Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller zu 1 und – insoweit als Gesamtschuldner – die Antragsteller zu 2 und 3 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist.
1. Soweit mit der umstrittenen Planänderung der Errichtung einer Moschee durch den Beigeladenen der Weg bereitet wird, hat das Normenkontrollgericht aus zwei Gründen keine durchgreifenden Zweifel an der Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit § 1 Abs. 3 BauGB: Nach der Aktenlage und dem Vorbringen der Antragsteller bestünden – erstens – keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragsgegnerin habe sich zur Rücknahme des Ausschlusses von Anlagen u.a. für kirchliche Zwecke durch den Verkauf eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks an den Beigeladenen veranlasst gesehen; denn schon vor dem Vertragsschluss vom 20. April 2001 habe die damals beschlossene Fassung des Plans Anlagen für diese Zwecke wieder zugelassen. Bei der öffentlichen Auslegung des Planänderungsentwurfs vom 1. Februar bis 2. März 2001 sei der Vertrag noch nicht in rechtsverbindlicher Weise beschlossen gewesen. Die Antragsteller hätten keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme liefern können, schon zu diesen beiden Zeitpunkten hätten sich die Verhandlungen zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen so weit auf das verkaufte Grundstück konzentriert, dass sich die Planänderung auch als Bestreben dargestellt habe, die planerische Grundlage für die erst noch zu begründende vertragliche Verpflichtung zu schaffen. Selbst wenn – zweitens – die von den Antragstellern behauptete Kausalität bestünde, würde der Plan seiner städtebaulichen Erforderlichkeit nicht beraubt. Auch dann würde die Planänderung von einem städtebaulich ausreichenden, vor § 1 Abs. 3 BauGB standhaltenden Interesse getragen. Eine Gemeinde von der Größe und Funktion der Antragsgegnerin dürfe als Landeshauptstadt nicht nur ein kulturell, sondern auch ein städtebaulich motiviertes Interesse daran haben, Einrichtungen dieser Art zu schaffen. Diese ließen sich üblicherweise nicht allein aufgrund einer Angebotsplanung, sondern nur nach Absprache mit dem Bauherrn platzieren. Deshalb dürfe eine Gemeinde ohne Verstoß gegen städtebauliche Planungsgrundsätze Verträge über die Ansiedlung abschließen und parallel dazu die planerischen Grundlagen schaffen.
Ist die vorinstanzliche Entscheidung – wie hier – auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen mit Erfolg ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 – BVerwG 11 PKH 28.94 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.
Die Beschwerde, die dies zutreffend erkennt, macht gegen beide Begründungen einen Grund für die Zulassung der Revision geltend. Da sie jedenfalls insoweit erfolglos bleibt, als sie die zweite Begründung mit einer Grundsatzrüge angreift, kann offen bleiben, ob sie gegen die erste Begründung zu Recht mit einer Verfahrensrüge zu Felde zieht.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde ohne Verstoß gegen städtebauliche Planungsgrundsätze Verträge über die Ansiedlung abschließen und parallel dazu die planerischen Grundlagen schaffen darf, wenn die Ansiedlungsabsichten im Planaufstellungsverfahren öffentlich (richtig: nicht öffentlich) dargelegt werden, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Mit ihrer Frage greift die Beschwerde die tatrichterliche Würdigung an, dass die umstrittene Planänderung, auch soweit sie den Bau einer Moschee durch den Beigeladenen ermöglicht, von einem städtebaulich motivierten Interesse der Antragsgegnerin getragen ist. Unausgesprochen wiederholt die Beschwerde ihren Vorwurf aus dem Eilverfahren, dass die Antragsgegnerin kirchliche Anlagen ausschließlich im privaten Interesse des Beigeladenen wieder zugelassen hat, und scheint dafür als Beleg den Umstand anführen zu wollen, dass die Antragsgegnerin die Verhandlungen mit dem Beigeladenen über den Verkauf eines städtischen Grundstücks im Plangebiet während der Planaufstellung geheim gehalten hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass eine reine Gefälligkeitsplanung mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – BVerwG 4 C 105.66 – BVerwGE 34, 301 ≪305≫). Einen darüber hinausgehenden rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie kritisiert im Gewand der Grundsatzrüge, dass das Normenkontrollgericht eine solche Planung verneint hat. Mit inhaltlichen Angriffen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung lässt sich die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO freilich nicht erreichen.
2. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die abstrakte Tatsache einer Bebauung in allenfalls untergeordnetem Umfang als städtebauliche Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für eine Planänderung genügt oder ob und unter welchen Voraussetzungen die planerische Konzeption einer Gemeinde auch konkrete Entscheidungen über die planerische Zielsetzung verlangt, knüpft an den Befund des Normenkontrollgerichts an, das Bestreben der Antragsgegnerin, die südlich der Grünverbindung liegenden Flächen einer intensiveren Nutzung zuzuführen, sei ebenfalls im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich gewesen. Auch diese Frage nötigt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Bauleitplanung sich nicht bereits aus sich heraus rechtfertigt, sondern dass ihr eine erkennbare Konzeption zugrunde liegen muss (BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 – BVerwG 4 C 105.66 – a.a.O. ≪305≫ und 7. Mai 1971 – BVerwG 4 C 76.68 – BRS 24 Nr. 15). Des weiteren ist geklärt, dass die Gemeinde bei der Erstellung des planerischen Konzepts über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1992 – BVerwG 4 NB 25.92 –) und dass dazu auch die vorliegend umstrittene Entscheidung gehört, ob, wo und in welchem Umfang Gewerbegebiete ausgewiesen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – BVerwG 4 BN 15.99 – BRS 62 Nr. 19 und Urteil vom 29. April 1964 – BVerwG 1 C 30.62 – BVerwGE 18, 247 ≪253≫). Mehr ist zu dem Thema nicht zu sagen.
3. Die Revision ist ferner nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Änderung eines Mischgebietes nach § 6 BauNVO in ein eingeschränktes Gewerbegebiet mit mischgebietstypischen Gewerbebetrieben für ein angrenzendes allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO zulässig ist. Bestandteil des planerischen Abwägungsgebots ist u.a. der so genannte Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 – BVerwG 4 CN 5.98 – BVerwGE 108, 248 ≪253≫). Hiernach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Ob der Trennungsgrundsatz das Nebeneinander von allgemeinem Wohngebiet und eingeschränktem Gewerbegebiet, in dem wie hier nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, generell gestattet (so VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Dezember 1993 – 8 S 1889/93 – UPR 1994, 456, Leitsatz 2), kann offen bleiben. Sicher ist jedenfalls, dass er das Nebeneinander nicht schlechthin verbietet, steht er doch nicht einmal der Nachbarschaft von Wohn- und Industriegebiet zwingend entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 – BVerwG 4 C 50.72 – BVerwGE 45, 309 ≪329≫). Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein eingeschränktes Gewerbegebiet neben einem Wohngebiet geplant werden darf, lässt sich nicht verallgemeinernd, sondern nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – BVerwG 4 N 6.88 – BRS 50 Nr. 25).
4. Soweit über die Verfahrensrügen zu befinden ist, greifen sie nicht durch.
a) Die Beschwerde moniert als Verfahrensfehler, dass das Normenkontrollgericht der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin einen unzutreffenden Inhalt beigelegt habe. Sie wendet sich dagegen, dass die Vorinstanz zu dem Ergebnis gelangt ist, die Antragsgegnerin habe eine gewisse Beeinträchtigung der Wohnruhe im allgemeinen Wohngebiet als Folge der umstrittenen Planänderung zwar gesehen, diese jedoch als abwägungsgerecht hingenommen. Sie hält dieses Verständnis der Abwägungsentscheidung für unvereinbar mit der Planbegründung, in der ausgeführt sei, dass die mit der Planänderung verbundene Erweiterung des Nutzungsspektrums eine Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnbebauung nicht befürchten lasse.
Die Beschwerde sieht in der gerichtlichen Interpretation der behördlichen Abwägungsentscheidung einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz ist allerdings der Verfahrensrüge nicht zugänglich. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind – wenn sie denn vorlägen – revisionsrechtlich in der Regel nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1999 – BVerwG 9 B 268.99 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 19). Das gilt auch hier. Zu Unrecht beruft sich die Beschwerde auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2004 – BVerwG 7 C 23.03 – (juris). Die darin genannten Voraussetzungen, unter denen ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Verfahrensfehler begründen soll, liegen nicht vor. Dem Normenkontrollgericht lässt sich nicht vorhalten, von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt mit der Folge ausgegangen zu sein, dass es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts und zugleich für die Überprüfung seiner Entscheidung darauf fehlt, ob die Grenze einer die anerkannten Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist. Auch die Beschwerde erhebt einen solchen Vorwurf nicht. Vielmehr beanstandet sie, dass das Normenkontrollgericht aus den von ihm zutreffend referierten Aussagen in der Planbegründung eine unzutreffende Schlussfolgerung gezogen habe. Es treffe nicht zu, dass die Antragsgegnerin eine Beeinträchtigung des angrenzenden Wohngebietes durch die zweite Planänderung gesehen, sie aber als nicht wesentlich bzw. noch zumutbar eingeschätzt habe; vielmehr sei die Antragsgegnerin eindeutig davon ausgegangen, die Wohnbebauung habe überhaupt keine Einbußen zu verzeichnen. Diese Rüge betrifft den Bereich der freien Beweiswürdigung, der dem materiellen Recht angehört.
b) Die Verfahrensrüge hat auch nicht unter dem Gesichtspunkt Erfolg, dass sich dem Normenkontrollgericht hätte aufdrängen müssen, das Ausmaß des mit der Planänderung verbundenen zusätzlichen Lärmeintrags durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen. Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 – BVerwG 6 C 10.84 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr). Das Normenkontrollgericht hat dargelegt, dass die planende Gemeinde erst dann Anlass habe, eine einzelne Planungsannahme gutachterlich untersuchen zu lassen, wenn sich ihr aufdrängen müsse oder ihr gerade durch das zu diesem Zweck durchzuführende Beteiligungsverfahren verdeutlicht werde, dass hier ein Aufklärungsbedarf bestehe, den sie nicht mit ihren eigenen Mitteln, sondern nur mit sachverständiger Hilfe Dritter bewältigen könne. Beides sei hier nicht der Fall gewesen. Weder hätten die Antragsteller oder andere Bewohner des allgemeinen Wohngebiets während oder nach der öffentlichen Auslegung Bedenken gegen die jetzt angegriffene zweite Planänderung vorgebracht, noch hätten objektiv ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, die mit der Planänderung verbundenen zusätzlichen Lärmbelästigungen würden auch bei Berücksichtigung des in die Fortgeltung der bisherigen Festsetzungen gesetzten Vertrauens ein Ausmaß erreichen, dass sie erst vollständig durch ein Gutachten ermittelt werden müssten, ehe der Rat der Antragsgegnerin eine sachgerechte Abwägungsentscheidung würde treffen können. Für das Normenkontrollgericht war mithin der Kenntnisstand des Planungsträgers zum Zeitpunkt des Beschlusses der Planänderung am 18. Dezember 2001 maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt gab es das von den Antragstellern in Auftrag gegebene und vom Normenkontrollgericht nur ergänzend (“zudem”) ausgewertete Lärmgutachten des Büros B.…/M.…/H.… noch nicht; dieses datiert vom 15. April 2004. Selbst wenn es einen Anhalt dafür böte, die Unbedenklichkeit der zweiten Planänderung in Frage zu stellen, bestand kein Anlass, den gutachterlichen Bedenken weiter nachzugehen; denn bei Zugrundelegung der vom Normenkontrollgericht vertretenen Rechtsauffassung war für die Rechtmäßigkeit der umstrittenen Planungsentscheidung ohne Belang, welche Erkenntnisse nach dem 18. Dezember 2001 zu Tage gefördert werden.
c) Die Gehörsrüge geht schließlich ebenfalls fehl. Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde, dass das Normenkontrollgericht den Vortrag der Antragsteller beiseite geschoben habe, die Umwidmung eines Mischgebietes in ein eingeschränktes Gewerbegebiet führe mindestens zu einer Verdoppelung der zu erwartenden Lärmbelästigungen für das angrenzende Gebiet, weil ein eingeschränktes Gewerbegebiet im Gegensatz zum Mischgebiet eine Ansiedlung nur von Gewerbebetrieben und nicht auch von Wohngebäuden zulasse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Regel davon auszugehen, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das gilt auch für Vorbringen, das in den Entscheidungsgründen nicht erörtert ist. Das Gericht muss sich in seinem Urteil nicht mit jedem Vorbringen auseinander setzen. Es darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Darum ist der Schluss von der Nichtbehandlung eines Vorbringens in den Entscheidungsgründen auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich war (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 ≪146≫; BVerwG, Beschluss vom 25. November 1999 – BVerwG 9 B 70.99 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64). Das ist hier nicht der Fall. Dem Normenkontrollgericht kam es auf den Vortrag der Antragsteller zum Verhältnis der gewerblichen Nutzung zur Wohnnutzung in Gewerbegebieten und Mischgebieten nicht an, weil es darauf abgestellt hat, dass im gesamten Gewerbegebiet nördlich des Alten Damms nur eine Nutzung stattfinde, die die Orientierungswerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht wesentlich überschreiten dürfe, und diese Beschränkung dazu führe, dass die mit der zweiten Planänderung verbundenen Belastungen des allgemeinen Wohngebiets gering ausfielen. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin durch textliche Festsetzung sichergestellt habe, dass wesentliche Lärmbeeinträchtigungen von dem nächstgelegenen, nunmehr eingeschränkt gewerblich zu nutzenden Geländestreifen zu Lasten des allgemeinen Wohngebiets nicht ausgingen und sich der Schutzstreifen faktisch auf etwa 75 m erweitere. Die Festsetzungen gewährleisteten, dass von den nördlichen Gebäudebereichen allenfalls Emissionen ausgingen, wie sie auch im allgemeinen Wohngebiet zulässig wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 159 Satz 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Gatz, Dr. Philipp
Fundstellen