Verfahrensgang
VG Magdeburg (Urteil vom 14.09.2004; Aktenzeichen 5 A 221/03 MD) |
Tenor
Die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland (Beigeladene zu 2) wird aufgehoben.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 14. September 2004 wird zurückgewiesen.
Die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen zu 1 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Die Kosten der Anschlussbeschwerde trägt die Beigeladene zu 1.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € und für die Anschlussbeschwerde auf 18 000 € festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland (bisherige Beigeladene zu 2) war aufzuheben, weil die Bundesrepublik Deutschland bereits als Beklagte am Verfahren beteiligt ist und dieselbe juristische Person in einem Verfahren nicht sowohl Hauptbeteiligter als auch Beigeladener sein kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 23. Juli 2003 – BVerwG 8 B 57.03 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 330 S. 45 ≪47≫ m.w.N.).
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist.
a) Die Beschwerde will in einem Revisionsverfahren als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, ob zugunsten des Restitutionsantragstellers ein Beweis des ersten Anscheins für die Tatsache eingreift, dass die ganze oder teilweise Veräußerung der Rechte an einem bürgerlichen Presseunternehmen eine aus politischen oder weltanschaulichen Gründen erfolgte Zwangsveräußerung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG war, wenn die Veräußerung nach dem Erlass der Amann'schen Verordnung vom 24. April 1935 erfolgte und gleichzeitig feststeht, dass der Veräußerer dem Nationalsozialismus nicht ergeben war. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Eine Anscheinsbeweisführung setzt einen Sachverhalt voraus, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und es rechtfertigt, die besonderen Umstände des einzelnen Falles zurücktreten zu lassen (stRspr; vgl. Urteile vom 24. August 1999 – BVerwG 8 C 24.98 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 305 S. 9 ≪11≫ und vom 2. Februar 2000 – BVerwG 8 C 29.98 – Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 10 S. 33 ≪38≫). Unabhängig davon, ob überhaupt ein typischer Geschehensablauf hinsichtlich der Behandlung der bürgerlichen Zeitungen durch die Nationalsozialisten angenommen werden kann, wäre dieser jedenfalls durch die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, gegen die die Kläger keine durchgreifenden Verfahrensrügen geltend machen, erschüttert. Der Anscheinsbeweis ist erschüttert, wenn auf Grund feststehender Tatsachen die ernstliche und nahe liegende Möglichkeit eines von einem typischen Sachverhalt abweichenden Geschehens- und Ursachenablaufs besteht (Urteil vom 26. September 1996 – BVerwG 7 C 14.95 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 88 S. 268 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist auf Grund der tatsächlichen Umstände erfüllt, die das Verwaltungsgericht für seine Auffassung herangezogen hat, dass sich eine politische Verfolgung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lasse. Es hat dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Rechtsvorgänger der Kläger 49 % der Gesellschaftsanteile behalten konnte, auch nach der Übernahme der Mehrheitsanteile durch die V.… GmbH weiterhin als Geschäftsführer und bis August 1944 in leitender Stellung im Verlag tätig war, seit 1933 Mitglied der SS – wie das Verwaltungsgericht im Tatbestand festgestellt hat, seit 1943 als Oberscharführer – und seit 1938 bei der NSdAP war und noch im April 1945 eine “Frontzeitung der Magdeburger” herausgab, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts “keine Distanz zur sinnlosen Kriegsführung” erkennbar machte. Ist der Anscheinsbeweis erschüttert, gelten wieder die allgemeinen Regeln, d.h. das Gericht muss sich hinsichtlich aller entscheidungserheblichen Tatsachen die volle Überzeugung bilden (Urteil vom 26. September 1996 a.a.O.).
b) Die weitere von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, welche Bedeutung ein Bescheid für das vermögensrechtliche Verfahren hat, der in einem Entnazifizierungsverfahren ergangen ist und einen Betroffenen als “entlastet” eingestuft hat, und ob Behörden und Gerichte in einem solchen Verfahren ungeprüft davon ausgehen müssen, dass der Betroffene als Verfolgter im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG angesehen werden kann, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Dem Bescheid kommt im vorliegenden Zusammenhang nur Tatbestands-, aber keine Feststellungswirkung zu. Die Tatbestandswirkung hat zum Inhalt, dass die durch den Verwaltungsakt für einen bestimmten Rechtsbereich getroffene Regelung als gegeben hingenommen werden muss (Urteil vom 28. November 1986 – BVerwG 8 C 122.84 bis 125.84 – Buchholz 454.4 § 83 2.WobauG Nr. 21), mithin dass der Bescheid mit dem von ihm in Anspruch genommenen Inhalt von allen rechtsanwendenden Stellen (Behörden und Gerichten, letztere soweit sie nicht zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen den Bescheid berufen sind) zu beachten und eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen ist (Urteil vom 27. Oktober 1998 – BVerwG 1 C 19.97 – Buchholz 451.09 IHKG Nr. 12). Aus der Tatbestandswirkung folgt demgemäß nur, dass die in den erwähnten Bescheiden ausgesprochene “Entlastung” verbindlich ist. Eine darüber hinausgehende Feststellungswirkung kommt der Entscheidung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals “politisch verfolgt” im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG dagegen nicht zu; denn eine solche Wirkung muss ausdrücklich gesetzlich angeordnet sein (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2001 – BVerwG 8 C 32.00 – Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 31 S. 88 ≪95≫; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 121 Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall.
2. Das angegriffene Urteil leidet nicht an den von der Beschwerde gerügten Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen, in dem es keine Gesamtschau des Sachverhalts angestellt habe, sondern vereinzelte Fakten aus dem einheitlichen Geschehen herausgegriffen habe, die es unzutreffend gewertet habe, ist nicht berechtigt. Die Kläger verkennen, dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Mit dagegen gerichteten Angriffen lässt sich in der Regel die Zulassung der Revision nicht erreichen (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 Nr. 266), es sei denn, der gerügte Verstoß betrifft allein den Tatsachenbereich (Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271). Selbst dann kann eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nur festgestellt werden, wenn dem Gericht ein Verstoß gegen die Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder die gesetzlichen Auslegungs- und Beweisregeln unterläuft. Es reicht daher nicht aus, die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts in Zweifel zu ziehen und ihr eine eigene Sicht der Dinge entgegenzusetzen, wie es die Kläger in weiten Teilen ihrer Beschwerdebegründung unternehmen.
Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe aufgrund des festgestellten Sachverhalts unrichtige Schlussfolgerungen gezogen bzw. bei der Überzeugungsbildung wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen. Diese Vorwürfe sind nicht berechtigt.
Von einem Verfahrensverstoß durch unrichtige Schlussfolgerungen kann nur gesprochen werden, wenn nur eine einzige Folgerung möglich, jede andere aber aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich ist und wenn das Gericht einen in diesem Sinne allein denkbaren Schluss nicht gezogen hat. Es reicht nicht aus, dass das Gericht eine Würdigung der tatsächlichen Umstände vorgenommen hat, die nicht zwingend ist und nach den Vorstellungen der Kläger hätte anders ausfallen müssen (Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – a.a.O., S. 273), oder sogar Schlüsse gezogen hat, die nicht überzeugend oder unwahrscheinlich sind (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1996 – BVerwG 8 B 98.96 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270). Im Hinblick auf diese Grundsätze, sind die Einwände, das Verwaltungsgericht habe die Vorgänge aus den Jahren 1923, 1930 und 1935 nicht richtig gewertet und die Einwände gegen die Annahme, Fritz F.… könne kein Verfolgter im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG gewesen sein, weil er bei den “Mächtigen des Systems” Einfluss gehabt habe, unbeachtlich. Ebenso verhält es sich mit dem Vorwurf, das Gericht habe die Vorgänge um den Verkauf des Geschäftsanteils von 7 % an den V.-Verlag und die Tatsache, dass Fritz F.… Geschäftsführer geblieben sei, nicht richtig gesehen und bewertet. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht zwangsläufig den von der Beschwerde vorgetragenen Schluss ziehen, die von der Reichspressekammer am 1. September 1944 verfügte Zusammenlegung der “Magdeburger Zeitung” mit der im T.-Verlag erschienenen Zeitung “Der Mitteldeutsche” sei als politische Verfolgung zu sehen. Es ist aus der Sicht des Revisionsrechts nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in dem Zusammenschluss keine persönliche Verfolgung von Fritz F.… sah, sondern auch mit Blick auf die Kriegssituation darin vor allem auch eine Mobilmachung der letzten Reserven erkannte (vgl. dazu auch Urteil vom 18. Dezember 2002 – BVerwG 8 C 3.02 – Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 53 S. 91 ≪97≫).
Auch der Vorwurf, das Gericht habe bei der Überzeugungsbildung wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen und dadurch gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, ist nicht berechtigt. Allein die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht auf die Amann'schen Verordnungen und ihre Auswirkungen auf die Presse unter dem NS-Regime nicht eingeht, stellt keinen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz dar, weil sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Obersten Rückerstattungsgerichts Nürnberg vom 25. April 1958 auseinander gesetzt hat, die einen vergleichbaren Sachverhalt betraf. Die besondere Situation der Presse im NS-Staat und die Schwierigkeiten, die damit für einen Verleger und Journalisten einhergingen, wurden vom Verwaltungsgericht gerade in der Person des Fritz F.… gesehen. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass Fritz F.… als “getarntes” SS-Mitglied und Oberscharführer den Repressionen begegnen konnte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen der Kläger
“Die Festlegung, dass Herr Fritz F.… Geschäftsführer in seinem Verlag bleiben sollte, stellte keine Begünstigung für Herrn Fritz F.… dar, sondern war Teil der damals üblichen Übernahmestrategien durch die Nationalsozialisten im Pressewesen, in denen über die Fa.… V.… GmbH die Nationalsozialisten die bürgerliche und liberale Presse zerschlugen. Regelmäßig blieb der vorherige Inhaber des Unternehmens in leitender Stellung.”
als wahr unterstellt und den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt. Die Kläger sehen einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO darin, dass das Verwaltungsgericht im Widerspruch zu der Wahrunterstellung in dem Verbleiben ihres Rechtsvorgängers in der Geschäftsführung ein Indiz gegen eine politische Verfolgung gesehen habe. Dies überzeugt nicht. Die unter Beweis gestellte Behauptung betraf die ”übliche” Übernahmestrategie der Nationalsozialisten im Pressebereich und den Umstand, dass der vorherige Inhaber “regelmäßig” in leitender Stellung im Unternehmen verblieben sei. Mit der Annahme einer solchen ”üblichen” Strategie steht die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht im Widerspruch. Sie befasst sich mit der Besonderheit, ob die Nationalsozialisten einen als politischen Gegner Erkannten in dieser Position belassen hätten.
b) Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, es hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, § 86 Abs. 1 VwGO. Auf das Motiv der V.-Verlagsgesellschaft zum Kauf der Mehrheitsanteile des F.-Verlags kam es nicht an, wenn – wie das Verwaltungsgericht hier angenommen hat – es jedenfalls nicht um politische Verfolgung ging.
Unabhängig davon, ob der Beweisantrag
“Die Eingriffe in die Struktur der Presse dienten daher ausschließlich der Ausschaltung der konfessionellen und liberalen Zeitungsverlage, die dem NS-Staat innerlich ablehnend gegenüberstanden. Es handelt sich nicht um allgemeine Gleichschaltungsmaßnahmen. Die politische Zielsetzung der NS-Parteimaßnahmen war bei der Zerschlagung des Pressewesens getarnt gewesen.”
durch das Verwaltungsgericht zu Recht oder zu Unrecht als unzulässig abgelehnt wurde, ist nicht erkennbar, inwieweit diese behaupteten Tatsachen – soweit es sich überhaupt darum handelt – für die Entscheidung erheblich sein sollen. Der Beweisantrag der Kläger bezog sich auf das Vorgehen gegen Zeitungsverlage, die aus der Sicht der Nationalsozialisten von ihrer Einstellung her (“innerlich”) dem NS-Staat ablehnend gegenüber standen. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht aber festgestellt, dass die NSDAP den Rechtsvorgänger der Kläger (und den Verlag) nicht als politischen Gegner angesehen habe; es sei ihm vielmehr gelungen, den Machthabern nicht als politischer Gegner aufzufallen.
Der Beweisantrag
“Die Anordnung an den F.-Verlag zum 1. September 1944, seine Zeitungsverlagsrechte an den NS-T.-Verlag abzugeben, war ihrerseits eine Verfolgungs- und Entziehungsmaßnahme. Außerdem erfolgte die Abgabe der Zeitungsverlagsrechte aufgrund einer konkreten Anordnung, der nur einzelne Verlage, nicht das Pressewesen insgesamt unterworfen war. Auch hier handelte es sich nicht um eine Gleichschaltungsmaßnahme, sondern um eine Verfolgungsmaßnahme.”
wurde zu Recht abgelehnt, weil er, was die Verfolgungs- und Entziehungsmaßnahme anbelangt, eine rechtliche Wertung betrifft und keine Tatsachenfeststellung beinhaltet. Das Verwaltungsgericht stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, dass die Bevorzugung der Parteipresse typischer Ausdruck nationalsozialistischer Machtpolitik, jedoch keine persönliche Verfolgung des Fritz F.… aus politischen Gründen darstellte. Dies habe Fritz F.… in seinen Erinnerungen selbst nie behauptet. Ab 1. September 1944 wurde er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im nationalsozialistischen Sch.-Verlag beschäftigt. Die Schlussfolgerung, dies wäre ihm als erkannter politischer Gegner wohl nicht möglich gewesen, begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Einwänden. Zutreffend stellt das Verwaltungsgericht heraus, dass Fritz F.… seine innere Gegnerschaft zum Nationalsozialismus zu tarnen wusste und dass sein Verhalten bei der eigenmächtigen Herausgabe der “Frontzeitung der Magdeburger” in der Zeit vom 13. bis 16. April 1945 dieses getarnte Verhalten erhellt.
Das Verwaltungsgericht hat auch keinen Verfahrensfehler begangen, weil es den Zeugen Frithjof T.… nicht in der mündlichen Verhandlung vernommen hat. Der Beweisantrag hatte zum Inhalt
“Die Nationalsozialisten haben in Herrn Verleger Fritz F.… und seinen Zeitungen Gegner gesehen und ihn auch als solchen erkannt und behandelt.”
und wurde in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2004 dahingehend ergänzt
“Herr T.… kannte den NS-Gauleiter L.… und den NS-Kreisleiter K.… Ihm waren Äußerungen der beiden NS-Leute bekannt, wonach Herr Fritz F.… eine ablehnende Haltung gegen den Nationalsozialismus hatte. Deshalb sollten gegen den F.-Verlag Maßnahmen seitens der örtlichen NS-Machthaber in die Wege geleitet werden. Außerdem ist Herr T.… Zeuge vom Hörensagen, der die vorgelegten schriftlichen Äußerungen des Herrn Fritz F.… bestätigen kann.”.
Aus der Begründung des Beschlusses, mit dem der Beweisantrag abgelehnt wurde, wird deutlich, dass ein Telefonat des Prozessbevollmächtigten der Kläger mit dem Zeugen ergeben hatte, dass dieser die genannten Herren K.… und L.… nicht persönlich kannte.
Wenn die Kläger unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der vom Gericht später eingeholten zwei schriftlichen Stellungnahmen des Zeugen dennoch eine förmliche Vernehmung für geboten hielten, hätten sie dies in der letzten mündlichen Verhandlung – unter entsprechender Substantiierung ihres Vortrags – erneut formell beantragen müssen. Dies ist aber nicht geschehen. Von Amts wegen musste sich dem Verwaltungsgericht ein solches Vorgehen nicht aufdrängen, zumal die Kläger keine konkreten Tatsachen angegeben haben, zu denen der Zeuge – auch als Zeuge vom Hörensagen – hätte Auskunft geben können.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab.
III.
Die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen zu 1 ist unzulässig. Zwar gilt der Rechtsmittelausschluss des § 158 Abs. 1 VwGO für eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung dann nicht, wenn die Hauptsache auf das Rechtsmittel eines anderen Beteiligten hin bereits in der höheren Instanz anhängig ist und im Wege des Anschlussrechtsmittels allein die Kostenentscheidung angegriffen wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 158 Rn. 3 m.w.N.); so liegt der Fall hier aber nicht. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird nicht “die Hauptsache” beim Revisionsgericht anhängig, sondern ausschließlich die Frage, ob die Revision zuzulassen ist. Dementsprechend geht es in dem Beschwerdeverfahren nicht darum, ob das Urteil der Vorinstanz – sei es in der Sache oder hinsichtlich der Kostenentscheidung – zutreffend ist. Diese Frage würde sich erst in einem etwaigen Revisionsverfahren stellen, in dem dann auch die Kostenentscheidung der Vorinstanz von Amts wegen oder auch aufgrund eines Anschlussrechtsmittels zu prüfen wäre.
Die Anschlussbeschwerde kann auch nicht so ausgelegt werden, dass die Beigeladene zu 1 ihrerseits – wegen der fehlerhaften Kostenentscheidung – die Zulassung der Revision begehrt, weil insoweit Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO weder dargetan noch sonst ersichtlich sind.
IV.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, den Klägern hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 aufzuerlegen, weil diese einen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 24. Juli 1996 – BVerwG 7 KSt 7.96 – Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 31). Auf den Gesichtspunkt, dass es sich bei der Beigeladenen um einen “Pressekonzern” und bei den Klägern um Privatpersonen handelt, kommt es demgegenüber entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht an.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 sowie § 72 Nr. 1 GKG.
Unterschriften
Gödel, Golze, Dr. Hauser
Fundstellen