Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 29.04.1996; Aktenzeichen 24 A 5947/94) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
1. Der Rechtssache kommt nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.
Die Frage, „ob der Betriebsrat als solcher Stellung zu nehmen hat oder lediglich ein Mitglied des Betriebsrats Stellung nehmen darf”, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist. So ist schon entschieden, daß zu einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats erforderlich ist, daß diesem Gelegenheit gegeben wurde, als Gremium zu der beabsichtigten Maßnahme Stellung zu nehmen (BVerwGE 66, 291 ≪293≫). Auch wenn die Mitteilung, mit der der Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet wird, grundsätzlich gegenüber dem Personalratsvorsitzenden abgegeben werden kann, muß dies mit dem Ziel einer ausreichenden Information des Gremiums geschehen (BVerwG, a.a.O.). Diese Rechtsprechung gilt ohne weiteres auch für eine Beteiligung des Betriebsrats, der in § 17 Abs. 2 Satz 1 SchwbG (in der hier maßgeblichen Fassung vom 26. August 1986 – BGBl I S. 1421, ber. S. 1550) neben u.a. dem Personalrat erwähnt ist. Zu Unrecht meint der Kläger, das Oberverwaltungsgericht hätte die Revision schon deshalb zulassen sollen, weil das Bundesverwaltungsgericht es bisher offengelassen habe, ob eine Heilung der unterlassenen Anhörung des Betriebsrats im Widerspruchsverfahren erfolgen könne. Diese Frage, die in der Literatur einhellig bejaht wird (siehe z.B. Cramer, SchwbG, 4. Aufl. 1992, § 17 Rdn. 9; Grüninger/Thomas, SchwbG, Stand: August 1995, § 17 Rdn. 4; Neumann/Pahlen, SchwbG, 8. Aufl. 1992, § 17 Rdn. 21), bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht im Hinblick auf den vom Kläger vorgetragenen Rechtsstandpunkt, daß „bei einer längeren Erkrankung des Arbeitnehmers die Ausschlußfrist des § 21 Abs. 2 SchwbG nicht erst nach Beendigung der Krankheit, sondern dann (beginne), wenn … der Arbeitgeber die für die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung … maßgebenden Umstände kennt”. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger insoweit überhaupt dem Begründungserfordernis aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprochen hat, welches u.a. eine Darlegung voraussetzt, in welcher Hinsicht die Entscheidung im Revisionsverfahren von der Beantwortung der als rechtsgrundsätzlich betrachteten Frage abhängt. Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt hier jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die vom Kläger nicht geteilte, gegenteilige Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sich im Revisionsverfahren nicht als entscheidungserheblich darstellen würde: Das Oberverwaltungsgericht hat nicht entscheidungstragend auf das Ende der Erkrankung des Klägers (8. März 1993) abgestellt, sondern auf den Zeitpunkt, in dem der Beigeladenen das Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen des Klägers vom Dezember 1992 vorlag (frühestens 4. Januar 1993).
Zwar greift der Kläger diese Begründung des Berufungsurteils ebenfalls mit der Nichtzulassungsbeschwerde an. Doch trägt er auch hierzu nichts vor, was eine Revisionszulassung rechtfertigen könnte. Zu der insoweit ebenfalls geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache trägt der Kläger vor, „aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit (könne) es nicht angehen, daß der Arbeitgeber schlichtweg eine weitere Ermittlungsmaßnahme ergreift, die überflüssig ist, aber dazu führen könnte, daß die Frist (des § 21 Abs. 2 SchwbG) erneut zu laufen beginnt”. Insoweit kann wiederum dahinstehen, ob damit die grundsätzliche Bedeutung der Sache überhaupt in einer Weise „dargelegt” ist, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Der Annahme grundsätzlicher Bedeutung steht in diesem Punkte jedenfalls entgegen, daß eine Grundsatzfrage in dem vom Kläger wohl gemeinten Sinne sich nach Maßgabe der das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht stellen würde: Das Berufungsgericht hat gerade nicht festgestellt, daß die von der Beigeladenen veranlaßten ärztlichen Untersuchungen des Klägers im Dezember 1992 „überflüssig” gewesen seien, wie dies der Kläger in seinem Beschwerdevortrag unterstellt. Hat das Berufungsgericht aber die Feststellung von Tatsachen, die vorliegen müßten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, nicht getroffen, kann die Revision nicht im Hinblick auf diese Rechtsfrage wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden (Beschluß des Senats vom 30. Juni 1992 – BVerwG 5 B 99.92 – ≪Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309≫).
2. Die Revision kann auch nicht wegen vom Kläger geltend gemachter Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen werden.
Insoweit hat der Kläger seine Beschwerde nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 begründet. Er trägt vor, „vom Bundesverwaltungsgericht (sei) bereits bei früherer Gelegenheit entschieden” worden, daß die Hauptfürsorgestelle nicht „quasi zu Lasten von Sozialversicherungsträgern über deren Gelder … verfügen” dürfe, indem sie – wie der Beklagte – berücksichtigt habe, daß der Kläger „durch Bezug von Arbeitslosengeld nahtlos zum vorgezogenen Altersruhegeld übergehen” könne. Zur Darlegung einer Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist es aber erforderlich, daß ein die Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der einem ebensolchen Rechtssatz der anderen Entscheidung widerspricht (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z.B. Beschluß vom 21. Juni 1995 – BVerwG 8 B 61.95 – ≪Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 18≫; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 133 Rn. 16 mit weiteren Hinweisen). An einer solchen Darlegung fehlt es dem Beschwerdevorbringen.
Auch die Divergenzrüge, die der Kläger bezüglich der Frage einer Heilung der Erfordernisse aus § 17 Abs. 2 SchwbG erhoben hat, genügt diesem Darlegungserfordernis nicht. Der Kläger hat bezüglich keiner der von ihm herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts einen Rechtssatz aufgezeigt, dem die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts widerspräche, wonach die Stellungnahme des Betriebsrates (oder der übrigen in § 17 Abs. 2 SchwbG bzw. in den Vorläuferbestimmungen genannten Stellen) nicht im Verlauf des Widerspruchsverfahrens mit heilender Wirkung noch nachträglich eingeholt werden könne.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Rothkegel, Dr. Franke
Fundstellen