Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 483,43 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid vom 16. November 2000 geltend gemachte Rückforderung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) in Höhe von 6 813 DM.
Auf Antrag des Klägers war nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz für seinen Miteigentumsanteil von jeweils 1/10 an den Anwesen G.…, R.…straße 25, und G.…,…, ein Wegnahmeschaden in Höhe von insgesamt 5 640 Mark-Ost festgestellt und als Hauptentschädigung für den festgestellten Vermögensverlust ein Betrag von 6 813 DM ausbezahlt worden.
Mit am 23. Mai 1996 beim zuständigen Landratsamt München – Ausgleichsamt – eingegangenem Schreiben des Landratsamts Fürth vom 21. Mai 1996 wurde dem Landratsamt München bekannt gegeben, dass über den der Lastenausgleichsleistung zugrunde liegenden Grundbesitz seit der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 wieder verfügt werden könne.
Die behauptete Grundsatzbedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt nicht auf die begehrte Revision. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Einer Rechtsfrage kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (Beschluss vom 31. Juli 1987 – BVerwG 5 B 49.87 – Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14). Letzteres trifft auch dann zu, wenn die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (Beschluss vom 28. September 1995 – BVerwG 10 B 6.94 – juris).
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob es für den Beginn der Ausschlussfrist des § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Gesetzesfassung auf die konkrete Kenntnis des gesamten Sachverhalts des jeweiligen Ausgleichsamts ankommt, wenn sich an den rechtlichen Verhältnissen im Hinblick auf das Objekt, welches Grundlage der Entschädigungsleistung war, bis auf die Tatsache der Deutschen Einigung nichts geändert hat, weist danach keine grundsätzliche Bedeutung auf. Ihre Beantwortung ist vielmehr in der Weise, wie sie vom Instanzgericht vorgenommen worden ist, aus dem Gesetz und der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres abzuleiten. Der beschließende Senat hat sich bereits im Urteil vom 22. Oktober 1998 (– BVerwG 3 C 37.97 – BVerwGE 107, 294 ff.) ausführlich mit der Rechtsproblematik des Schadensausgleichs auseinander gesetzt und entschieden, dass die Wiedererlangung der vollen Verfügungsmöglichkeit über einen lastenausgleichsrechtlich als weggenommen behandelten Vermögensgegenstand eine Rückgabe im Sinne der unwiderleglichen Schadensausgleichsfiktion des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG darstellt. Die bei der Entscheidung über die Gewährung von Lastenausgleich angewandte wirtschaftliche Betrachtungsweise (Wohlwollensregelung) hat zur Folge, dass dieselbe Betrachtungsweise auch bei der Frage Platz greift, ob der Schaden im Gefolge der Wiedervereinigung im Sinne des § 342 Abs. 3 LAG ausgeglichen ist (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1998 – BVerwG 3 C 37.97 – a.a.O.). So hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass im vorliegenden Fall ein Schadensausgleich durch das Wiederaufleben der Verfügungsmöglichkeit an den beiden der Lastenausgleichsleistung zugrunde liegenden Grundstücken des Klägers aufgrund der Wiedervereinigung seit dem 3. Oktober 1990 vorliegt.
Der Kläger folgert indessen daraus zu Unrecht, dass dieser Umstand bereits die Frist des § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG in Lauf gesetzt habe. Nach dem Wortlaut fordert das Gesetz für den Beginn der Rückforderungsfrist Kenntnis der zuständigen Ausgleichsbehörde. Nach dem Wortsinn sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist darunter positive Kenntnis zu verstehen (vgl. Gallenkamp in: Löbach/Kreuer, Das Lastenausgleichsrecht und offene Vermögensfragen, 2. Aufl., § 349 LAG Rn. 76). Positive Kenntnis ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Schadensausgleich möglich oder wahrscheinlich ist, sondern erst dann, wenn der Behörde der tatsächlich vollzogene Schadensausgleich im konkreten Einzelfall bekannt geworden ist. Wie das Verwaltungsgericht richtig ausführt, ist es den Ausgleichsämtern im Hinblick auf die Vielzahl von Fällen nicht möglich, zum Zwecke der Fristwahrung umfangreiche Ermittlungen durchzuführen, um von einem etwaigen Schadensausgleich Kenntnis zu erlangen. Hinzu kommt, dass dafür eine bloße Aktendurchsicht angesichts der bekannten Praxis im Umgang mit Eigentum in der ehemaligen DDR im Allgemeinen kein abschließendes Ergebnis ermöglicht hätte. So wurden die jeweiligen Vermögenswerte nach Schadenseintritt häufig noch in Volkseigentum bzw. in den Staatshaushalt der früheren DDR überführt, so dass ein Schadensausgleich erst nach förmlicher Restitution (§§ 3 ff. VermG) oder mit der Entschädigung nach dem EALG eingetreten ist. Auch die in § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG den Empfängern von Schadensausgleichsleistungen auferlegte Anzeigepflicht spricht gegen eine Ermittlungspflicht der Ausgleichsämter, zumal ansonsten eine Verletzung der Anzeigepflicht schon nach vier Jahren zum Ausschluss der Rückforderung führen würde und die dafür in § 349 Abs. 5 Satz 3 2. Halbsatz LAG geregelte Frist von zehn Jahren insoweit leer laufen würde.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 14 i.V.m § 13 Abs. 2 GKG a.F. in Verbindung mit § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718).
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Dette
Fundstellen