Verfahrensgang
Hessischer VGH (Urteil vom 14.05.2002; Aktenzeichen 4 UE 4857/96) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.
Die Frage, wie weit der durch eine Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz reicht, wenn die genehmigte Nutzung eines Gebäudes als Jagdhütte eingestellt wird, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Soweit sie einer Erörterung in einem Revisionsverfahren überhaupt zugänglich wäre, lässt sie sich auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung unschwer im Sinne des Berufungsurteils beantworten.
Die Baugenehmigung stellt sich als Instrument des Bauordnungsrechts dar. Als solches gehört sie dem irrevisiblen Recht an, das nicht der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegt (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Was den Regelungsgegenstand einer Baugenehmigung ausmacht, bestimmt das Landesrecht. Dies gilt sowohl für die inhaltliche als auch die zeitliche Reichweite und schließt die Frage mit ein, wann eine Nutzungsunterbrechung zum Verlust des Schutzes einer erteilten Baugenehmigung führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1997 – BVerwG 4 C 7.97 – Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 316; Beschlüsse vom 16. Januar 1997 – BVerwG 4 B 244.96 – und vom 10. November 1998 – BVerwG 4 B 107.98 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nrn. 142 und 155). Soweit sich der vom Kläger angesprochenen Entscheidung vom 18. Mai 1995 – BVerwG 4 C 20.94 – (BVerwGE 98, 235) eine andere Sichtweise entnehmen lässt, hat der Senat bereits im Urteil vom 7. November 1997 – BVerwG 4 C 7.97 – (a.a.O.) für eine Klarstellung gesorgt.
Mit der Frage, ob die Entprivilegierung einer Jagdhütte zur Folge hat, dass der Bestandsschutz auch für die Gebäudesubstanz entfällt, zeigt der Kläger ebenfalls keinen Klärungsbedarf auf, der die Durchführung des von ihm erstrebten Revisionsverfahrens rechtfertigt. Zu dem von ihm erörterten Problembereich hat sich der Senat bereits mehrfach geäußert:
Der Bestandsschutz gewährleistet, dass sich die rechtmäßige Nutzung einer baulichen Anlage auch gegen neues entgegenstehendes Recht durchsetzt. Von ihm gedeckt ist aber nur die nach Art und Umfang unveränderte Nutzung (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1979 – BVerwG 4 C 86.76 – und vom 23. Januar 1981 – BVerwG 4 C 83.77 – Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nrn. 13 und 23). Wird ein Bauwerk, das bisher für einen nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten Zweck genutzt worden ist, für einen anderen Zweck genutzt, so liegt hierin nicht nur eine Nutzungs-, sondern zugleich auch eine Funktionsänderung, die zu einer Entprivilegierung führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 1974 – BVerwG 4 C 32.71 – BVerwGE 47, 185 und vom 24. Oktober 1980 – BVerwG 4 C 81.77 – BVerwGE 61, 112). Damit erledigt sich auch der Bestandsschutz, der dem Gebäude zukommt (vgl. BVerwG – Urteil vom 18. Mai 1990 – BVerwG 4 C 49.89 – Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 52). Bauliche Substanz und Nutzung unterliegen nicht unabhängig voneinander unterschiedlichen rechtlichen Regelungen. Bestandsschutz genießt die bauliche Anlage in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion. Reicht freilich eine Nutzungsuntersagung aus, um einen rechtmäßigen Zustand herbeizuführen, so hat die Bauordnungsbehörde es hiermit bewenden zu lassen. Dies setzt jedoch voraus, dass eine rechtmäßige Nutzung überhaupt in Betracht kommt. Lässt das geltende materielle Baurecht hierfür keinen Raum, so schließt das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der bebauungsrechtlichen Ordnung auch das Mittel der Beseitigungsanordnung ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1993 – BVerwG 4 B 5.93 – Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 61). Jagdhütten machen insoweit keine Ausnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 – BVerwG 4 C 52.78 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 193; Beschluss vom 21. Juni 1994 – BVerwG 4 B 108.94 – Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 65).
Der Kläger legt nicht dar, in welcher Richtung diese langjährige Rechtsprechung korrektur- oder fortentwicklungsbedürftig sein könnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Paetow, Halama, Gatz
Fundstellen
BauR 2003, 1021 |
BRS-ID 2003, 8 |