Verfahrensgang

Hessischer VGH (Aktenzeichen 4 UE 2584/96)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. September 2001 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18 950 DM (= 9 688,98 EUR) festgesetzt.

 

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Soweit der Kläger sich gegen die Androhung der Ersatzvornahme wendet, ist die Beschwerde schon deshalb unzulässig, weil er bezogen auf diesen Streitgegenstand keinen Zulassungsgrund geltend macht.

Aber auch soweit er sich gegen die Beseitigungsverfügung zur Wehr setzt, ist den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.

Der Kläger hält dem Berufungsgericht vor, entgegen der von ihm zitierten Rechtsprechung des Senats bei der Prüfung der Privilegierung der von ihm errichteten Gebäude (Jagdhütte und Geräteschuppen) dem Umstand keine Bedeutung beigemessen zu haben, dass er weitab von seinem Jagdrevier wohnt. Schon dieser Vorwurf geht fehl. Der Senat hat in den Entscheidungen vom 10. Dezember 1982 – BVerwG 4 C 52.78 – (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 193), vom 18. Oktober 1985 – BVerwG 4 C 56.82 – (ZfBR 1986, 48) und vom 23. November 1995 – BVerwG 4 B 209.95 – (Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 315) freilich zum Ausdruck gebracht, dass eine Jagdhütte nicht „erforderlich” im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG/BauGB a.F. ist, wenn der Jagdausübungsberechtigte im Jagdrevier selbst oder so in dessen Nähe wohnt, dass er die Jagd von seinem Wohnort aus in angemessen kurzer Zeit erreichen kann. Diese Rechtsprechung lässt indes nicht den Umkehrschluss zu, dass einem Jäger, der weit außerhalb seines Jagdbezirks wohnt, die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG/BauGB a.F. ohne weiteres zugute kommt. Auch für Jagdhütten gilt, dass eine Zulassung auf der Grundlage dieser Bestimmung nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn das Vorhaben wegen seiner besonderen Zweckbestimmung im Außenbereich ausgeführt werden „soll”. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn das Vorhaben zur Erreichung des mit ihm verfolgten Zwecks nicht auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1976 – BVerwG 4 C 62.74 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 127 und vom 16. Juni 1994 – BVerwG 4 C 20.93 – BVerwGE 96, 95).

Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass der Kläger das Vorhaben ohne Einbußen für die Jagdausübung in der bebauten Ortslage statt in deren „unmittelbaren Nähe” hätte verwirklichen können (UA S. 2). Im Übrigen hat der Senat im Urteil vom 18. Oktober 1985 – BVerwG 4 C 56.82 – (a.a.O.) klargestellt, dass ein Jagdausübungsberechtigter auf die Möglichkeit verwiesen werden darf, sich für die Jagdzwecke einen Raum im Innenbereich oder in einem landwirtschaftlichen Betrieb zu beschaffen. Wer bereit ist, eine Jagdhütte zu errichten, „dem ist zuzumuten, statt dessen die etwa mit der Anmietung eines Raums verbundenen Unkosten zu tragen”. Nach den im Beschluss vom 6. April 1992 – 3 TH 373/92 – getroffenen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist in der Ortslage von N.-G. nicht bloß „eine Unterbringung von Wildfutter und Gerätschaften möglich”; es bestehen in der „näheren Umgebung auch zahlreiche Übernachtungsmöglichkeiten”.

Zu einer weiteren Erörterung und Vertiefung würde das vom Kläger erstrebte Revisionsverfahren keinen Anlass bieten. Selbst wenn die Vorinstanz unter dem vom Kläger bezeichneten Blickwinkel einen Rechtssatz aufgestellt haben sollte, der in Widerspruch zu der Rechtsauffassung steht, die der Senat in den zitierten Entscheidungen vertreten hat, scheidet eine Zulassung der Revision von vornherein aus. Denn das Berufungsgericht hat nicht allein darauf abgehoben, dass „den Erfordernissen der Jagd auch ohne weiteres durch Nutzung von Räumlichkeiten in der bebauten Ortslage oder in der vom Beklagten vorgeschlagenen Siebertsmühle Genüge getan werden” kann. Es hat, hiervon unabhängig, ferner darauf abgestellt, dass „bereits die Größe und Ausstattung der streitigen Gebäude einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (entgegenstehen)”. Schon diese Erwägung ist geeignet, die angefochtene Entscheidung zu tragen. Denn nach der Rechtsprechung des Senats bezieht sich das Erfordernis einer funktionellen Zuordnung des Bauwerks zur Ausübung einer ordnungsgemäßen Jagd nicht nur auf die räumliche Beziehung der Hütte zum jeweiligen Jagdbezirk. Hinzu kommen muss vielmehr als weitere Voraussetzung, dass es sich um einen möglichst einfachen Bau handelt, dessen Errichtung, örtliche Lage, Größe und äußere Gestaltung, innere Einteilung und innere Ausstattung ausschließlich nach Gesichtspunkten auszurichten sind, die sich aus den konkreten Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 – BVerwG 4 C 52.78 – a.a.O.).

Soweit es nach der Einschätzung des Tatrichters an diesem Merkmal fehlt, greift der Kläger die vorinstanzliche Entscheidung nicht mit Zulassungsgründen an. Der von ihm beanstandete Begründungsteil des Berufungsurteils ließe sich hinwegdenken, ohne dass sich am Ergebnis etwas änderte. Ist die Entscheidung der Vorinstanz in je selbständig tragender Weise doppelt begründet, so kommt eine Zulassung der Revision nur dann in Betracht, wenn im Hinblick auf jeden der beiden Begründungsteile ein Zulassungsgrund vorgetragen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1990 – BVerwG 7 B 19.90 – Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Paetow, Berkemann, Halama

 

Fundstellen

Dokument-Index HI706576

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