Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 14.03.2012; Aktenzeichen 8 D 47/11.AK) |
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 14. März 2012 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und – insoweit vorläufig – für das Revisionsverfahren auf jeweils 500 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Frage, ob eine Verzichtserklärung nach § 20 Abs. 3 der 13. BImSchV widerrufen werden kann, soweit die privilegierten Emissionsgrenzwerte noch nicht in Anspruch genommen worden sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt; ihre Beantwortung ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz.
Rz. 2
Der Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung steht nicht entgegen, dass die aufgeworfene Rechtsfrage sich auf eine Übergangsvorschrift bezieht. Nach dem Zweck der Revision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung des geltenden Rechts herbeizuführen, rechtfertigen Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar regelmäßig nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision. Eine Ausnahme ist jedoch dann zu machen, wenn sich bei einer gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft tretenden oder der durch Zeitablauf überholten Vorschrift nachfolgt, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen. Trotz des Auslaufens des alten Rechts und ungeachtet der jeweils nur auf eine begrenzte Geltungsdauer angelegten Übergangsvorschrift ist dann eine für die Zukunft bedeutsame Klärung zu erwarten, wie auch die neue Vorschrift anzuwenden ist (vgl. etwa Beschlüsse vom 18. November 2010 – BVerwG 7 B 23.10 – juris Rn. 7 f., vom 9. Dezember 1994 – BVerwG 11 PKH 28.94 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 sowie vom 27. April 1979 – BVerwG 7 B 106.79 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 174). Von einer solchen Fallgestaltung ist hier auszugehen. Eine Vorschrift, die § 20 Abs. 3 der 13. BImSchV ersetzt, ist zwar noch nicht in Kraft getreten. Bislang gibt es nur den Entwurf einer Neufassung der 13. BImSchV (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Az.: IG I 2 – 50 121/20, Stand: 17.04.2012: Verordnungsentwurf der Bundesregierung, Art. 2 der Zweiten Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen), die in § 25 Abs. 3 eine vergleichbare Übergangsregelung enthält. Dieser Umstand ist jedoch unbeachtlich. Denn die geänderte Verordnung soll der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl EU Nr. L 334 S. 17) dienen, die in Art. 33 Abs. 1 Buchst. a eine entsprechende Übergangsvorschrift enthält (siehe Verordnungsentwurf S. 139). Aufgrund der unionsrechtlichen Umsetzungsverpflichtung, der nach Art. 80 Abs. 1 der Richtlinie bis zum 7. Januar 2013 nachzukommen ist, kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass eine der jetzigen Vorschrift entsprechende Bestimmung in absehbarer Zeit in Kraft treten wird.
Unterschriften
Dr. Nolte, Krauß, Brandt
Fundstellen