu 1, wenn es zum Abschluss eines Arbeitsvertrages über dessen Beschäftigung als Feinwerkmechaniker an der Technischen Universität Braunschweig kommt.
b) Im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG handelt für den Arbeitgeber derjenige, der ihn gerichtlich zu vertreten hat. Nur wer zur gerichtlichen Vertretung befugt ist, kann beim Verwaltungsgericht Anträge nach § 9 Abs. 4 BPersVG stellen (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 272 bzw. S. 25).
aa) Das Land Niedersachsen wird im vorliegenden Verfahren durch die Technische Universität Braunschweig vertreten.
Nach Abschnitt V Nr. 2c des gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und sämtlicher Ministerien vom 16. November 2004 (Nds.MBl S. 772) wird das Land im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren durch die Behörde vertreten, die für die streitige Angelegenheit sachlich zuständig ist. Das ist hier die Technische Universität Braunschweig, die als Hochschule in Trägerschaft des Staates die Personalverwaltung als staatliche Angelegenheit erfüllt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 NHG). Zur Personalverwaltung zählt die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters. Dies ergibt sich aus § 48 Abs. 3 Satz 3 NHG, wonach der Präsident Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals ist. In Anlehnung an die Definition in § 3 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2001, Nds.GVBl S. 33, ist als Dienstvorgesetzter anzusehen, wer für die Entscheidungen über Personalangelegenheiten der ihm nachgeordneten Beschäftigten zuständig ist. Die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung eines Angehörigen der Jugend- und Auszubildendenvertretung an einer Hochschule ist daher im Bereich der Hochschule zu treffen, so dass diese zur Vertretung des Landes berufen ist.
bb) Die Technische Universität Braunschweig wird im vorliegenden Verfahren durch ihren Präsidenten vertreten. Dies folgt aus § 38 Abs. 1 NHG, wonach der Präsident die Hochschule nach außen vertritt.
c) Bereits aus dem Wortlaut der Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist ersichtlich, dass innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist eine verantwortliche Entscheidung desjenigen vorliegen muss, der den Arbeitgeber gerichtlich vertritt. Diese Voraussetzungen sind für alle Beteiligten sichtbar erfüllt, wenn die innerhalb der Ausschlussfrist eingegangene Antragsschrift vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers unterzeichnet ist. Eine rechtzeitige Antragstellung ist aber auch durch eine Antragsschrift möglich, die durch einen nachgeordneten Bediensteten unterschrieben ist; dieser muss dann allerdings seine Vertretungsbefugnis innerhalb der Ausschlussfrist durch Vorlage einer Vollmacht nachweisen, die vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers unterzeichnet ist (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 274 ff. bzw. S. 26 ff.).
Die Hochschule kann daher den Auflösungsantrag durch ihren Präsidenten selbst oder durch einen von diesem form- und fristgerecht bevollmächtigten Bediensteten stellen. Damit sind aber die Möglichkeiten einer rechtswirksamen Antragstellung durch die Hochschule noch nicht erschöpft.
d) Unbedenklich ist zunächst die Vertretung des Präsidenten durch den hauptamtlichen Vizepräsidenten im Verhinderungsfall. Zwar sehen die gesetzlichen Bestimmungen die Abwesenheitsvertretung nicht ausdrücklich vor, sie setzen dieses Institut jedoch als selbstverständlich voraus. Zentrales Leitungsorgan der Hochschule ist das Präsidium, dem neben dem Präsidenten haupt- und nebenamtliche Vizepräsidenten angehören (§ 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 NHG). Die Bestellung der hauptamtlichen Vizepräsidenten folgt weitgehend derjenigen des Präsidenten (§ 39 NHG). Diesen Bestimmungen ist sinngemäß die Befugnis des hauptamtlichen Vizepräsidenten zu entnehmen, in Personalangelegenheiten den Präsidenten für den Fall der Verhinderung auch in gerichtlichen Verfahren zu vertreten. Andernfalls wäre die Funktionsfähigkeit der Hochschule in Personalangelegenheiten nicht sichergestellt. Die Bestimmungen in § 3 Abs. 3 der Grundordnung der Technischen Universität in der Fassung vom 19. Januar 2005 enthalten insoweit eine jedenfalls sinngemäße Klarstellung.
Ist der Präsident der Hochschule verhindert, kann somit der hauptamtliche Vizepräsident den Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG stellen. In diesem Fall ist ein kurzer Hinweis auf den Verhinderungsgrund in der Antragsschrift ausreichend, aber auch geboten, um der Signalfunktion des Schrifterfordernisses Rechnung zu tragen. Der betroffene Jugendvertreter weiß dann, dass er um den Erhalt seines Arbeitsplatzes vor Gericht kämpfen muss, und ist gut beraten, sich parallel zum laufenden Verfahren vorsorglich um einen alternativen Arbeitsplatz zu bemühen (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 277 f. bzw. S. 29).
e) Eine weitere Möglichkeit der Antragstellung durch den hauptamtlichen Vizepräsidenten eröffnet § 37 Abs. 4 NHG. Diese Vorschrift lautete in der hier maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses am 31. Januar 2006:
“Dem Präsidium gehört neben der Präsidentin oder dem Präsidenten mindestens eine hauptamtliche Vizepräsidentin oder ein hauptamtlicher Vizepräsident an. Die Grundordnung bestimmt die Zahl weiterer hauptamtlicher oder nebenamtlicher Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten. Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nehmen die Aufgaben in ihrem Geschäftsbereich selbstständig wahr. Die Personalverwaltung und die Finanzverwaltung sind im Präsidium hauptamtlich wahrzunehmen. Das Präsidium bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt nach § 9 LHO.”
aa) § 37 Abs. 4 Satz 3 NHG sieht für die Arbeitsteilung im Präsidium das Ressortprinzip und den Grundsatz der Eigenverantwortung vor: Jeder nimmt die Aufgaben in seinem Geschäftsbereich selbstständig wahr. Dies wird in § 37 Abs. 4 Satz 4 NHG für den Bereich der Personalverwaltung durch den Grundsatz der Professionalität ergänzt: Die damit zusammenhängenden Aufgaben können im Präsidium nur hauptamtlich wahrgenommen werden (vgl. LTDrucks 14/2541 S. 79 f. zu § 33).
bb) Im Übrigen legt § 37 Abs. 4 NHG die Geschäftsbereiche der Präsidiumsmitglieder nicht fest. Dies bleibt vielmehr der autonomen Setzung durch die zuständigen Hochschulorgane – Senat und Präsidium – vorbehalten. Insofern verlangt § 37 Abs. 4 Satz 3 NHG eine präzise Aufteilung und Abgrenzung der Geschäftsbereiche. Dies wird in der Regel in der Weise geschehen, dass bestimmte Aufgabengebiete den Präsidiumsmitgliedern zur selbstständigen Wahrnehmung zugewiesen werden. Ein großes Sachgebiet kann auch auf verschiedene Präsidiumsmitglieder aufgeteilt werden. Dies gilt insbesondere für den hier interessierenden Bereich der Personalverwaltung, der in Ansehung von § 37 Abs. 4 Satz 4 NHG auf Präsident und hauptamtlichen Vizepräsidenten aufgeteilt werden kann. Dies muss nach präzisen – formalen oder sachlichen – Kriterien erfolgen und kann z.B. in der Weise geschehen, dass die Personalangelegenheiten der Beamten dem Präsidenten und diejenigen der Arbeitnehmer dem Vizepräsidenten zugeteilt werden.
cc) Bedenken gegen die Zulässigkeit einer derartigen Aufteilung ergeben sich nicht aus § 48 Abs. 3 Satz 3 NHG, wonach der Präsident Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals ist. Diese Regelung betrifft, wie der Kontext mit den Sonderbestimmungen über die Zuständigkeit des Fachministeriums in § 48 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 verdeutlicht, die Kompetenzabgrenzung zwischen Staat und Hochschule. Sie berührt nicht die hochschulinterne Abgrenzung der Geschäftsbereiche für das zentrale Hochschulorgan Präsidium. Diese ist vielmehr in § 37 Abs. 4 Satz 3 bis 5 NHG angesprochen. Ein die Hochschule bindender Vorbehalt, der auf § 48 Abs. 3 Satz 3 NHG verweist, findet sich dort nicht.
dd) Hat die Hochschule – sei es durch die Grundordnung oder die Geschäftsordnung des Präsidiums – die Zuständigkeit für die Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer auf den hauptamtlichen Vizepräsidenten übertragen, so ist dieser anstelle des Präsidenten zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG berechtigt. Dies folgt aus dem Prinzip der selbstständigen Ressortverantwortlichkeit in § 37 Abs. 4 Satz 3 NHG wie auch dem Prinzip der Professionalität in § 37 Abs. 4 Satz 4 NHG. Konflikte in Personalangelegenheiten führen im Rechtsstaat häufig und typischerweise zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Die Befugnis zur selbstständigen Wahrnehmung der nach dem Ressortprinzip übertragenen Aufgaben bleibt unvollständig, wenn es dem Vizepräsidenten nicht gestattet ist, die Interessen der Hochschule in den fraglichen Angelegenheiten ohne eine besondere Bevollmächtigung durch den Präsidenten vor Gericht zu vertreten. Die Hauptamtlichkeit stellt sicher, dass dies mit der nötigen Sachkunde geschieht.
ee) Ist die Regelung, mit welcher die Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer dem hauptamtlichen Vizepräsidenten übertragen sind (Grundordnung, Geschäftsordnung des Präsidiums), hochschulöffentlich bekannt gemacht, so ist damit der Signalfunktion des Fristerfordernisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG in gleicher Weise Rechnung getragen wie durch die Bestimmungen über die gesetzliche Vertretung des Landes durch den Präsidenten der Hochschule oder die rechtzeitige Vorlage der Vollmacht für den Bediensteten der Hochschule. Stellt daher der ressortzuständige hauptamtliche Vizepräsident den Auflösungsantrag, so können auch ohne einen Hinweis in der Antragsschrift auf die einschlägigen hochschulinternen Bestimmungen beim Jugendvertreter keine Zweifel darüber aufkommen, dass er um seinen Arbeitsplatz vor Gericht kämpfen muss.
f) Dagegen gestattet es § 37 Abs. 4 NHG der Hochschule nicht, in Personalangelegenheiten eine ständige Vertretung des Präsidenten durch den hauptamtlichen Vizepräsidenten vorzusehen.
aa) Der Wortlaut der Regelung in § 37 Abs. 4 Satz 3 bis 5 NHG lässt für das Institut der ständigen Vertretung keinen Raum. Wie dargelegt, entspringt die Befugnis des hauptamtlichen Vizepräsidenten zur selbstständigen Vertretung der ihm übertragenen Aufgaben auch vor Gericht dem Ressortprinzip. Er kann daher nur solche Angelegenheiten vor Gericht vertreten, die zu seinem Geschäftsbereich gehören und nicht in demjenigen des Präsidenten verblieben sind.
bb) Der Wortlaut der in § 37 Abs. 4 NHG getroffenen Gesamtregelung ist nicht offen für eine ergänzende oder modifizierende Regelung durch die Hochschule. § 37 Abs. 4 Satz 2 NHG ermächtigt die Hochschule, unter Beachtung der Mindestregelung in § 37 Abs. 4 Satz 1 NHG die Zahl der haupt- und nebenamtlichen Vizepräsidenten zu bestimmen. Ebenfalls Sache der Hochschule ist es, die Geschäftsbereiche der Präsidiumsmitglieder durch Zuweisung konkreter Aufgaben zu bestimmen. Dabei sind die Vorgaben in § 37 Abs. 4 Satz 3 bis 5 NHG zu beachten. Diese erlauben es nicht, die Vertretung der Hochschule durch einen Vizepräsidenten unabhängig vom Ressortprinzip vorzusehen.
cc) Rechtssystematisch stellt die aus § 37 Abs. 4 Satz 3 und 4 NHG herzuleitende Vertretungsregelung eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 38 Abs. 1 NHG dar, wonach der Präsident die Hochschule nach außen vertritt. Diese Ausnahme ist nach der gesetzlichen Konzeption nur gerechtfertigt, wenn die vor Gericht zu vertretende Angelegenheit zum Geschäftsbereich des hauptamtlichen Vizepräsidenten gehört. Sie ist es nicht, wenn die Angelegenheit im Ressort des Präsidenten verblieben ist.
dd) Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Selbstverwaltungsrecht der Hochschule und ihrer Befugnis, ihre Angelegenheiten in der Grundordnung und anderen Ordnungen zu regeln (§ 15 NHG). Diese Vorschrift steht im Range nicht über anderen Bestimmungen des Gesetzes. Sie geht nicht speziellen gesetzlichen Bestimmungen vor, welche die Kompetenz von Hochschulorganen untereinander und innerhalb dieser Organe abgrenzen. Das Recht der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG, ihre Angelegenheiten in Wissenschaft, Forschung und Lehre in Freiheit vom Staat wahrzunehmen, wird durch die beschriebene Auslegung der Bestimmungen in § 37 Abs. 4 und § 38 Abs. 1 NHG zur gerichtlichen Vertretung der Hochschule in Personalangelegenheiten nicht berührt.
ee) Das Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt.
(1) Bereits unter der Geltung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1998 (NHG 1998), Nds.GVBl S. 300, war vorgesehen, dass die Hochschule durch den Präsidenten vertreten wird, und zwar sowohl im Falle der Leitung der Hochschule durch einen Präsidenten (§ 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 NHG 1998) als auch im Falle der Leitung durch ein Präsidium (§ 86 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2, § 91 Abs. 3 Satz 2 NHG 1998). § 89 Abs. 4 Satz 2 NHG 1998 bestimmte, dass die Vizepräsidenten den Präsidenten vertraten, wobei § 92 NHG 1998 unberührt blieb. Nach § 92 Abs. 1 Satz 2 NHG 1998 vertrat der Kanzler die Hochschulleitung ständig in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten. Dies korrespondierte mit der Kompetenz des Kanzlers zur Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 92 Abs. 1 Satz 1 NHG 1998). Die Gegenüberstellung der Bestimmungen in § 89 Abs. 4 Satz 2 und § 92 Abs. 1 Satz 2 NHG 1998 verdeutlicht, dass den Vizepräsidenten keine Kompetenz zur ständigen Vertretung des Präsidenten in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten zustand.
(2) Durch das Niedersächsische Hochschulgesetz vom 24. Juni 2002 wurde das Amt des Kanzlers durch die Ämter der Vizepräsidenten ersetzt (vgl. LTDrucks 15/2541 S. 80). Dabei lebte die Institution des Kanzlers nicht einfach unter der neuen Bezeichnung “hauptamtlicher Vizepräsident” fort, vielmehr hat sich der Gesetzgeber in § 37 NHG für ein kollegiales Leitungsgremium entschieden, welches nach den Prinzipien der Ressortverantwortung und Professionalität arbeitet. Dass er davon abgesehen hat, in § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 1 NHG eine § 92 Abs. 1 Satz 2 NHG 1998 vergleichbare Regelung aufzunehmen, bedeutet den Abschied vom Instrument der ständigen Vertretung, welches für die Institution des Kanzlers nach altem Organisationsmodell prägend war. Durch die Gesetz gewordene Fassung des § 37 Abs. 4 NHG sollte einer hochschulrechtlichen Praxis vorgebeugt werden, die faktisch zur Aufgabenkonzentration in einer Hand führt (LTDrucks 14/4142 S. 22).
Dagegen spricht nicht, dass mit der Neufassung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes “die Abkehr von einem hoheitlich geprägten Verhältnis von Staat und Hochschulen hin zu einem die körperschaftlich verfasste und selbstverwaltete Hochschule aktivierenden Rahmenrecht” vollzogen werden sollte (LTDrucks 14/2541 S. 60). Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber aus diesem Grunde bestrebt war, sich auf den Erlass solcher Organisationsnormen zu beschränken, die für die Funktionsfähigkeit aller Hochschulen unabdingbar sind, und im Übrigen eine Selbstorganisation der Hochschulen zu ermöglichen (LTDrucks 14/2541 S. 61). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeber auf verbindliche organisationsrechtliche Vorgaben überhaupt verzichten wollte. Neben dem Entstaatlichungsgedanken ging es ihm auch um die Präzisierung der Entscheidungsstrukturen. Entscheidungsprozesse sollten nachvollziehbar werden und Verantwortlichkeiten personell eindeutig zugeordnet werden können; wirtschaftliche und vollziehende Entscheidungen sollten in der Verantwortung eines professionellen Leitungsorgans liegen (LTDrucks 14/2541 S. 62). Ob und in welchem Umfang das Gesetz den Hochschulen Raum für autonome Setzung lässt, kann nicht pauschal, sondern nur im jeweiligen Regelungszusammenhang geklärt werden. Im Übrigen entspricht das hier hergeleitete Vertretungsmodell, welches maßgeblich auf die autonome hochschulinterne Ressortverteilung abstellt, dem Selbstverwaltungsgedanken deutlich mehr als das Instrument der ständigen Vertretung durch einen staatlichen Beamten, wie es für das alte Hochschulorganisationsrecht prägend war. Es liegt daher auf einer Linie mit der genannten gesetzgeberischen Tendenz. Es bleibt eine offene Regelung, die dem Präsidium die Selbstorganisation überlässt (vgl. LTDrucks 14/4142 S. 22).
g) Mit den beschriebenen organisationsrechtlichen Vorgaben, wie sie sich aus § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 1 NHG ergeben, steht das innerhalb der Technischen Universität Braunschweig gesetzte Recht nur teilweise im Einklang.
aa) Nicht in Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben in der hier vorgenommenen Auslegung steht die Regelung in § 3 Abs. 3 der Grundordnung. Jedenfalls lassen sich die dortigen Bestimmungen, soweit sie im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung sind, gesetzeskonform interpretieren.
bb) Nicht im Einklang mit dem gesetzlichen Konzept der Vertretung der Hochschule nach § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 1 NHG steht hingegen die Regelung zur Vertretung durch den hauptamtlichen Vizepräsidenten in Personalangelegenheiten in § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung für das Präsidium der Technischen Universität Braunschweig vom 1. November 2002.
(1) Nach der dort getroffenen Regelung gehört zum Geschäftsbereich des Präsidenten die Aufgabe “Dienstvorgesetzter für das Hochschulpersonal”. Damit greift § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung die Formulierung in § 48 Abs. 3 Satz 3 NHG auf. Darunter ist, wie bereits oben mit Blick auf die Definition in § 3 Abs. 2 Satz 1 NBG ausgeführt wurde, die Kompetenz zur Entscheidung in Personalangelegenheiten der Beschäftigten zu verstehen. Diese Kompetenz gehört nach der Regelung in § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung uneingeschränkt zum Dezernat des Präsidenten.
(2) Dagegen spricht nicht, dass nach § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung dem hauptamtlichen Vizepräsidenten die Leitung der Personalverwaltung übertragen ist. Darunter kann im Kontext mit den übrigen Regelungen der Geschäftsordnung nur der administrative Teil des Personalwesens verstanden werden. Denn die Entscheidungskompetenz in Personalangelegenheiten ist nicht durch die Aufgabe “Leitung der Personalverwaltung”, sondern durch die weitere Aufgabe “ständige Vertretung des Präsidenten in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten einschließlich dessen Eigenschaft als Dienstvorgesetzter für das Hochschulpersonal” erfasst. Danach soll der hauptamtliche Vizepräsident ständiger Vertreter des Präsidenten in Personalangelegenheiten sein. Diese Regelung widerspricht der Konzeption in § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 1 NHG, wonach der hauptamtliche Vizepräsident nur in dem Umfang zur Vertretung der Hochschule in Personalangelegenheiten befugt ist, in welchem diese Angelegenheiten zu seinem Ressort zählen. Eine Aufteilung personeller Kompetenzen auf Präsident und hauptamtlichen Vizepräsidenten nach formalen oder sachlichen Kriterien ist jedoch in der Geschäftsordnung des Präsidiums nicht erfolgt. § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Präsidiums ist daher rechtsunwirksam, soweit dort der hauptamtliche Vizepräsident zur ständigen Vertretung des Präsidenten in Personalangelegenheiten ermächtigt wird.
h) In Ansehung der vorstehenden Grundsätze hat im vorliegenden Fall eine rechtzeitige Antragstellung, die die gerichtliche Sachentscheidung über das Auflösungsbegehren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG eröffnet hätte, nicht stattgefunden.
Der hauptamtliche Vizepräsident war zur Antragstellung nicht befugt. Dass ein Verhinderungsfall vorlag, wird in der Antragsschrift nicht behauptet. Unabhängig von einer Verhinderung durfte er die Hochschule nicht vertreten, weil die Entscheidung in Personalangelegenheiten von Arbeitnehmern nicht zu seinem Geschäftsbereich zählte. Für eine wirksame Vertretung der Hochschule hätte es daher der Vorlage einer vom Präsidenten unterzeichneten Vollmacht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist bedurft; solches ist nicht geschehen.
5. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist unzulässig.
a) Die mit Schriftsatz vom 26. September 2007 eingelegte selbstständige Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ist nicht rechtzeitig begründet worden.
Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG beträgt die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zwei Monate nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts. Da der angefochtene Beschluss dem Beteiligten zu 2 am 29. August 2007 zugestellt worden ist, hätte dessen Rechtsbeschwerdebegründung bis zum Ablauf des 29. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingehen müssen. Die Rechtsbeschwerdebegründung vom 12. November 2007 konnte diese Frist nicht wahren.
b) Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 ist auch nicht als unselbstständige Anschlussrechtsbeschwerde zulässig.
aa) Ein solches Rechtsmittel ist allerdings nach § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 554 ZPO statthaft (vgl. Beschluss vom 30. August 1985 – BVerwG 6 P 20.83 – BVerwGE 72, 94 ≪95 f.≫ = Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 5 S. 11; BAG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1988 – 1 ABR 63/87 – BAGE 60, 311 ≪316≫ und vom 11. Juli 1990 – 7 ABR 23/98 – BAGE 65, 270 ≪274 f.≫).
bb) Es erscheint nach den hier vorliegenden Umständen nicht von vornherein ausgeschlossen, die mangels rechtzeitiger Begründung unzulässig gewordene Beschwerde in eine unselbstständige Anschlussrechtsbeschwerde umzudeuten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 – IVb ZR 51/86 – BGHZ 100, 383 ≪387 f.≫). Die offensichtlich als Reaktion auf die am 7. November 2007 erfolgte Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung des Beteiligten zu 1 verfasste Rechtsbeschwerdebegründung des Beteiligten zu 2 ist am 14. November 2007 beim Senat eingegangen und würde die Frist nach § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO wahren.
cc) Der Beteiligte zu 2 konnte sich jedoch der Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 nicht anschließen.
Nach § 554 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann sich nur der Revisionsbeklagte, also derjenige, gegen den sich die Revision richtet, der Revision anschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1991 – XI ZB 2/91 – NJW 1991, 2569). Unbeschadet dessen, dass das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nicht durch das kontradiktorische Verhältnis zwischen Kläger und Beklagten geprägt ist, kann sich nur derjenige der Rechtsbeschwerde anschließen, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet (vgl. BAG, Beschluss vom 12. Juni 1996 – 4 ABR 1/95 – AP Nr. 2 zu § 96a ArbGG 1979, Bl. 1809 R, 1810). Der Anschlussrechtsbeschwerdeführer muss ein dem Rechtsbeschwerdeführer entgegengesetztes Ziel verfolgen. Die Anschließung eines Beteiligten mit demselben Antrag wie demjenigen des Rechtsbeschwerdeführers ist unzulässig (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 524 Rn. 11). Nur auf diese Weise wird dem Zweck des Anschlussrechtsmittels Rechnung getragen, im Interesse einer Gleichbehandlung der Prozessparteien dem Angegriffenen zu ermöglichen, über seine bloße Verteidigung hinaus zum Gegenangriff überzugehen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O. Rn. 1).
Im vorliegenden Fall ist der nach § 9 Abs. 4 Satz 2 BPersVG beteiligte Personalrat, der Beteiligte zu 2, nicht derjenige, gegen den sich die Rechtsbeschwerde des Jugendvertreters, des Beteiligten zu 1, richtet. Folgerichtig stellt der Beteiligte zu 2 keinen dem Begehren des Beteiligten zu 1 entgegengesetzten Antrag, sondern unterstützt dessen Antrag in vollem Umfang. Das ist nicht die prozessrechtliche Lage, für welche das Gesetz das Anschlussrechtsmittel bereithält.
Unterschriften
Dr. Bardenhewer, Dr. Hahn, Büge, Vormeier, Dr. Bier
Fundstellen