Verfahrensgang

VG Weimar (Urteil vom 20.09.1993; Aktenzeichen 4 K 31/92)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 01.12.1999; Aktenzeichen 1 BvR 395/94)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. September 1993 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 94.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Kläger begehren die Aufhebung eines nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) ergangenen Bescheides, mit dem das Eigentum an einem Hausgrundstück auf die Beigeladenen zurückübertragen wird. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die Beschwerde, mit der die Kläger die Zulassung der Revision erreichen möchten, hat keinen Erfolg.

Die erhobene Grundsatzrüge greift nicht durch. Mit der Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muß dargelegt werden, inwiefern in dem erstrebten Revisionsverfahren eine bestimmte, im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts noch klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage zu beantworten sein wird. Eine solche Rechtsfrage arbeitet die Beschwerde nicht heraus, soweit sie sich in pauschalen Hinweisen auf „die Klärung der hier vorliegenden Rechtsfrage”, die „große politische Bedeutung” der „Restitutionsansprüche von aus der DDR ausgereisten Personen” sowie auf die „Verhältnisse allgemeiner Erfahrungswerte zur individuellen Prüfung nach § 1 Abs. 3 VermG” erschöpft. All dem ist eine konkrete, im vorliegenden Verfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung nicht zu entnehmen. Auch die Höhe des Streitwertes verleiht der Rechtssache entgegen der Auffassung der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung; eine „Wertrevision” sieht die Verwaltungsgerichtsordnung nicht vor. Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit ihrer allgemeinen – im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unbeachtlichen – Kritik an der verwaltungsgerichtlichen Rechtsanwendung die Frage aufwirft, auf welche Fassung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG und der dort getroffenen Stichtagsregelung abzustellen sei, ist diese Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dahin geklärt, daß die Änderungen des Vermögensgesetzes durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz (2. VermRÄndG) – mithin auch die jetzt maßgebliche Fassung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG – nur für solche Verfahren Anwendung finden, die – was hier nicht der Fall ist – bei Inkrafttreten des 2. VermRÄndG noch nicht durch eine das behördliche Verfahren abschließende Verwaltungsentscheidung beendet waren (vgl. Urteil vom 12. November 1993 – BVerwG 7 C 7.93 –, für die amtliche Sammlung vorgesehen). Das Verwaltungsgericht ist mithin zutreffend davon ausgegangen, daß vorliegend noch auf das Vermögensgesetz in der alten Fassung vom 18. April 1991 abzustellen war.

Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmängel führen ihre Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Nichterhebung der von den Klägern angebotenen Beweise ist schon deshalb nicht verfahrensfehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht die unter Beweis gestellten Tatsachen – Bestätigung des mit den Klägern geschlossenen Vertrages durch die Beigeladenen – als wahr unterstellt hat (vgl. Urteilsabschrift S. 8, 2. Absatz). Soweit die Kläger das unter Einbeziehung dieser Wahrunterstellung gefundene Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung beanstanden, können sie damit im Rahmen einer Verfahrensrüge nicht gehört werden. Auch die von den Klägern gerügte Verweisung des Rechtsstreits von der Kammer auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO läßt einen Verfahrensfehler nicht erkennen. Daß der Einzelrichter an dem in der vorliegenden Sache ergangenen Gerichtsbescheid der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 1993 beteiligt gewesen ist, steht seiner erneuten Befassung mit der Sache als Einzelrichter nach Verweisung durch die Kammer nicht entgegen; eine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verbindet sich damit ersichtlich nicht. Dem Vortrag der Kläger, die Revision sei zuzulassen, weil das Urteil vom 20. September 1993 den Gerichtsbescheid vom 14. Juni 1993 „praktisch” wiederhole, ist weder ein Verfahrensfehler noch ein sonstiger Zulassungsgrund i.S. des § 132 Abs. 2 VwGO zu entnehmen. Dies gilt auch für die Rüge der Kläger, den Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 1990 nicht erhalten zu haben. Verfahrensmängel i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind grundsätzlich nur solche des gerichtlichen Verfahrens. Einen diesbezüglichen Mangel bezeichnen die Kläger nicht. Ihre den Bescheid vom 20. Dezember 1990 betreffende Rüge bezieht sich allein auf das Verwaltungsverfahren. Unabhängig davon haben die Kläger nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts vom gesamten Inhalt des genannten Bescheides Kenntnis erlangt, ohne eine fehlerhafte Bekanntgabe dieses Bescheides im weiteren Verwaltungsverfahren zu rügen (vgl. Urteilsabschrift S. 5).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, §§ 159, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Dr. Bertrams

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1622340

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