Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 24.11.2010; Aktenzeichen 8 A 10.40013) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 105 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
a) Die Frage,
“Inwieweit sind Summationswirkungen eines noch nicht genehmigten Vorhabens im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen?”,
bedarf keiner Entscheidung in einem Revisionsverfahren. Sie lässt sich, soweit sie über den vorliegenden Fall hinaus überhaupt verallgemeinerungsfähig ist, ohne Weiteres anhand des Gesetzes und der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten.
Rz. 3
Aus Art. 13c Abs. 2 BayNatSchG, § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL ergibt sich, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets einzubeziehen hat, die sich durch ein Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ergeben können. Dazu müssen die Auswirkungen der anderen Pläne oder Projekte und damit das Ausmaß der Summationswirkung aber verlässlich absehbar sein. Das ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die hierfür erforderliche Zulassung erteilt ist (Urteile vom 21. Mai 2008 – BVerwG 9 A 68.07 – Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21 und vom 14. Juli 2011 – BVerwG 9 A 12.10 – juris Rn. 81). An der gebotenen Gewissheit fehlt es, wenn bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht absehbar ist, ob und wann das weitere Projekt realisiert werden wird. Das ist in der Regel der Fall bei Straßen, die im gültigen Bedarfsplan für Bundesfernstraßen von 2004 als Straße des “weiteren Bedarfs” dargestellt sind (vgl. Beschluss vom 4. Dezember 2008 – BVerwG 9 VR 19.08 – Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 4 Rn. 9). So liegt es hier. In einem solchen Fall kommt es auch nicht darauf an, dass eine Straße des weiteren Bedarfs mit festgestelltem hohen ökologischen Risiko bewertet wurde. Denn diese Bewertung bedeutet nur, dass ökologische Konflikte erkannt sind, aber auf der Ebene der Bundesverkehrswegeplanung nicht ausgeräumt werden konnten und auf der Ebene der Fachplanung zu bewältigen sind. Die einer solchen Bewertung zu Grunde liegende FFH-Verträglichkeitseinschätzung auf der Ebene der Bundesverkehrswegeplanung hat zudem andere Inhalte zum Gegenstand als die formelle FFH-Verträglichkeitsprüfung auf der Ebene der Planfeststellung (vgl. dazu Urteil vom 19. Mai 1998 – BVerwG 4 A 9.97 – BVerwGE 107, 1 ≪9 f.≫ sowie die Begründung zur Fünften Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes, BTDrucks 15/1657, S. 12). Demzufolge sind auch die Wirkungen, die von einer solchen Straße auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes “Isental mit Nebenbächen” ausgehen können, nicht abzuschätzen.
Rz. 4
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Planfeststellungsbeschluss für die Verkehrsprognose 2025 die Belastungen durch die B 15 neu zwischen BAB 92 und BAB 94 berücksichtigt sind (S. 177). Abgesehen davon, dass die Beschwerde in diesem Zusammenhang einen fallübergreifenden Klärungsbedarf nicht konkret aufzeigt, fehlt es an dem von ihr beanstandeten Wertungswiderspruch. Auch in eine Verkehrsprognose müssen Maßnahmen, deren Realisierung nicht absehbar ist, nicht eingestellt werden. Wird gleichwohl im Interesse des Schutzes von Planbetroffenen höchst vorsorglich (“Worst-case”-Betrachtung) eine Prognose erstellt, die die von einer solchen Straße ausgehende Lärmbelastung berücksichtigt, zwingt dies nicht zu der Annahme, bei einer FFH-Verträglichkeitsprüfung müssten in ähnlicher Weise potentielle Beeinträchtigungen prognostiziert werden.
Rz. 5
b) Auch die weitere Frage,
“Inwieweit sind im Rahmen eines Trassenvergleiches Kosten aus dem Blickwinkel des ‘Blicks nach vorn’ im Sinne eines ‘Worst-case-Szenarios’ in die Abwägungsentscheidung einzustellen?”,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich nicht im Sinne eines allgemein gültigen Rechtssatzes, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles beantworten lässt.
Rz. 6
Die Beschwerde möchte geklärt wissen, ob bei einem Vergleich verschiedener Trassenvarianten die Kosten berücksichtigt werden müssen, die sich in einem Folgeabschnitt ergeben können, wenn sich ein von der Planfeststellungsbehörde zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines FFH-Gebietes entwickeltes “Worst-case-Szenario” realisieren würde.
Rz. 7
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Auswahl unter verschiedenen für ein Vorhaben infrage kommenden Trassenvarianten ungeachtet hierbei zu berücksichtigender rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung ist, in die alle Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge in sie einzustellen sind. Dabei ist gesetzlich weder vorprogrammiert, welche Belange bei der Planung abwägungsrelevant sind, noch, mit welchem Gewicht sie bei der Abwägung zu Buche schlagen. Vielmehr bleibt es dem Planungsträger vorbehalten, die jeweils positiv oder negativ betroffenen Belange zu ermitteln und mit dem Gewicht, das ihnen im Einzelfall zukommt, in die Abwägung einzustellen (Urteil vom 7. März 1997 – BVerwG 4 C 10.96 – BVerwGE 104, 144 ≪148≫). Es liegt danach auf der Hand, dass die Frage, ob bei der Kostenermittlung eine “Worst-case-Betrachtung” anzustellen ist, von den Umständen des Einzelfalles abhängt, insbesondere davon, für wie wahrscheinlich der Eintritt eines bestimmten, die Kosten beeinflussenden Ereignisses gehalten wird. Hierauf hat auch der Verwaltungsgerichtshof abgestellt, der bei der Beurteilung des Kostenvergleichs der jeweils aus mehreren Abschnitten bestehenden Trassenvarianten Dorfen und Haag eine teilweise Einhausung im Abschnitt Heldenstein der Trasse Dorfen als “äußerst unwahrscheinlich” bezeichnet hat. Verfahrensrügen hat die Beschwerde gegen diese Feststellung nicht erhoben.
Rz. 8
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Bier, Buchberger, Prof. Dr. Korbmacher
Fundstellen