Verfahrensgang

VG Berlin (Aktenzeichen 1 A 463.96)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO („Verfahrensmangel”) gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Ein Verfahrensmangel im Sinne der genannten Vorschrift ist nur dann „bezeichnet” (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. November 1992 – BVerwG 3 B 52.92 – Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.). Das setzt voraus, daß die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben (Beschluß vom 18. März 1982 – BVerwG 9 CB 1076.81 – Buchholz 310 § 133 Nr. 35). Hinter diesen Erfordernissen bleibt die Beschwerde zurück.

Die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht in der durch § 86 Abs. 1 VwGO gebotenen Weise aufgeklärt. Hierzu hätte es der Darlegung bedurft,

  • welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell- rechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungs- bedürftig gewesen wären,
  • welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten,
  • aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme der Vorinstanz hätte aufdrängen müssen,
  • welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte,
  • inwiefern die angefochtene Entscheidung unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und
  • daß die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Januar 1997 – BVerwG 8 B 240.96 –).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

Die Klägerin führt keine konkreten Beweismittel an, bei deren Erhebung sich nach ihrer Ansicht ergeben hätte, daß das streitgegenständliche Grundstück im Veräußerungsvertrag oder in einer zum Gegenstand des Vertrages gemachten Unternehmensbilanz nur mit einem Erinnerungswert bewertet worden ist. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht seine gegenteilige Ansicht unter Hinweis auf die Eröffnungsbilanz sowie auf den Umstand, daß dieses Grundstück von der in § 9 Punkt 1.1 des Vertrages vorgenommenen Bewertung bei der Kaufpreisfindung mit 0,00 DM nicht erfaßt worden ist, nachvollziehbar begründet. Der Senat vermag der Beschwerde nicht darin zu folgen, daß sich dem Verwaltungsgericht gleichwohl weitere Ermittlungen in dieser Frage hätten aufdrängen müssen. Die Klägerin meint allerdings, daß wegen der im angefochtenen Urteil unterbliebenen Feststellung, mit welchem konkreten Vermögenswert das Grundstück in dem Vertrag vom 19. Juni 1991 berücksichtigt worden ist, nicht auszuschließen sei, daß es dort mit Null eingestellt worden ist. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Verwaltunsgericht nach § 6 Abs. 3 VZOG nicht gehalten war, einen Vermögenswert zu beziffern, sondern sich mit der Feststellung begnügen konnte, daß dieser von den Beteiligten jedenfalls nicht nur mit einem Erinnerungswert kalkuliert worden ist. Zu eben dieser – eine Bewertung mit Null ausschließenden – Feststellung ist das Verwaltungsgericht gelangt, ohne daß die Beschwerde darzulegen vermocht hätte, inwiefern gegen diese Annahme schwerwiegende Bedenken zu erheben sind. In Wirklichkeit strebt die Klägerin nur eine ihr günstigere Beweiswürdigung an. Hierzu ist die Aufklärungsrüge nicht das geeignete Mittel. Ein Tatsachengericht braucht im übrigen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Beweiserhebung durchzuführen, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt und sich auch nicht aus anderen Gründen aufgedrängt hat. Die Rüge, der Sachverhalt sei nicht von Amts wegen erschöpfend aufgeklärt worden, kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die eine Partei selbst zumutbarerweise stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Driehaus, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566079

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