Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 03.09.2008; Aktenzeichen 9 C 10585/08) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) vom 3. September 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die von ihr als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führen nicht zur Zulassung der Revision.
a) Die Frage,
“Ist die bloße Existenz des Flächennutzungsplanes und die Darstellung einer Abfindungsfläche als alternative Wohnbaufläche geeignet, sich auf die Verwertung der Grundstücke auszuwirken, unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse.”,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Der angefochtenen Entscheidung liegt nicht die Rechtsauffassung zugrunde, die Darstellung einer Abfindungsfläche als – alternative – Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan begründe generell einen höheren Verkehrswert dieser Fläche, ohne dass es darauf ankomme, wie die Aussichten auf eine Realisierung der planerischen Aussage einzuschätzen seien. Vielmehr hat das Flurbereinigungsgericht seine Annahme, den vom Kläger mit Blick auf die geplante Betriebserweiterung begehrten Flächen im Bereich “Schöbenpesch” komme ein “Sonderwert” zu, auf eine Gesamtbetrachtung verschiedener wertbildender Umstände gestützt. Dazu zählen nach Auffassung des Flurbereinigungsgerichts neben der Darstellung der genannten Flächen im Flächennutzungsplan als alternative Wohnbaufläche deren besondere Ortsnähe sowie der Beschluss des Ortsgemeinderates, einen Bebauungsplan für einen Bereich aufzustellen, in dem diese Flächen liegen. Die wertsteigernde Bedeutung der bauplanerischen Festlegungen wird außerdem damit begründet, dass die Kommunalaufsichtsbehörde deren Rechtmäßigkeit nicht beanstandet habe und die Gemeinde an der Planung festhalte. Die Beschwerde legt nicht dar, dass diese einzelfallbezogene Einschätzung verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Stattdessen greift sie unter weitgehender Bezugnahme auf die Klagebegründung im Gewand einer Grundsatzrüge die aus ihrer Sicht falsche Rechtsanwendung des Flurbereinigungsgerichts an.
b) Die Frage,
“Unter welchen Voraussetzungen ist eine Verschlechterung der Bodengüte bzw. Verschiebung in die schlechteren Bodenklassen noch gerechtfertigt, ohne dass die Wertgleichheit dadurch beeinträchtigt wird.”,
rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht, weil sie nicht losgelöst von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abschließend beantwortet werden kann. Im Übrigen macht die Beschwerde auch insoweit der Sache nach lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Flurbereinigungsgerichts geltend. Nach Auffassung des Flurbereinigungsgerichts steht die Gestaltung der Landabfindung hier mit dem Entsprechungsgebot nach § 44 Abs. 4 FlurbG in Einklang. Der Kläger erhalte nur in geringfügigem Umfang weniger Ackerfläche, als er eingebracht habe; die Verschlechterung der durchschnittlichen Bodenklasse von 4,3 auf 4,7 verbleibe im Bereich derselben Bodenklasse und sei außerdem durch den Zusammenlegungserfolg und die Nähe der Abfindungsgrundstücke zur Hofstelle “gerechtfertigt”. Die Beschwerde zeigt nicht nachvollziehbar auf, worin insoweit der fallübergreifende Klärungsbedarf bestehen sollte.
c) Hinsichtlich der Frage,
“Ist es rechtens, eine inmitten einer Zuteilungsfläche gelegene Grundstücksfläche, welche früher als Mülldeponie genutzt wurde mit der Begründung nicht zuzuteilen, es bestünden mögliche Probleme hinsichtlich der zukünftigen Haftung für Altlasten, obwohl der Teilnehmer (Kläger) sich bereit erklärt hat, eine Haftungsfreistellung zu unterzeichnen und das Altlastengrundstück sich inmitten arrondierter Flächen befindet und ein Bewirtschaftungshindernis darstellt.”,
bestehen bereits Zweifel an deren Verallgemeinerungsfähigkeit. Jedenfalls ist diese Frage nicht entscheidungserheblich, weil sie sich auf einen Sachverhalt – Altlastengrundstück als Bewirtschaftungshindernis für einen Teilnehmer – bezieht, den das Flurbereinigungsgericht so nicht festgestellt hat. An der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage fehlt es auch deshalb, weil das Flurbereinigungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Zuteilung des Altlastengrundstücks nicht – wie nach der Fragestellung vorausgesetzt – allein wegen möglicher Probleme hinsichtlich der zukünftigen Haftung für Altlasten verneint, sondern außerdem maßgeblich darauf abgestellt hat, dass der Kläger kein entsprechendes Grundstück eingebracht habe und somit die Zuteilung dieses Grundstücks zur Herstellung einer gleichwertigen Abfindung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen ist die von der Beschwerde angegriffene Erwägung, dass es sachgerecht sei, ein früher als Mülldeponie der Gemeinde genutztes Grundstück nicht einem privaten Teilnehmer, sondern wegen einer eventuell notwendig werdenden Altlastensanierung wieder der Gemeinde zuzuteilen, auch in der Sache nicht zu beanstanden, zumal das Flurbereinigungsgericht nicht angenommen hat, dass der Kläger hinsichtlich dieses Grundstücks einen der Abwägungskontrolle unterliegenden “qualifizierten” Planwunsch im Sinne des § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG geltend machen kann (zu den Anforderungen an einen qualifizierten Planwunsch vgl. Urteil vom 23. August 2006 – BVerwG 10 C 4.05 – BVerwGE 126, 303 ≪312 ff.≫).
d) Hinsichtlich der Frage,
“Muss die Flurbereinigungsbehörde bei einer Neuordnung der Abfindung durch Nachtrag die Zurverfügungstellung von Tauschland berücksichtigen, sofern diese Abfindungsflurstücke als Ersatzflächen erst nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorzeitigen Besitzeinweisung zur Verfügung gestellt werden.”,
kommt eine Zulassung der Revision ebenfalls nicht in Betracht, weil ihre Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt wird (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde übersieht, dass das Flurbereinigungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Zuteilung des früheren Abfindungsgrundstücks Flur 16 Nr. 19 nicht allein entscheidungstragend mit der Erwägung verneint hat, dass die angebotenen Tauschgrundstücke für eine Abfindung der nunmehr dort abgefundenen Beteiligten dem Kläger erst nach dem gemäß § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG für die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung zur Verfügung gestanden hätten. Diese Aussage steht im Zusammenhang mit einer vom Flurbereinigungsgericht “hilfsweise” vorgenommenen Abwägungskontrolle (“abgesehen davon”). Unabhängig davon hat das Flurbereinigungsgericht bereits einen auf die Zuteilung des früheren Abfindungsgrundstücks Flur 16 Nr. 19 bezogenen Anspruch des Klägers auf eine abwägungsfehlerfreie Abfindungsgestaltung verneint, weil insoweit kein “qualifizierter”, sondern lediglich ein “einfacher” Planwunsch auf eine große zusammenhängende Abfindung in dieser Lage vorliege (vgl. Urteil vom 23. August 2006 a.a.O.). Hinsichtlich dieser selbständig tragenden Erwägung wird jedoch kein Zulassungsgrund geltend gemacht.
2. Die Beschwerde hat den von ihr geltend gemachten Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Sie trägt vor, das Flurbereinigungsgericht habe das Vorbringen des Klägers insoweit übergangen, als dieser ein Abfindungsdefizit hinsichtlich der Flurstücke Flur 15 Nr. 9 und 23, Flur 16 Nr. 19 und 19/1 sowie “die fehlende Relevanz der gemeindlichen Bauplanung” geltend gemacht habe. Das trifft jedoch nicht zu. Vielmehr wird auch das auf die genannten Punkte bezogene Vorbringen des Klägers im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich wiedergegeben und zudem in den Entscheidungsgründen hinsichtlich aller Flurstücke bzw. hinsichtlich der Bedeutung der bauplanerischen Festlegungen für den “qualifizierten” Planwunsch des Klägers auf Zuteilung von Flächen im Bereich “Schöbenpesch” erörtert. Die Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in der bloßen Wiedergabe der entsprechenden Klagebegründung. Fehl geht auch die im Schriftsatz vom 16. Dezember 2008 – fristgerecht – vorgebrachte Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe nicht zur Kenntnis genommen, dass der Kläger vorgetragen habe, er habe Tauschflächen zum Zwecke der Wiederzuteilung des früheren Abfindungsflurstücks Flur 16 Nr. 19 bereit gestellt. Die Beschwerde weist selbst auf die Annahme des Flurbereinigungsgerichts hin, dieses Angebot habe die Flurbereinigungsbehörde schon deshalb nicht in Betracht ziehen müssen, weil die Tauschgrundstücke dem Kläger erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung zur Verfügung gestanden hätten. Damit wird letztlich verkannt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht nicht verpflichtet, dem Vorbringen eines Beteiligten zu folgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Unterschriften
Dr. Storost, Dr. Christ, Prof. Dr. Korbmacher
Fundstellen