Entscheidungsstichwort (Thema)
Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage. nachträgliche Anordnung zum Immissionsschutz
Leitsatz (amtlich)
Zur Befugnis der Immissionsschutzbehörde, zum Schutz der Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen durch Luftverunreinigungen nachträglich die Erhöhung des Schornsteins eines bauaufsichtlich genehmigten Wohnhauses anzuordnen.
Normenkette
BImSchG § 3 Abs. 1, §§ 22, 24
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.12.1987; Aktenzeichen 10 S 1915/87) |
VG Stuttgart (Entscheidung vom 20.05.1987; Aktenzeichen 16 K 3172/86) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt,
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen eine auf §§ 22 und 24 BImSchG gestützte immissionsschutzrechtliche Auflage, mit der er verpflichtet wird, den Schornstein seines bauaufsichtlich genehmigten Wohnhauses zu erhöhen. Anlaß für die Auflage waren Beschwerden des Nachbarn, dessen Wohn- und Schlafräume im hangaufwärts gelegenen Haus in einem Abstand von etwa 11 m in der jetzigen Höhe der Schornsteinoberkante liegen. Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat mit den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Fragen weder grundsätzliche Bedeutung, noch kann die Entscheidung des Berufungsgerichts auf den in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Verfahrensfehlern beruhen (vgl. § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO).
Das Berufungsgericht hat angenommen, die §§ 22 ff. BImSchG würden von den landesrechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht verdrängt. Dies beruht auf der – den beschließenden Senat bindenden – Auslegung von irrevisiblem Landesrecht. Die Frage, ob das Bauordnungsrecht des Landes überhaupt in der Lage wäre, in bezug auf bauaufsichtlich genehmigte bauliche Anlagen oder Anlageteile die Anwendung der §§ 22 ff. BImSchG, insbesondere die nach § 24 BImSchG gegebene behördliche Befugnis zum Erlaß einer nachträglichen Anordnung einzuschränken oder auszuschließen, wie die Beschwerde meint und für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, würde sich folglich in einem Revisionsverfahren nicht stellen.
Die Beschwerde meint des weiteren, mit einer nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflage sei zugleich die teilweise Rücknahme der Baugenehmigung verbunden, und deshalb sei die grundsätzliche Frage zu klären, „ob hier die speziellen Vorschriften der §§ 48, 49 LVwVfG über die Rücknahme und den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte den allgemeinen Bestimmungen der §§ 22 ff. BImSchG vorgehen”. Diese Frage ist eindeutig zu verneinen und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision. § 22 BImSchG gestattet das Errichten und Betreiben von Anlagen nur, wenn nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert und unvermeidbare auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Er gebietet ein Angepaßtsein der Anlage an diese Anforderungen auf Dauer. § 24 BImSchG ermächtigt deshalb die Behörde, zur Durchführung dieser Anforderungen auch bei einer baurechtlich bereits genehmigten Anlage nachträglich die erforderlichen Anordnungen zu treffen, und zwar schon dann, wenn die Anlage nicht den Anforderungen des § 22 BImSchG entspricht; die weiteren Voraussetzungen, unter denen nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht die Rücknahme oder der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts zulässig ist, brauchen also nicht vorzuliegen; ebensowenig bedarf es einer (teilweisen) Rücknahme oder eines (teilweisen) Widerrufs der ursprünglich für die Anlage erteilten Baugenehmigung. Dem stehen auch die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Baden-Württemberg (LVwVfG) nicht entgegen. Sie können gegenüber dem Geltungsanspruch der §§ 22 und 24 BImSchG nicht vorrangig sein, weil sie insoweit eine Regelung des materiellen allgemeinen Verwaltungsrechtes und nicht des Verwaltungsverfahrensrechtes enthalten, also gegenüber einer entgegenstehenden bundesrechtlichen Regelung des materiellen Rechts zurücktreten müssen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht nicht auf einem Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb, weil den Beteiligten eine Ausfertigung zugestellt worden ist, in der die Seite 2 fehlt, wie die Beschwerde gelgend macht. Die Beschwerde meint zu Unrecht, lediglich der Entwurf des Beschlusses enthalte die vollständigen Gründe; vielmehr handelt es sich bei diesem „Entwurf” um die Urschrift des Beschlusses, die von allen Richtern, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, unterschrieben ist. Die Richter mußten nicht noch einmal – wie die Beschwerde meint – die in der „Schreibstube” gefertigte Reinschrift unterschreiben. Nachdem alle Richter das mit Gründen (Art. 2 § 7 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes – EntlG) versehene Original des Beschlusses unterschrieben hatten, bedurfte es für dessen Wirksamkeit nur noch der Zustellung.
Die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil nicht über den Aussetzungsantrag des Klägers entschieden worden sei, geht fehl. Das Berufungsgericht hat den Aussetzungsantrag abgelehnt, weil das vom Kläger eingeleitete Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung eines Staffeldachs für die Entscheidung über die Klage nicht vorgreiflich sei (BA S. 2).
Auch die Aufklärungsrüge geht fehl. Ein Verstoß gegen die Pflicht zu umfassender Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nur vor, wenn ein Gericht Umstände nicht aufklärt, die auf der Grundlage der von ihm zur materiellen Rechtslage vertretenen Auffassung entscheidungserheblich waren. Für das Gericht war nicht der genaue Abstand zwischen Schornsteinoberkante und Wohn- und Schlafzimmerfenstern im Erdgeschoß des Nachbarhauses entscheidungserheblich, ebensowenig die Frage, ob die aus dem Schornstein des Klägers ausströmenden und auf die Fensterseite des Nachbarhauses treffenden Rauchgase bestimmte Grenzwerte überschreiten. Entscheidungserheblich war, ob bei der Höhe des Schornsteins eine in einem Wohngebiet erhebliche Belästigung der Nachbarschaft hervorgerufen werden kann, die nach dem Stand der Technik vermeidbar ist. Das hat das Berufungsgericht aufgrund der ausgeprägten Hanglage nach Südwesten, des gelegentlich auftretenden Kaltluftabflusses in Talrichtung und des Umstandes, daß beide Häuser sehr nahe beieinanderliegen, angenommen. Den Abstand hat das Gericht mit ca. 11 m benannt, ohne daß es insoweit auf ein genaues Maß, das die Beschwerde für die Schlafzimmerfenster mit 12,24 m angibt, abgestellt hat.
Darin, daß das Berufungsgericht über die Berufung des Klägers im Verfahren nach Art. 2 § 5 EntlG entschieden hat, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es hat die Beteiligten – wie vorgeschrieben – vorher dazu gehört. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfaßt nicht das Recht, in mündlicher Verhandlung die Anhörung von Sachverständigen zu Fragen beantragen zu können, die für das Gericht nicht entscheidungserheblich sind. Die Entscheidung über eine Berufung im Verfahren nach Art. 2 § 5 EntlG setzt voraus, daß das Berufungsgericht die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, und nicht, wie die Beschwerde meint, daß „die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist”; das setzt § 1 Abs. 1 EntlG für die – erstinstanzliche – Entscheidung über eine Klage durch Gerichtsbescheid voraus. Ob das Berufungsgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG von der ihm eingeräumten Möglichkeit der einstimmigen Zurückweisung der Berufung durch Beschluß Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen, das nur bei sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung verfahrensfehlerhaft ist (BVerwG, Beschluß vom 19. Oktober 1981 – BVerwG 7 CB 110.81 – Buchholz 312 EntlG Nr. 25). Für sachfremde Erwägungen oder grobe Fehleinschätzung ist weder etwas vorgetragen noch erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Sendler, Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow
Fundstellen
Haufe-Index 845587 |
DVBl. 1988, 541 |