Die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans erhobenen Rügen greifen nicht durch.
Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan der Beklagten aus zwei Gründen nichtig ist: Der Plan leide hinsichtlich der Festsetzung des Sondergebiets SO 2 an einem Abwägungsausfall. Darüber hinaus seien die unter Ziff. 1.3.2 des Plans getroffenen Festsetzungen, mit denen für das SO 2 Gebiet eine Liste des im Baumarkt mit Gartencenter zulässigen Sortiments positiv festgelegt worden sei, wegen Unbestimmtheit und fehlender städtebaulicher Rechtfertigung nichtig. Die Beschwerde erhebt Zulassungsrügen zu jeder dieser Begründungen. Ist eine Entscheidung – wie hier – auf mehrere, jeweils für sich selbstständig tragfähige Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgründe zulässig vorgetragen und gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 – BVerwG 4 B 92.73 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26; stRspr). Im vorliegenden Fall greift die zum Abwägungsausfall bei der Festsetzung des Sondergebiets erhobene Divergenzrüge nicht durch. Schon aus diesem Grund können die zur festgesetzten Sortimentsliste erhobenen Rügen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Der beschließende Senat sieht deshalb davon ab, auf diese Rügen näher einzugehen.
Die zum Abwägungsausfall erhobene Divergenzrüge ist unbegründet. Entgegen der Beschwerde hat das Berufungsgericht keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der ebensolchen Rechtssätzen in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1986 – BVerwG 4 C 31.85 – (BVerwGE 75, 262), vom 14. August 1989 – BVerwG 4 NB 24.88 – (DVBl 1989, 1105) und vom 25. Februar 1997 – BVerwG 4 NB 30.96 – (NVwZ 1997, 896) widerspricht. Das Berufungsurteil enthält nicht den Rechtssatz, dass die Gemeinde den Maßgaben der Aufsichtsbehörde “immer” beizutreten habe, sondern fordert, dass dem Beitrittsbeschluss eine erneute Abwägungsentscheidung zugrunde liegen muss, wenn sich die Maßgaben der Aufsichtsbehörde nicht nur in formellen oder redaktionellen Änderungen erschöpfen. Darin liegt keine Abweichung von den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die einen Beitrittsbeschluss verlangen, wenn sich die Maßgaben auf den materiellen Inhalt des Bebauungsplans beziehen. Mit der Divergenzrüge greift die Beschwerde der Sache nach die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts an, der Wechsel von zwei übereinander geschichteten Baugebieten zur Festsetzung eines Sondergebiets mit geschossweise verschiedenen Nutzungen stelle keine bloß redaktionelle Änderung dar, sondern bedürfe einer entsprechenden Abwägungsentscheidung des Planungsträgers.
Die zum “Bauanspruch nach § 34 Abs. 1 BauGB” erhobenen Rügen führen ebenfalls nicht zum Erfolg.
2.1 Die Revision ist nicht wegen der behaupteten Abweichung der angegriffenen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 – BVerwG 4 C 36.86 – (BVerwGE 84, 209) zuzulassen. Der Tatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur erfüllt, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widerspricht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 – BVerwG 6 B 35.95 – NVwZ-RR 1996, 712). Das ist hier nicht der Fall. Die Ansicht des Berufungsgerichts, städtebauliche Fernwirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1990 würden vom Begriff der “näheren Umgebung” in § 34 Abs. 1 BauGB nicht erfasst (“…seien bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB ohne Bedeutung”), steht nicht in Widerspruch zu den Aussagen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 (a.a.O.). Dieses Urteil betrifft eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Schlachthofs. Soweit sich dieses Urteil mit Fragen des interkommunalen Abstimmungsgebots des § 2 Abs. 2 BauGB (§ 2 Abs. 4 BBauG) auseinander setzt, betrifft es die Frage, ob eine Nachbargemeinde in ihren Rechten verletzt wird, wenn die planende Gemeinde ihre materielle Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB zum Nachteil der Nachbargemeinde durch einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot bzw. beim Fehlen eines Bebauungsplans durch die Erklärung ihres gemeindlichen Einvernehmens verletzt hat. Das Urteil vom 15. Dezember 1989 verhält sich hingegen nicht zu Rechtsfragen der Genehmigung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB.
2.2 Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob es einem Bauanspruch für ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB, insbesondere für ein Vorhaben des großflächigen Einzelhandels entgegensteht, wenn dieses Vorhaben unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet hat und/oder den Bedarf nach interkommunaler Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB auslöst. Diese Rechtsfrage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie bereits in grundsätzlicher Weise geklärt ist. Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 17. September 2003 – BVerwG 4 C 14.01 – (BVerwGE 119, 25 ≪36≫) entschieden, dass die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nicht die städtebaulich nachteiligen Auswirkungen umfasst, die § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO näher bezeichnet. Fernwirkungen des großflächigen Einzelhandels auf die Versorgungszentren von Nachbargemeinden sind nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht zu berücksichtigen (vgl. jedoch nunmehr § 34 Abs. 3 BauGB in der Fassung des EAG Bau vom 24. Juni 2004, BGBl I, S. 1359). Einem Vorhaben, welches sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, konnte unter der Geltung des § 34 BauGB a.F. insbesondere ein Planungserfordernis aus Gründen der interkommunalen Abstimmung nicht als Genehmigungsschranke entgegen gehalten werden. Fügte sich ein Einzelhandelsgroßbetrieb in die Eigenart der näheren Umgebung ein, war er nach der gesetzlichen Wertung in § 34 Abs. 1 BauGB a.F. zuzulassen. Im Rahmen dieser gebundenen Entscheidung war kein Raum für eine Abwägung widerstreitender interkommunaler Interessen (vgl. Urteil vom 17. September 2003 – a.a.O., S. 36 m.w.N.).
2.3 Die Beschwerde möchte ferner rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, “ob die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB ausgeschlossen ist, wenn es erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben kann und die Verpflichtung zur Unterrichtung der Gemeinden und Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaates nach § 4a Abs. 1 BauGB (§ 4a Abs. 5 Satz 1 BauGB in der Fassung des EAG Bau) ausgelöst wird”. Auch damit zeigt die Beschwerde keinen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf auf. Da die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB (a.F.) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts städtebaulich nachteilige Fernwirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs nicht umfasst, konnten “erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten” einem Vorhaben, welches sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, nicht als Genehmigungsschranke entgegen gehalten werden. § 34 Abs. 1 BauGB enthält keine Zulassungsschranke in Gestalt “öffentlicher Belange”, die durch einen zwischenstaatlichen bzw. grenzüberschreitenden interkommunalen Abstimmungsbedarf angereichert werden könnte. § 4a Abs. 1 BauGB a.F. (nunmehr § 4a Abs. 5 BauGB) regelt die grenzüberschreitende Information und Beteiligung bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, und gilt nicht für die Genehmigung von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB.
Soweit die Beschwerde im vorliegenden Zusammenhang das sog. “Karlsruher Übereinkommen” vom 23. Januar 1996 (BGBl 1997 II, 1159) anspricht, formuliert sie keine konkrete, auf den Regelungsgehalt dieses völkerrechtlichen Vertrages zugeschnittene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerde berücksichtigt insbesondere nicht hinreichend, dass es Zweck dieses Übereinkommens ist, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen deutschen, französischen, luxemburgischen und schweizerischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen in Form von Kooperationsvereinbarungen durch Schaffung von Einrichtungen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu erleichtern und zu fördern. Soweit die Beschwerde die Grundsatzrüge zur grenzüberschreitenden Beteiligung ergänzend auch auf das “Karlsruher Übereinkommen” stützt, wird sie deshalb den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Abs. 3 VwGO nicht gerecht.
2.4 Die Rüge der Beschwerde, das angefochtene Urteil leide an einem Verfahrensfehler, weil das Berufungsgericht die Beiladung der Städte und Gemeinden des Verflechtungsraumes Lörrach/Weil unterlassen habe, greift nicht durch. Die Verfahrensrüge bleibt schon deshalb erfolglos, weil die Beschwerde auch nicht ansatzweise darlegt, dass die Beklagte durch die unterbliebene Beiladung beschwert ist. Die Beiladung ist nach ihrem Sinn und Zweck ein verfahrensrechtliches Instrument zum Schutze des Beizuladenden und nicht der beklagten Partei. Eine unter Rechtsschutzgesichtspunkten etwaige wechselseitige Stärkung der Verfahrenspositionen der Beklagten und beizuladender Dritter, die gemeinsam die Genehmigung eines unerwünschten Bauvorhabens abzuwehren suchen, ist mit dem Rechtsinstitut der Beiladung nicht bezweckt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 – BVerwG 4 CN 4.01 – BVerwGE 116, 296 ≪306 f.≫).
2.5 Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht sei aktenwidrig davon ausgegangen, dass die Erschließung des umstrittenen Vorhabens gesichert sei und seine Verwirklichung nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt “aktenwidrig” festgestellt, erfordert die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf. Der Widerspruch muss also “zweifelsfrei” sein. Die Verfahrensrüge der aktenwidrigen Tatsachenfeststellung, die den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ebenso wie das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Streitstoffs betrifft (§ 108 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO), verlangt daher eine genaue Darstellung des Verfahrensverstoßes, und zwar durch konkrete Angaben und Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Dies ist erforderlich, weil eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche grundsätzlich nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1999 – BVerwG 4 BN 41.99 – UPR 2000, 226).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Den von ihr zitierten Ausschnitten aus der Planbegründung und einem Standortgutachten ist zwar zu entnehmen, dass die verkehrsmäßige Erschließung des geplanten großflächigen Einzelhandelsbetriebs “unbefriedigend” bzw. “ungünstig” ist. Hieraus zieht die Beklagte in der Begründung zum Bebauungsplan die Folgerung, dass dem starken Verkehrsaufkommen mit verkehrslenkenden Maßnahmen entgegen gewirkt werden müsse. Die von der Beschwerde zitierten Passagen besagen nicht, dass die in der Umgebung des umstrittenen Vorhabens vorhandenen Straßen den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr nicht bewältigen können. Ihnen kann daher die eindeutige Aussage, die Erschließung des Vorhabens sei im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nicht gesichert, nicht entnommen werden. Die Rüge, das Berufungsgericht habe aktenwidrig angenommen, das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Bauvorhaben nicht verletzt, bleibt ebenfalls unsubstantiiert.
2.6 Erfolglos bleiben muss auch die Rüge, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Erschließung des Bauvorhabens und des Gebots der Rücksichtnahme seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts fügt sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung ein, weil sich in diesem Bereich bereits eine Spedition/Lager, ein Fleischerei- und Gastronomieservice, eine Autovermietung, eine Tankstelle mit Kfz-Service sowie ein großflächiger Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb (ca. 1 000 qm Verkaufsfläche) befänden. Außerdem entfalte der auf dem Baugrundstück selbst derzeit betriebene Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter und einer Verkaufsfläche von insgesamt ca. 4 600 qm prägende Wirkung. Die Beschwerde führt keine konkreten, auf die örtliche Situation bezogenen Gesichtspunkte dafür an, dass sich dem Berufungsgericht vor dem Hintergrund der tatsächlichen Nutzungen in der Umgebung des geplanten Vorhabens weitere Ermittlungen zur Erschließung des Bauvorhabens und dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft hätten aufdrängen müssen.
2.7 Auf die Rüge, das Berufungsgericht habe den Termin zur mündlichen Verhandlung verfahrensfehlerhaft festgesetzt, ist nicht näher einzugehen, weil sie nur für den hier nicht gegebenen Fall erhoben worden ist, dass die Zulassung der Revision am In-Kraft-Treten des EAG Bau zum 20. Juli 2004 scheitert.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG.