Verfahrensgang

Hessischer VGH (Aktenzeichen 10 UE 4736/96.A)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 1999 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes.

Die Beschwerde beanstandet sinngemäß, das Berufungsgericht, das am „05.11.1999” über die Berufung entschieden habe, hätte sich nicht damit begnügen dürfen, Erkenntnismittel zur politischen Situation in Sri Lanka lediglich bis Ende August 1999 zu verwerten. Es hätte auch aktuellere Erkenntnisquellen bis Anfang November 1999 zur Kenntnis nehmen und nachvollziehbar auswerten müssen. Da es dies nicht getan habe, habe es seine Aufklärungspflicht verletzt.

Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Berufungsgericht ist damit nicht hinreichend bezeichnet. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Die Beschwerde trägt nicht vor, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dem die Erkenntnismittelliste des Berufungsgerichts bekannt war, einen Beweisantrag zur Einholung weiterer Auskünfte zur aktuellen politischen Lage in Sri Lanka gestellt hat. Dies ist auch aus der Niederschrift über die Berufungsverhandlung nicht ersichtlich. Die Beschwerde zeigt auch sonst nicht substantiiert auf, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht auch ohne Beweisantrag und ohne jeden Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf eine Änderung der politischen Situation in Sri Lanka eine ergänzende Beweiserhebung durch Einholung weiterer Auskünfte hätte aufdrängen müssen. Zunächst kann sich die Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts nicht auf den Zeitraum bis Anfang November 1999 erstreckt haben, da das Berufungsgericht nicht am 5. November, sondern bereits am 27. Oktober 1999 über die Berufung entschieden hat. Dass es in dem Zeitraum davor Hinweise in der Presse auf eine massgebliche Änderung der politischen Verhältnisse in Sri Lanka gegeben hat, die das Berufungsgericht hätten veranlassen müssen, die dortige aktuelle Lage von sich aus weiter aufzuklären, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Die Beschwerde bezieht sich für ihr Vorbringen, militärische Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und LTTE-Einheiten im Norden der Insel hätten die politische Situation in Sri Lanka grundlegend verändert im Wesentlichen auf Berichte, die nach dem 27. Oktober 1999 und daher nach Abschluss des Berufungsverfahrens publiziert worden sind (vgl. S. 4, 6 und 7 der Beschwerdebegründung). Soweit die Beschwerde einzelne Berichte jeweils der Überschrift nach benennt, die in den Zeitraum August bis Oktober 1999 fallen (S. 5 unten und 6 oben der Beschwerdebegründung), so führt sie selbst aus, dass es sich dabei um „spärliche Aussagen” handele, die auch inhaltlich „eher mager” gewesen seien (S. 7 unten und 8 oben der Beschwerdebegründung); die Berichte seien aber geeignet gewesen, eine spätere Entwicklung „prognostisch … für möglich (zu) halten”, die dem Berufungsgericht „Anfang November 1999” allerdings noch nicht bekannt sein konnte (Beschwerdebegründung S. 4 unten und 5 oben). Mit diesen Ausführungen macht die Beschwerde jedenfalls nicht ersichtlich, dass es vor Abschluss des den Kläger betreffenden Berufungsverfahrens Anhaltspunkte gegeben hat, die das Berufungsgericht hätten veranlassen müssen, von sich aus weitere Auskünfte über die in der Beschwerde angesprochene politische Entwicklung in Sri Lanka einzuholen.

Soweit die Beschwerde einen Verstoß „gegen den sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Überzeugungsgrundsatz” (Beschwerdebegründung S. 2) rügt, macht sie – von allem anderen abgesehen – bereits nicht deutlich, dass die Voraussetzungen vorliegen könnten, unter denen ein solcher Verstoß nicht nur als materiellrechtlichen Mangel, sondern ausnahmsweise als Verfahrensfehler anzusehen sein kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

 

Unterschriften

Dr. Paetow, Richter, Beck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI567048

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