Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage verleiht der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Der Kläger wirft die Frage auf, ob die Regelung des § 17 Abs. 3 Nr. 4b der Satzung des Beklagten mit Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 6 GG und dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Mit dieser Fragestellung kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aufgezeigt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der – gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten – bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 9. März 1984 – BVerwG 7 B 238.81 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49; Beschluss vom 9. September 1988 – BVerwG 4 B 37.88 – DVBl 1988, 1176 ≪1178≫; Beschluss vom 15. Dezember 1989 – BVerwG 7 B 177.89 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 – BVerwG 11 B 24.92 – Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171; Beschluss vom 11. Dezember 2003 – BVerwG 6 B 69.03 –). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren wären in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1995 – BVerwG 6 NB 1.95 – NVwZ 1997, 61). Einer Darlegung dieser Voraussetzungen wird nicht schon dadurch genügt, dass die maßgebliche Norm als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wird. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Normen verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Normen alsdann Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung – insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts – beantworten lassen. Daran fehlt es. Die Beschwerde setzt sich stattdessen im Stil einer Berufungsbegründung mit den Rechtsansichten des Verwaltungsgerichtshofs auseinander. Dabei betreffen die Ausführungen zu einem großen Teil ausschließlich Fragen der Bedeutung von Landesrecht, nämlich von § 17 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen in seinen unterschiedlichen Fassungen und nicht solche des Bundesverfassungsrechts.
Die dargelegten Grundsätze gelten in gleicher Weise für das europäische Gemeinschaftsrecht, das im Sinne des Revisions- und Revisionszulassungsrechts wie Bundesrecht zu behandeln ist. Die Frage, ob die Satzungsvorschrift der Beklagten mit Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren ist, könnte zwar Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein, weil auch die Anwendung des Gemeinschaftsrechts gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch das Bundesverwaltungsgericht überprüft werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1986 – BVerwG 3 C 12.82 – BVerwGE 74, 241, 247). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert jedoch in derartigen Fällen die Erläuterung, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag einzuholen sein wird (vgl. Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 – BVerwG 3 B 43.86 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243 und vom 10. Oktober 1997 – BVerwG 6 B 32.97 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 29 = NVwZ-RR 1998, 752). Der Kläger benennt schon den gemeinschaftsrechtlichen Prüfungsmaßstab lediglich pauschal als “europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere das Diskriminierungsverbot”. Selbst wenn darin sinngemäß eine Bezugnahme auf die im Berufungsurteil verwandten Prüfungsmaßstäbe gesehen werden könnte, legt der Kläger nicht dar, dass das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 141 Abs. 1 EGV oder die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit Auslegungsfragen aufwerfen könnte, die eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 234 Abs. 3 EGV erfordern und deshalb zur Zulassung der Grundsatzrevision führen könnten.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die rechnerische Auswirkung des Klagebegehrens auf Versorgungsansprüche lässt sich nicht mit einer zur Anwendung des § 13 Abs. 2 GKG führenden Genauigkeit ermitteln.
Unterschriften
Bardenhewer, Hahn, Graulich
Fundstellen