Verfahrensgang
VG Meiningen (Urteil vom 16.03.2011; Aktenzeichen 8 K 205/10 Me) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 16. März 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung wegen beruflicher Nachteile, die er in der DDR infolge einer unrechtmäßigen Inhaftierung erlitten habe. Er war 1978 dort zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und ist deswegen im Jahre 2007 strafrechtlich rehabilitiert worden. Der Beklagte erkannte den Kläger mit Bescheid vom 10. August 2009 als Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) an, lehnte jedoch Leistungen nach diesem Gesetz gemäß dessen § 4 ab. Der Kläger habe als Inoffizieller Mitarbeiter (IM) des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) Berichte über Dritte geliefert, die geeignet gewesen seien, diese in strafrechtlicher oder beruflicher Hinsicht zu schädigen. Das Verwaltungsgericht hat den Leistungsausschluss in dem angefochtenen Urteil bestätigt. Es könne dahinstehen, ob der Kläger am 28. März 1977 eine Verpflichtungserklärung zur Mitarbeit als IM eigenhändig unterschrieben habe; jedenfalls habe er ausweislich der Aktenauszüge des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR in zahlreichen Fällen an kriminalpolizeiliche Mitarbeiter der Volkspolizei (VPKA) Jena Informationen über namentlich genannte Personen weitergegeben, die geeignet gewesen seien, diese zu gefährden. Dies sei in Gesprächsprotokollen und Treffberichten festgehalten, an deren Echtheit keine Zweifel bestünden.
Rz. 2
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
Rz. 3
Der Kläger macht als Verfahrensmangel geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Überzeugung auf einer nach den Grundsätzen der Logik und sonstigen Erfahrungssätzen unzureichenden Tatsachengrundlage gewonnen. Das Gericht habe es unterlassen, die Echtheit der Unterschrift auf der Verpflichtungserklärung durch ein graphologisches Gutachten klären zu lassen. Das aber habe sich aufgedrängt, weil es Einzelfälle von fiktiven IM und Fälschungen gegeben habe. Auf die Mitteilung des Bundesbeauftragten, Anhaltspunkte für Fälschungen lägen in seinem Falle nicht vor, habe es sich nicht verlassen dürfen. Sei aber schon die Verpflichtungserklärung gefälscht, so müsse nach allgemeinen Denkgesetzen davon ausgegangen werden, dass auch die vom Verwaltungsgericht verwerteten Treffberichte gefälscht seien. Von deren Echtheit habe es auch nicht deshalb ausgehen dürfen, weil die Berichte von zwei Mitarbeitern der VPKA unterschrieben worden seien. Außerdem sei unschlüssig, dass er den ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereich tatsächlich zur Beobachtung von Personen außerhalb von Jena habe verlassen dürfen und trotz des ihm auferlegten Gaststättenverbots Personen in Gaststätten habe treffen können. Das Gericht habe sich nicht mit einem Auszug des beim Bundesbeauftragten vorhandenen Erkenntnismaterials begnügen dürfen, denn es sei nicht auszuschließen, dass sich in den nicht vorgelegten Unterlagen entlastendes Material befinde.
Rz. 4
Mit diesem Vortrag sind weder Lücken in der Aufklärung (1.) noch Fehler in der Überzeugungsbildung (2.) dargetan.
Rz. 5
1. Soweit der Kläger eine abschließende Beurteilung der Echtheit seines Namenszuges unter der Verpflichtungserklärung vermisst, zeigt das Beschwerdevorbringen die Entscheidungserheblichkeit dieses Umstands und seiner Klärung nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage letztlich deshalb unbeantwortet gelassen, weil die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nicht erforderlich sei, um den Ausschlusstatbestand des § 4 BerRehaG zu erfüllen. Das stimmt mit den rechtlichen Vorgaben überein, die das Gericht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnommen hat (vgl. nur Beschluss vom 16. Mai 2006 – BVerwG 3 PKH 15.05 – juris und Urteil vom 19. Januar 2006 – BVerwG 3 C 11.05 – Buchholz 428.7 § 16 StrRehaG Nr. 2 = ZOV 2006, 178). Danach genügt eine Verpflichtung zur Spitzeltätigkeit als solche nicht für einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne des Ausschlusstatbestandes; erforderlich ist vielmehr eine freiwillige tatsächliche Spitzeltätigkeit, bei der Drittschädigungen in Kauf genommen werden. Für eine solche Tätigkeit könnte eine Verpflichtungserklärung allenfalls ein Indiz darstellen, das im Fall des Klägers allerdings keine weitergehende Bedeutung haben könnte; denn das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung von der umfangreichen Spitzeltätigkeit des Klägers auf anderweitige Umstände gestützt, insbesondere auf konkrete Unterlagen des Bundesbeauftragten, wonach der Kläger in zahlreichen Treffen mit Mitarbeitern des VPKA Beobachtungen über namentlich bezeichnete Personen verlautbart hat, die in Protokollen und Treffberichten festgehalten wurden.
Rz. 6
Die Echtheit der Verpflichtungserklärung war auch nicht deshalb aufzuklären, weil ihre Fälschung Rückschlüsse auf die Unrichtigkeit der vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Protokolle und Treffberichte zulassen würde und dadurch die Bewertung des Verwaltungsgerichts infrage stellen könnte. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der dahingehenden Behauptung des Klägers befasst (UA S. 8) und ist zur Einschätzung gelangt, die Gesprächsprotokolle und Treffberichte seien auch bei Berücksichtigung der Einwände des Klägers als echt anzusehen. Da der anwaltlich vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt hat, wäre das Unterlassen weiterer Aufklärung der Echtheit der Unterschrift, etwa durch Einholung des vom Kläger geforderten graphologischen Gutachtens, nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sich dem Verwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit dieses Umstands hätte aufdrängen müssen. Das lässt sich nicht feststellen. Es besteht kein – vom Kläger wohl angenommener – Erfahrungssatz, nach dem von der Unechtheit der Verpflichtungserklärung zwingend auf die Unechtheit aller weiteren Unterlagen zu schließen ist. So ist im vorliegenden Zusammenhang auch etwa denkbar, dass eine Verpflichtungserklärung nachträglich hergestellt worden sein könnte, um die tatsächliche Spitzeltätigkeit des Klägers als auf einer formell korrekten Grundlage darzustellen. Fehlt es aber an einem Erfahrungssatz, so ist die Echtheit der Protokolle und Berichte unabhängig von der Verpflichtungserklärung zu überprüfen. So ist das Verwaltungsgericht vorgegangen, auch in Auseinandersetzung mit den vom Kläger vorgebrachten Einwänden. Der Kläger legt nicht dar, dass der Verpflichtungserklärung eine alle anderen Anhaltspunkte aufwiegende Bedeutung zukommt.
Rz. 7
2. Auch die Überzeugungsbildung leidet nicht an einem durchgreifenden Fehler. Das Verwaltungsgericht verletzt das Gebot aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen, wenn es von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen; denn dann fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und zugleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (vgl. Urteile vom 28. April 1983 – BVerwG 2 C 89.81 – Buchholz 237.6 § 39 LBG ND Nr. 1, vom 2. Februar 1984 – BVerwG 6 C 134.81 – BVerwGE 68, 338 ≪339 f.≫ = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36, vom 5. Juli 1994 – BVerwG 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 ≪209≫ = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 27 und vom 21. Juni 2006 – BVerwG 6 C 19.06 – Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 28). Ein solcher Mangel ist hier jedoch nicht feststellbar. Für die Frage der Echtheit der Verpflichtungserklärung ist dazu oben das Nötige ausgeführt worden. Ebenso hat sich das Verwaltungsgericht mit den in der Beschwerde angesprochenen weiteren Fragen auf einer Grundlage befasst, die ersichtlich weder unvollständig noch unrichtig ist. Es ist insbesondere nicht zu rügen, dass sich das Verwaltungsgericht damit begnügt hat, nur die vom Bundesbeauftragten übermittelten Auszüge der bei ihm über den Kläger vorhandenen Unterlagen auszuwerten. Die Beschwerde zeigt nichts dafür auf, dass das Verwaltungsgericht die ausdrückliche Erklärung des Bundesbeauftragten verfahrensfehlerhaft gebilligt hat, die restlichen Berichte wiesen in dieselbe Richtung wie die dem Gericht vorgelegten. Die Vermutung des Klägers, es sei nicht auszuschließen, dass die restlichen Unterlagen entlastendes Material enthielten, ist nicht konkretisiert worden und bietet keinen Anhaltspunkt für eine abweichende Einschätzung.
Rz. 8
Hat das Verwaltungsgericht seine Bewertung aus einem nicht zu beanstandenden Verfahrensergebnis gewonnen, so ist ihm nicht verwehrt, andere Schlüsse zu ziehen als die Beteiligten, sofern es nicht die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreitet (vgl. Beschluss vom 19. August 2009 – BVerwG 7 B 16.09 – juris Rn. 5 und Beschluss vom 4. Oktober 2005 – BVerwG 6 B 40.05 – juris Rn. 23). Dafür bietet die Beschwerde nichts.
Rz. 9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Kley, Dr. Wysk, Dr. Kuhlmann
Fundstellen