Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16.09.2009; Aktenzeichen 11 B 17.08) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. September 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.
Tatbestand
I
Rz. 1
Der Kläger ist Eigentümer einer größeren Waldfläche im Biosphärenreservat Schorfheide/Chorin. Er möchte dort auf einer Fläche von 30 ha ca. 2 000 Douglasien pro Hektar pflanzen. Aus diesem Grund beantragte er eine Ausnahmegenehmigung nach der einschlägigen Biosphärenreservatsverordnung. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Im Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt festzustellen, dass er für den vorgesehenen Anbau von Douglasien keiner Befreiung gemäß § 8 der Biosphärenreservatsverordnung bedürfe, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Befreiung gemäß § 8 der Verordnung zu erteilen. Er hat insbesondere geltend gemacht, die Biosphärenreservatsverordnung sei unwirksam. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung insgesamt zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 2
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.). Eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, vgl. 2.). Ebenso wenig wird ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) prozessordnungsgemäß dargetan (vgl. 3.).
Rz. 3
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Rz. 4
a) Die Beschwerde hält zunächst die Frage für klärungsbedürftig, ob das Bundesnaturschutzgesetz ohne vorherige Verkündung in Teil I des DDR-Gesetzblatts am 1. Juli 1990 im Gebiet der ehemaligen DDR in Kraft treten konnte.
Rz. 5
Mit dieser Frage will die Beschwerde klären, ob die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes bereits vor dem Beitritt der DDR zum Bundesgebiet im Gebiet der DDR wirksam gewesen sind und damit bereits in dieser Zeit die Rechtsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Biosphärenreservatsverordnung bilden konnten. Sie will also geklärt wissen, ob diese Bestimmungen damals Recht der DDR waren. Diese Frage beantwortet sich nach dem Recht der DDR. Dieses ist nicht revisibel (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).
Rz. 6
b) Weiter hält die Beschwerde für klärungsbedürftig die Frage, ob die Biosphärenreservatsverordnung als erlassenes Recht im Sinne des Art. 9 Einigungsvertrag gelten und so in bundesrepublikanisches Recht übergeleitet werden konnte.
Rz. 7
Dabei geht es ihr nicht um die Auslegung des Einigungsvertrages. Vielmehr will sie geklärt haben, ob die Verordnung noch vor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 in Kraft getreten und damit wirksam geworden ist. Sie meint, die Verordnung sei nicht wirksames Recht der DDR geworden. Auch diese Frage beantwortet sich nach dem irrevisiblen Recht der DDR.
Rz. 8
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ausführt, falls die Verordnung als nicht wirksam erlassen anzusehen sei, würde sich daran eine weitere Frage anschließen, ist dem nicht weiter nachzugehen. Das Oberverwaltungsgericht ist in Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Rechts zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verordnung wirksam erlassen worden ist. Davon hat das Revisionsgericht – wie dargelegt gemäß § 137 Abs. 1 VwGO – auszugehen. Eine Frage, die sich nur auf der Grundlage der gegenteiligen Auffassung stellt, ist deshalb nicht entscheidungserheblich.
Rz. 9
2. Eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nur vor, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 – BVerwG 8 B 144.97 – Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 11). Die Beschwerde muss also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen.
Rz. 10
Daran fehlt es hier. Die Beschwerde macht nicht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts widersprochen. Vielmehr meint sie allein, die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts sei von der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gedeckt. Diese könne auf die besonderen Umstände der letzten Tage der DDR nicht angewandt werden. Selbst wenn dies zuträfe, läge darin keine Divergenz.
Rz. 11
3. Die geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine Aufklärungsrüge erfordert die Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Hier wird nicht einmal eine Tatsache bezeichnet, die ermittlungsbedürftig gewesen wäre und es werden keine Beweismittel genannt, die zur Verfügung gestanden hätten.
Rz. 12
Mit dem allgemeinen Hinweis, das Berufungsurteil verstoße gegen Denkgesetze, wird auch eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht prozessordnungsgemäß bezeichnet.
Rz. 13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Sailer, Krauß, Guttenberger
Fundstellen