Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 06.03.2007; Aktenzeichen 12 K 2275/03) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 6. März 2007 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 186 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Es habe denkfehlerhaft und gegen anerkannte Auslegungsregeln angenommen, die Kläger seien nicht Einzelrechtsnachfolger der von der Firma W… & N… KG gehaltenen Aktien an der Mühlenwerke H… & Co. AG geworden. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liege auch insoweit vor, weil das Verwaltungsgericht den Abgang der Aktienbeteiligung als Indiz für eine Wertberichtigung gehalten habe. Das Verwaltungsgericht habe außerdem seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, und insoweit auch den Überzeugungsgrundsatz, weil es die Akten des Lastenausgleichsverfahrens nicht beigezogen habe. In diesem Verfahren hätten die Kläger ihre Beteiligung nachgewiesen.
Soweit sich die Beschwerde gegen die richterliche Überzeugungsbildung wendet, hat sie schon deswegen keinen Erfolg, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Würdigung des Sachverhalts grundsätzlich dem materiellen Recht zuzurechnen ist (Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225). Allenfalls bei einem Verstoß gegen Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung kann ein Verfahrensmangel vorliegen. Ein Tatsachengericht hat allerdings nicht schon dann gegen Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr, Urteil vom 20. Oktober 1987 – BVerwG 9 C 147.86 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37.) Davon kann hier keine Rede sein.
Die Kläger sehen einen Verstoß gegen Denkgesetze darin, dass das Verwaltungsgericht den in der Bilanz ausgewiesenen Abgang der Aktien als Indiz für eine Wertberichtigung gewürdigt und trotz Ausscheidens aus dem Gesellschaftsvermögen gleichwohl angenommen habe, dass die Aktienbeteiligung bei dem Verkauf der Gesellschaftsanteile an der Firma W… & N… KG auf die Firma J… St. KG übergegangen sei. Die Rüge greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, die Aktien seien nicht aus dem Gesellschaftsvermögen ausgeschieden, auf zwei Erwägungen gestützt: Zum einen ändere die Ausweisung als Abgang in der Bilanz nichts an der rechtlichen Zuordnung zum Gesellschaftsvermögen. Zum anderen seien keine Verträge oder Gesellschafterbeschlüsse zur Entnahme der Aktien und zur Übertragung auf die später ausgeschiedenen Gesellschafter nachgewiesen. Es liegt auf der Hand, dass ein auf diese Erwägungen gestützter Schluss auf den Verbleib der Aktien im Gesellschaftsvermögen denklogisch nicht unmöglich ist.
Soweit die Kläger als Verfahrensmangel rügen, das Verwaltungsgericht habe mit seiner Annahme, sie seien nicht Einzelrechtsnachfolger der Aktien geworden, gegen die handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des § 268 Abs. 2 Satz 2 und § 281 Abs. 1 Satz 2 HGB und anerkannte Auslegungsregeln verstoßen, kann dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Die Kläger übersehen, dass etwaige Fehler bei der Anwendung der Auslegungsgrundsätze die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung betreffen und keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen.
Der Vorhalt der Beschwerde, das Verwaltungsgericht hätte die Akten des Ausgleichsamts Hannover beiziehen müssen, weil dort nachgewiesen worden sei, dass die Aktien von den Gesellschaftern dem Betriebsvermögen entnommen und entsprechend ihrer Beteiligung ihnen zugewiesen worden seien, geht ins Leere. Erstens hat das Verwaltungsgericht das Verfahren vor dem Ausgleichsamt Hannover nicht unberücksichtigt gelassen und zweitens war nach seiner maßgeblichen Rechtsauffassung entscheidend der Nachweis zu führen, ob und in welcher Höhe die Kläger die mit der Aktie verkörperten Rechte innehaben. Die Beschwerde legt nicht dar, inwieweit sich diese für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Fragen anhand der beigezogenen Akten des Ausgleichsamts Hannover beantworten lassen. Die dort festgestellten Beteiligungsverhältnisse der Kläger an der Fa. W… & N… KG und ihre Entschädigungsberechtigung binden das Verwaltungsgericht für die vorliegend zu beurteilenden Fragen nicht.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht sehen die Kläger ferner darin, dass das Verwaltungsgericht nicht den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. K… zum Beweis für eine treuhänderische Entnahme der Aktien durch den damaligen Komplementär Eberhard K… vernommen hat. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Einen Antrag auf Vernehmung des Zeugen haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Eine Vernehmung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Nach der für die Beurteilung von Verfahrensfehlern zugrunde zu legenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts setzt die Einzelrechtsnachfolge der Kläger auch Verträge oder Gesellschafterbeschlüsse zur Übertragung der Aktien auf die später ausgeschiedenen Gesellschafter der Firma W… & N… KG und zur Höhe der jeweiligen Übertragung voraus. Hierfür ist der Zeuge aber nicht benannt worden. Seine Vernehmung musste sich dem Verwaltungsgericht auch deshalb nicht aufdrängen, weil die Kläger selbst den Zeugen zwar im Verwaltungsverfahren, nicht aber ausdrücklich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schriftsätzlich benannt haben.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.
Unterschriften
Gödel, Postier, Dr. Hauser
Fundstellen