Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsstelle. Schriftform des Beschlusses der –

 

Leitsatz (amtlich)

Der Beschluß der Einigungsstelle bedarf der Schriftform. Dieses Formerfordernis ist erfüllt, wenn die Beschlußformel schriftlich niedergelegt und von allen Mitgliedern der Einigungsstelle unterzeichnet wird.

 

Normenkette

BPersVG §§ 7, 69 Abs. 2, § 71 Abs. 4, § 75 Abs. 1 Nr. 2, § 77 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Hamburgisches OVG (Beschluss vom 15.05.1985; Aktenzeichen Bs PB 4/84)

VG Hamburg (Entscheidung vom 18.05.1984; Aktenzeichen 1 VG FB 20/83)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers und die Anschlußrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltunsgerichts – Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz – vom 15. Mai 1985 werden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerde- und das Anschlußrechtsbeschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Intendant des Norddeutschen Rundfunks, der Beteiligte zu 1), schrieb in der Zeit vom 1. bis 15. Juni 1982 die in die Vergütungsgruppe 1/1 des NDR-Haustarifvertrages eingestufte Stelle eines Ersten Redakteurs als Leiter der Fernsehredaktion „Niedersachsen-Forum” aus, die zum 1. Juli 1982 im Funkhaus Hannover zu besetzen war. Es bewarben sich insgesamt sechs Mitarbeiter aus dem Funkhaus Hannover, darunter der Redakteur T., der zum 1. Januar 1982 vom Sender Freies Berlin zum Funkhaus Hannover gekommen war und dort als Redakteur in der Redaktion „Niedersachsen-Forum” mit einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe 3/4 des NDR-Haustarifvertrages arbeitete.

Unter dem 28. Juli 1982 bat der Beteiligte zu 1) den Gesamtpersonalrat des Norddeutschen Rundfunks, den Antragsteller, um seine Zustimmung zur Übertragung der ausgeschriebenen Stelle an den Redakteur T.. Dem Antrag war eine Stellungnahme zur Qualifikation aller Bewerber beigefügt. Der Antragsteller lehnte seine Zustimmung fristgerecht ab und wies dabei u.a. darauf hin, daß die Ausschreibung nur in den Funkhäusern Hamburg und Hannover, nicht aber im Funkhaus Kiel bekannt gemacht worden war. In dem letztgenannten Funkhaus wurde die Bekanntmachung in der Zeit vom 14. bis 27. September 1982 nachgeholt. Auch danach verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung zu der beabsichtigten Stellenbesetzung weiterhin. Der Beteiligte zu 1) rief daraufhin die Einigungsstelle des Norddeutschen Rundfunks, die Beteiligte zu 2), an. Diese stellte durch Beschluß vom 18. Mai 1983 fest, daß der Antragsteller keinen Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Höhergruppierung des Redakteurs T. habe.

Der Antragsteller ist der Auffassung, diese Entscheidung sei unwirksam, weil die Beteiligte zu 2) nicht rechtmäßig gebildet worden und deswegen nicht zu einer Entscheidung befugt gewesen sei. In der Sache leide die Entscheidung zudem daran, daß sie dem Antragsteller einen Anlaß zur Verweigerung seiner Zustimmung abspreche, obwohl der Beteiligte zu 1) auch nach den Feststellungen der Beteiligten zu 2) bei der Bewerberauswahl gegen die Auswahlrichtlinien verstoßen habe. Im übrigen sei die Ausschreibung nur zum Schein erfolgt, weil der Beteiligte zu 1) Herrn T. bereits im Jahre 1981 zugesagt gehabt habe, ihm die Stelle bei Bewährung zu übertragen.

Der Antragsteller hat das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt, festzustellen, daß der Beschluß der Beteiligten zu 2) vom 18. Mai 1983 unwirksam ist.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das Beschwerdegericht den Antrag insoweit abgelehnt, als er die Höhergruppierung des Redakteurs T. betrifft, und den Entscheidungssatz des erstinstanzlichen Beschlusses entsprechend geändert; im übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerdeentscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:

Der Beschluß der Beteiligten zu 2) betreffe zwei mitbestimmungspflichtige Maßnahmen, nämlich die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit an den Redakteur T. und dessen daraus folgende Höhergruppierung. Beides bedürfe nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG der Zustimmung des Antragstellers, um die ihn der Beteiligte zu 1) mit seinem Schreiben vom 28. Juli 1982 gebeten habe, wie der objektive Erklärungswert dieses Schreibens ergebe. Der Antragsteller habe das Schreiben auch so verstanden, wie sein Verhalten zeige. Seine undifferenzierte Weigerung, der „Versetzung” des Redakteurs T. zuzustimmen, mache deutlich, daß sich seine Erklärung nicht auf die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit habe beschränken sollen. Dementsprechend müsse das Schreiben des Beteiligten zu 1), mit dem er das Einigungsverfahren eingeleitet und beantragt habe, die Zustimmung des Antragstellers „zur Höhergruppierung von Herrn T.” zu ersetzen, dahin verstanden werden, daß der Verfahrensgegenstand der Einigungsstelle nicht auf die Höhergruppierung beschränkt werden, sondern sich auf beide Maßnahmen erstrecken sollte. Demzufolge beziehe sich die von der Beteiligten zu 2) in ihrem Beschluß vom 18. Mai 1983 getroffene Feststellung sowohl auf die Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeit an T. als auch auf dessen Höhergruppierung.

Soweit die Beteiligte zu 2) festgestellt habe, der Antragsteller habe keinen Grund gehabt, seine Zustimmung zu der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit an T. zu verweigern, sei ihr Beschluß unrichtig. Der Antragsteller habe seine Zustimmung insoweit nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG verweigern dürfen, weil die Maßnahme gegen eine Bestimmung eines Tarifvertrages verstoßen habe. Der für den Norddeutschen Rundfunk geltende Manteltarifvertrag vom 18. November 1976 bestimme, daß die in der Anstalt zu besetzenden Stellen hausintern auszuschreiben seien, sofern darauf nicht im Einvernehmen mit dem Personalrat verzichtet werde. Hinsichtlich der Stelle eines Ersten Redakteurs der Fernsehredaktion „Niedersachsen-Forum” im Funkhaus Hannover habe der Antragsteller nicht auf die Ausschreibung verzichtet. Die Stelle sei daher hausintern, d.h. in allen Betriebsteilen der Anstalt, auszuschreiben gewesen. Im Funkhaus Kiel sei das nicht geschehen. Die dort in der Zeit vom 14. bis 27. September 1982 nachgeholte Ausschreibung stelle das nicht in Frage, weil sich der Beteiligte zu 1) zu diesem Zeitpunkt bereits für einen Bewerber entschieden und das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet gehabt habe. Damit habe er deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er die Ausschreibung für beendet halte. Deren nachträgliche Bekanntmachung im Funkhaus Kiel habe den Fehler der Ausschreibung nicht mehr heilen können, weil deren Sinn und Zweck im September 1982 nicht mehr habe erreicht werden können. Dieser Mangel habe den Antragsteller berechtigt, seine Zustimmung zur Übertragung der Stelle zu verweigern, obwohl der Beteiligten zu 2) darin beizupflichten sei, daß eine Wiederholung der Ausschreibung den Eindruck der bloßen Förmelei erwecken würde, weil sich keiner der Kieler Mitarbeiter beworben habe. Der Verstoß gegen eine Bestimmung des Tarifvertrages berechtige den Personalrat auch dann zur Verweigerung der Zustimmung, wenn der Verstoß keine Folgen gehabt habe oder wenn ohne den Verstoß keine andere Entscheidung getroffen worden wäre.

Der Höhergruppierung des T. habe der Antragsteller demgegenüber seine Zustimmung nicht versagen dürfen. Sie sei vom Beteiligten zu 1) ersichtlich nur für den Fall vorgesehen gewesen, daß T. die Leitung der Sendung „Niedersachsen-Forum” übernehme. In diesem Fall habe er Erster Redakteur werden müssen und in die Vergütungsgruppe 1/1 eingruppiert werden müssen. Dies werde auch vom Antragsteller nicht bestritten. Die Beteiligte zu 2) habe daher im Beschluß vom 18. Mai 1983 zu Recht festgestellt, daß der Antragsteller keinen Grund gehabt habe, seine Zustimmung zur Höhergruppierung des T. zu verweigern.

Es bestehe auch kein anderer Grund festzustellen, daß der Beschluß der Beteiligten zu 2) vom 18. Mai 1983 unwirksam sei. Die Beteiligte zu 2) sei ordnungsgemäß gebildet worden, wie schon das Verwaltungsgericht festgestellt habe und von den Verfahrensbeteiligten nicht mehr in Zweifel gezogen werde. Der Beschluß vom 18. Mai 1983 habe auch die gebotene Schriftform. Mangels anders lautender Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes sei dem Erfordernis, den nach § 71 Abs. 4 Satz 1 BPersVG zuzustellenden Beschluß schriftlich abzufassen, genügt, wenn der mit Gründen versehene Beschluß von dem Vorsitzenden unterschrieben werde, wie es im vorliegenden Fall geschehen sei. Seine Unterschrift biete angesichts seiner Stellung als Unparteiischer die Gewähr dafür, daß die Beschlußbegründung mit dem Beratungsergebnis übereinstimme. Im übrigen sei die Beschlußformel im vorliegenden Fall von allen Mitgliedern der Einigungsstelle unterschrieben worden.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, die das Beschwerdegericht insoweit zugelassen hat, als die Beschwerde zurückgewiesen worden ist. Er ist der Auffassung, die Beteiligte zu 2) habe im vorliegenden Fall nicht tätig werden dürfen, weil sie von dem Beteiligten zu 1) nicht ordnungsgemäß angerufen worden sei. Der Antrag, der das Verfahren vor der Beteiligten zu 2) ausgelöst habe, sei weder von dem Beteiligten zu 1) selbst noch von einer zu seiner Vertretung befugten Person, sondern von dem Leiter der Personalabteilung des Norddeutschen Rundfunks unterzeichnet. Er genüge damit nicht den Anforderungen des § 7 BPersVG.

Weiter tritt der Antragsteller der den angegriffenen Beschluß tragenden Rechtsauffassung entgegen, der Beschluß der Beteiligten zu 2) habe die erforderliche Schriftform. Er ist der Ansicht, als Entscheidung eines Kollegialorgans habe der Beschluß von allen Mitgliedern der Einigungsstelle unterschrieben werden müssen.

Schließlich ist der Antragsteller der Auffassung, das Beschwerdegericht habe die personelle Maßnahme, welche das Mitbestimmungsverfahren ausgelöst habe, sachlich zu Unrecht in zwei Mitbestimmungstatbestände aufgespalten. Sowohl er selbst als auch der Beteiligte zu 1) hätten beide Tatbestände als eine einheitliche Maßnahme angesehen. Der Beteiligte zu 1) habe den Redakteur T. weder höhergruppieren wollen, wenn diesem nicht zugleich die Leitung der Sendung „Niedersachsen-Forum” hätte übertragen werden dürfen, noch habe er ihm die Leitung dieser Sendung übertragen wollen, wenn damit nicht die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 1/1 hätte verbunden werden dürfen. Beides sei mithin untrennbar miteinander verknüpft. Das aber bedeute, daß die Beschwerde auch nicht teilweise zum Erfolg hätte führen dürfen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts – Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz – vom 15. Mai 1985 zu ändern und die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg – Fachkammer 1 nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz – vom 18. Mai 1984 in vollem Umfang zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 1) tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und greift den angefochtenen Beschluß mit der Anschlußrechtsbeschwerde insoweit an, als darin festgestellt wird, der Antragsteller habe seine Zustimmung zu der Übertragung der Aufgaben des Leiters der Fernsehredaktion „Niedersachsen-Forum” auf den Redakteur T. verweigern dürfen, weil die Art und Weise der Ausschreibung dieser Stelle gegen Ziffer 403 des für den Norddeutschen Rundfunk geltenden Manteltarifvertrages verstoßen habe. Er beantragt,

1) die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zurückzuweisen,

2) den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts – Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz – vom 15. Mai 1985 und den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg – Fachkammer 1 nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz – vom 18. Mai 1984 zu ändern und den Antrag des Antragstellers in vollem Umfang abzulehnen.

Der Antragsteller hält die Anschlußrechtsbeschwerde für unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Rechtsbeschwerde und die Anschlußrechtsbeschwerde sind zulässig. Die Zweifel des Antragstellers an der verfahrensrechtlichen Befugnis des Beteiligten zu 1), sich der Rechtsbeschwerde mit einer unselbständigen Rechtsbeschwerde anzuschließen, sind nicht begründet (BVerwGE 12, 94).

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat den Beschluß der Einigungsstelle vom 18. Mai 1983 zu Recht als wirksam angesehen (a), ist ohne Verstoß gegen materielles Recht von zwei Mitbestimmungstatbeständen ausgegangen und hat hiervon ausgehend der Beschwerde aufgrund seiner tatsächlichen Feststellungen zutreffend nur zum Teil stattgegeben (b).

a. Die Rüge des Antragstellers, die Einigungsstelle habe nicht tätig werden dürfen, weil das Mitbestimmungsverfahren im Ausgangsfall formfehlerhaft eingeleitet worden sei und daher alle weiteren Verfahrensschritte unwirksam seien, ist nach den vom Beschwerdegericht festgestellten Tatsachen, zu denen auch der in dem angegriffenen Beschluß in Bezug genommene Inhalt der erstinstanzlichen Gerichtsakten gehört, nicht begründet. Sie stützt sich auf die Behauptung, der Antrag auf Zustimmung des Antragstellers zur Versetzung des Redakteurs T. sei entgegen § 69 Abs. 2 Satz 1, § 7 Satz 1, 2 BPersVG weder von dem Beteiligten zu 1) persönlich noch von dessen ständigem Vertreter, sondern von dem seinerzeitigen Leiter der Personalabteilung des Norddeutschen Rundfunks unterzeichnet. Zum Nachweis dessen weist der Antragsteller auf die bei den vorinstanzlichen Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Antrages hin (Blatt 86 a, b der Akten 1 VG FB 20/83 des Verwaltungsgerichts Hamburg/ OVG Bs PB 4/84 des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts). Diese Ablichtung läßt zwar erkennen, daß das verwendete Antragsformular mit dem Klammerhinweis „Unterschrift Personalabteilung” unter der punktierten Linie, über der die Unterschrift anzubringen ist, die Unterzeichnung durch einen Angehörigen der Personalabteilung vorsieht. Die Unterschrift selbst ist auf der Ablichtung aber nicht zu erkennen. Es kann deswegen nicht als festgestellt gelten, daß sie weder von dem Beteiligten zu 1) persönlich noch von dessen ständigem Vertreter geleistet worden ist. Ergänzende Feststellungen hierzu sind dem Rechtsbeschwerdegericht versagt. Dieses kann daher nicht von dem Vorliegen des behaupteten Mangels ausgehen.

Läge dieser Mangel vor, dann spräche einiges dafür, daß er die Unwirksamkeit aller weiteren Verfahrenshandlungen zur Folge hätte. Zwar hat der Senat hierzu noch keine Entscheidung getroffen. Wäre er dazu veranlaßt, dann hätte er die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu würdigen, nach der nur die in § 7 BPersVG bezeichneten Personen für die Dienststelle handeln und sich dabei allenfalls in Einzelfällen, nicht aber generell von anderen Beschäftigten vertreten lassen dürfen (BAG, Urteile vom 10. April 1973 – 4 AZR 270/72 –, vom 21. Juli 1977 – 3 AZR 158/76 –, vom 10. März 1983 – 2 AZR 356/81 – und vom 31. März 1983 – 2 AZR 384/81 –). Eine Verletzung der Vertretungsregelung des § 7 BPersVG führt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu, daß das Beteiligungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden ist mit der Folge, daß die in diesem Verfahren gefaßten Beschlüsse und die darauf beruhenden Maßnahmen selbst dann insgesamt unwirksam sind, wenn der Personalrat dem Vorgehen der Dienststelle zugestimmt hatte (BAG, Urteile vom 21. Juli 1977 – 3 AZR 158/76 – und vom 10. März 1983 – 2 AZR 356/81 –).

Sofern das Bundesverwaltungsgericht dieser Rechtsprechung folgte, wäre sie gemäß § 37 Abs. 2 des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk auch auf diese Rundfunkanstalt anzuwenden. Als deren „Dienststellenleiter” kommt danach allein der Beteiligte zu 1) in Betracht. Er dürfte sich im Rahmen des § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG vom Leiter der Personalabteilung des Norddeutschen Rundfunks nur vertreten lassen, wenn dieser sein allgemeiner ständiger Vertreter wäre, was offenbar nicht zutrifft. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 1) wären unbeachtlich.

Auch die Rüge, der Beschluß der Einigungsstelle sei mangels Schriftform unwirksam, ist nicht begründet. Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen ist die Beschlußformel schriftlich niedergelegt und von allen Mitgliedern der Einigungsstelle unterschrieben worden, während die mit einer Begründung versehene, den Beteiligten in Ausfertigungen zugestellte Gesamtfassung des Beschlusses nur von dem Vorsitzenden der Einigungsstelle unterschrieben worden ist. Den Mangel der Schriftform sieht der Antragsteller darin, daß die weiteren Mitglieder der Einigungsstelle nicht auch die Gesamtfassung des Beschlusses unterschrieben haben. Er meint, die erforderliche Übereinstimmung der Beschlußbegründung mit dem Beratungsergebnis sei nur gewährleistet, wenn die mit Gründen versehene Fassung des Beschlusses von allen Mitgliedern der Einigungsstelle unterzeichnet werde. Diese Rechtsauffassung mag unter der Voraussetzung zutreffen, daß das anzuwendende Personalvertretungsrecht eine Begründung des Beschlusses der Einigungsstelle zwingend vorsieht (z.B. § 61 Abs. 4 Satz 1 BremPsrsVG, § 60 b Abs. 4 Satz 1 HPVG, § 67 Abs. 6 Satz 1 LPVG NW). In Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes und derjenigen Landespersonalvertretungsgesetze, deren entsprechende Regelungen mit § 71 Abs. 3, 4 BPersVG inhaltlich übereinstimmen, kann ihr nicht gefolgt werden.

Der Beschluß der Einigungsstelle bedarf zwar der Schriftform, weil anderenfalls der gesetzlichen Verpflichtung, ihn den Beteiligten zuzustellen (§ 71 Abs. 4 Satz 1 BPersVG), nicht genügt werden könnte (Beschluß vom 9. Juli 1980 – BVerwG 6 P 73.78 –). Hingegen ist die Einigungsstelle rechtlich nicht verpflichtet, das Ergebnis ihrer Beratung in einer schriftlichen Begründung niederzulegen (BVerwG, a.a.O.; ebenso: Lorenzen/Haas/Schmitt, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 71 RdNr. 38; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz, Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 6. Aufl., § 71 Anm. 24; Dietz/Richardi, Bundespersonalvertretungsgesetz, 2. Aufl., § 71 Anm. 38; Altvater u.a., Bundespersonalvertretungsgesetz, § 71 RdNr. 17). Als der „Beschluß” der Einigungsstelle, auf dessen Zustellung die Beteiligten einen Rechtsanspruch haben und der deswegen in einer zustellungsfähigen Form, d.h. schriftlich, niedergelegt werden muß, erweist sich danach allein die Beschlußformel. Sie muß allerdings von allen Mitgliedern der Einigungsstelle unterschrieben werden. Der Auffassung des Beschwerdegerichts, das Erfordernis der Schriftform des Beschlusses der Einigungsstelle sage nichts darüber aus, ob der Beschlußtext zu unterschreiben sei und wer ihn zu unterschreiben habe, vermag der Senat nicht beizupflichten. Daß alle Mitglieder der Einigungsstelle die Beschlußformel unterschreiben, ist schon deswegen notwendig, weil anderenfalls nicht festzustellen wäre, ob die schriftlich niedergelegte Formel wirklich den „Beschluß der Einigungsstelle”, einen unverbindlichen Entwurf eines solchen Beschlusses oder eine nur von einem oder einigen Mitgliedern der Einigungsstelle durch ihre Unterschrift gebilligte, letztlich aber nicht von der Einigungsstelle beschlossene Fassung des Beschlusses darstellt. Die so zu verstehende Schriftform besitzt der Beschluß der Beteiligten zu 2), wie oben dargelegt wurde.

Die Anforderungen an die Schriftform eines Beschlusses der Einigungsstelle, für den eine schriftliche Begründung gesetzlich nicht vorgesehen ist, würden überspannt, wenn verlangt würde, daß die Mitglieder der Einigungsstelle neben der von ihnen unterzeichneten Beschlußformel auch eine Fassung des Beschlusses zu unterschreiben hätten, die neben der Beschlußformel auch die für die Entscheidung maßgebenden Gründe nennt. Denn der Beschluß der Einigungsstelle rechtfertigt sich unmittelbar und ausschließlich aus der der Einigungsstelle mit ihrer Bildung übertragenen Kompetenz, den Streit zwischen den Beteiligten entweder durch eine Regelung im Rahmen des Personalvertretungsrechts beizulegen oder eine Empfehlung zu seiner Lösung zu geben. Das unterscheidet ihn von einer gerichtlichen Entscheidung, mit der ein rechtlich vorgegebenes Ergebnis in Anwendung Verfahrens- und materiell-rechtlicher Vorschriften „gefunden” und in einer rechtlich nachvollziehbaren und damit überprüfbaren Begründung „gerechtfertigt” wird. Die einem Beschluß der Einigungsstelle beigegebene Begründung ist mithin nicht Bestandteil der Entscheidung, sondern dient – ebenso wie eine von der Einigungsstelle gefertigte Verhandlungsniederschrift – lediglich dazu, die Beteiligten über die Erwägungen zu unterrichten, welche die Einigungsstelle zu ihrer Entscheidung geführt haben.

Ob im Anwendungsbereich von Landespersonalvertretungsgesetzen, die eine schriftliche Begründung solcher Beschlüsse vorsehen, anderes zu gelten hat (so Hess. VGH, Beschluß vom 28. März 1984 – HPV TL 33/82 – zur früheren Fassung des § 60 b Abs. 4 HPVG), kann hier dahinstehen. Fehlt es an einem gesetzlichen Begründungszwang, dann gebietet auch nicht etwa der Charakter des Beschlusses der Einigungsstelle als einer Kollegialentscheidung, ihm eine derart „erweiterte” Schriftform zu geben. Wenn die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang auf die Vorschriften der Verfahrensordnungen der verschiedenen Gerichtsbarkeiten über die Unterzeichnung von Urteilen hinweist, so ist das verfehlt.

Ein ungeschriebener Grundsatz des Inhalts, daß mit Gründen versehene Kollegialentscheidungen stets von sämtlichen Mitgliedern des Kollegiums zu unterschreiben sind, besteht nicht. Wäre es anders, bedürfte es nicht der ins einzelne gehenden Regelungen, welche die Verfahrensordnungen der einzelnen Gerichtsbarkeiten hierzu treffen (§ 315 Abs. 1 ZPO, § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 60 Abs. 3, 4 ArbGG, § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Diesen Regelungen kann aber auch nicht entnommen werden, daß jedenfalls kollegiale Entscheidungen, die gestaltend oder feststellend in Rechtsverhältnisse eingreifen, einschließlich der für sie maßgebenden Gründe schriftlich niederzulegen und von allen Mitgliedern des Kollegiums zu unterschreiben sind. Denn die Bedeutung eines in einem gerichtlichen Verfahren ergangenen Urteils unterscheidet sich deutlich von derjenigen des Spruches einer Einigungsstelle im personalvertretungsrechtlichen Verfahren.

Aufgabe der Einigungsstelle ist es, in einem personalvertretungsrechtlichen Streit, der nicht einvernehmlich beizulegen ist, eine bindende Entscheidung zu treffen oder eine Empfehlung für seine Beendigung zu geben, d.h. mit den Mitteln des Personalvertretungsrechts und unter Berücksichtigung der gegensätzlichen, sich auch in ihrer Besetzung ausdrückenden Interessen, jedoch auf der Grundlage des das Personalvertretungsrecht beherrschenden Partnerschaftsprinzips regelnd oder feststellend auf einen Interessenausgleich hinzuwirken oder die Rechtslage aus objektiver Sicht dort zu verdeutlichen, wo ein solcher Ausgleich rechtlich nicht möglich ist. Damit unterscheidet sie sich grundlegend von einem Gericht, das in erster Linie berufen ist, die Rechtslage zwischen streitenden Prozeßparteien zu klären. Ihre Stellung würde auch mißverstanden, wenn sie als eine den Verwaltungsgerichten im personalvertretungsrechtlichen Verfahren vorgeschaltete „Rechtsinstanz” angesehen würde. Sie ist ausschließlich eine personalvertretungsrechtliche Einrichtung mit dem Auftrag zum Ausgleich und zum Abbau von Spannungen. Dementsprechend unterliegen ihre Entscheidungen keiner inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte oder andere Rechtsmittelinstanzen; auch im übrigen kann sowohl die Tätigkeit der Einigungsstelle als auch ihr Spruch nur in engen rechtlichen Grenzen zum Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung gemacht werden (Fürst, GKÖD V, § 71 Rz 28; Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., § 69 RdNr. 51). Das erübrigt es, den Beschluß der Einigungsstelle schriftlich zu begründen, um seine rechtliche Nachprüfung zu erleichtern, mag es auch zweckmäßig sein, die Erwägungen der Einigungsstelle schriftlich niederzulegen, um sie so zu verdeutlichen und damit die Sachgerechtigkeit des Spruches zu belegen. Hierin unterscheidet sich der Beschluß der Einigungsstelle von einem gerichtlichen Urteil, das in aller Regel schriftlich begründet werden muß und dessen Begründung von den an ihm mitwirkenden Richtern durch ihre Unterschrift verantwortet werden muß, weil sich die Rechtskraft der Entscheidung in bestimmten Grenzen auf sie erstrecken kann (Baumbach u.a., Zivilprozeßordnung, 45. Aufl., § 322 Anm. 2 A), vor allem aber weil die den Spruch verdeutlichende Begründung in der Mehrzahl der Fälle der Nachprüfung durch ein Gericht einer höheren Instanz unterliegt.

Hat sonach die gesetzlich nicht vorgeschriebene Begründung eines Beschlusses der Einigungsstelle keine tragende rechtliche Funktion, so bedeutet es keinen zur Unwirksamkeit des Beschlusses führenden Formmangel, wenn sie nicht von allen Mitgliedern der Einigungsstelle, sondern nur von deren Vorsitzenden unterschrieben worden ist. Der Beschluß der Beteiligten zu 2) ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

b. Die Rüge, der angegriffene Beschluß widerspreche dem materiellen Personalvertretungsrecht insoweit, als er der Beschwerde des Antragstellers nicht in vollem Umfang stattgebe, ist ebenfalls nicht begründet. Die Sachentscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf der zutreffenden rechtlichen Annahme, die Mitbestimmungsregelung des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG beschreibe mehrere selbständige Mitbestimmungstatbestände, die nebeneinander ständen und von der Personalvertretung im Mitbestimmungsverfahren unterschiedlich beurteilt werden könnten, möglicherweise sogar unterschiedlich beurteilt werden müßten (vgl. dazu BAG, Beschluß vom 10. Februar 1976 – 1 ABR 49/74 –). Auf der Tatsachenseite ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß der Antragsteller mit seiner Weigerung, der „Versetzung” des Redakteurs T. zuzustimmen, sowohl der beabsichtigten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit an T. als auch der daran anknüpfenden Einreihung des T. in eine höhere Vergütungsgruppe widersprochen habe. An die darin liegende Tatsachenfeststellung, die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers schließe zwei Mitbestimmungsentscheidungen in sich, ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden, obwohl nach dem Sachvortrag der Verfahrensbeteiligten einiges dafür spricht, daß der Beteiligte zu 1) bei seinem Antrag auf Zustimmung des Antragstellers zu der „Versetzung” des Redakteurs T. nur die beabsichtigte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Blick hatte und auch der Antragsteller nur sie zum Gegenstand seiner Erörterungen gemacht hat. Es läßt sich auch nicht feststellen, daß die Annahme des Beschwerdegerichts, der Antragsteller habe gleichwohl seine Zustimmung sowohl zu der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten an den Redakteur T. als auch zu dessen Höhergruppierung verweigert, etwa deswegen objektiv unrichtig ist, weil die vorgesehene Eingruppierung des Redakteurs T. in die Vergütungsstufe 1/1 bei Übertragung der Tätigkeit eines „Ersten Redakteurs” angesichts der Tarifautomatik bindend vorgegeben war, so daß sie als unselbständige, zwingende Folge der Übertragung dieser Tätigkeit nicht Gegenstand eines gesonderten Mitbestimmungsvorganges sein konnte. Denn die Tatsachenfeststellungen des Beschwerdegerichts bieten hierfür keinen Anhalt.

Es ist daher davon auszugehen, daß der Antragsteller auf den Antrag des Beteiligten zu 1), der „Versetzung” des Redakteurs T. zuzustimmen, über zwei selbständige, mitbestimmungspflichtige Maßnahmen zu entscheiden hatte und dies auch getan hat. Die dagegen gerichteten Bedenken der Rechtsbeschwerde können angesichts der Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht durchgreifen.

Gegen die auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts getroffene Feststellung des Beschwerdegerichts, der Antragsteller habe seine Zustimmung zur Eingruppierung des Redakteurs T. in die Vergütungsgruppe 1/1 nicht versagen dürfen, erhebt die Rechtsbeschwerde keine Rügen. Da der Antragsteller tatsächlich keine Gründe dafür angeführt hat, weswegen er dieser Eingruppierung nicht zustimmt, kann daher nicht beanstandet werden, daß das Beschwerdegericht die Beschwerde des Antragstellers aufgrund seiner Feststellung zum Teil zurückgewiesen hat.

3. Auch die Anschlußrechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat zutreffend entschieden, der Antragsteller sei gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG berechtigt gewesen, seine Zustimmung zu der in der beabsichtigten „Versetzung” des Redakteurs T. zum „Niedersachsen-Forum” liegenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zu verweigern.

Die der beabsichtigten Maßnahme zugrundeliegende Ausschreibung Nr. 377/1 der Stelle eines „Ersten Redakteurs” mit dem Aufgabenbereich „Leitung der Redaktion ‚Niedersachsen-Forum’ …” entsprach nicht den Anforderungen der Nr. 403 des Manteltarifvertrages für den Norddeutschen Rundfunk, weil sie nur in den Funkhäusern Hamburg und Hannover, nicht aber im Funkhaus Kiel rechtzeitig bekanntgemacht worden ist. Nr. 403 des Manteltarifvertrages, wonach „in der Anstalt zu besetzende Stellen hausintern” auszuschreiben sind, kann entgegen der Auffassung der Anschlußrechtsbeschwerde weder allgemein noch in besonderen Fällen dahin verstanden werden, daß als das „Haus”, in dem die Ausschreibung „intern” durchzuführen ist, ein einzelnes Funkhaus des Norddeutschen Rundfunks anzusehen ist. Die Bestimmung entscheidet für den Bereich des Norddeutschen Rundfunks die umstrittene Frage, ob freie und besetzbare Stellen „dienststellenintern” auszuschreiben sind oder nicht (verneinend: BVerwGE 56, 324; Fürst, a.a.O., K § 75 Rz 106; bejahend: Altvater u.a., a.a.O., § 75 RdNr. 68; Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., § 75 RdNr. 184), dahin, daß eine solche Ausschreibung stattzufinden hat, sofern nicht im Einvernehmen mit dem Personalrat auf sie verzichtet wird. Ihr Wortlaut, insbesondere die Verwendung der Begriffe „Anstalt” und „hausintern”, macht darüber hinaus – im Gegensatz zur Auffassung der Anschlußrechtsbeschwerde – deutlich, daß Stellenausschreibungen nicht in dem Sinne „dienststellenintern” erfolgen sollen, daß sie auf den personalvertretungsrechtlich verselbständigten Dienststellenteil beschränkt bleiben, in dem die Stelle zu besetzen ist (das dürften die einzelnen Funkhäuser sein), sondern daß sie im „Haus”, d.h. in der gesamten Anstalt, erfolgen sollen.

Hätten mit dem Wort „hausintern” die einzelnen personalvertretungsrechtlich verselbständigten Dienststellenteile des Norddeutschen Rundfunks bezeichnet werden sollen, dann hätte das von den Tarifvertragsparteien unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden müssen, weil damit dem natürlichen Anliegen der Personalvertretung und der für die Personalseite auftretenden Tarifvertragspartei, zu einer umfassenden internen Ausschreibung freier Stellen zu gelangen, nur sehr eingeschränkt entsprochen worden wäre. Die Tatsache, daß dies nicht geschehen ist und daß der Begriff „hausintern” in dem Manteltarifvertrag auch an anderer Stelle nicht mit Bezug auf ein einzelnes Funkhaus verwendet wird, schließt das von der Anschlußrechtsbeschwerde für richtig gehaltene Verständnis dieses Begriffes aus. Ihm steht im übrigen auch die Vorgehensweise des Beteiligten zu 1) im vorliegenden Fall entgegen. Er hat die Stelle des Leiters der Redaktion „Niedersachsen-Forum” trotz ihrer ersichtlich nur regionalen Bedeutung nicht allein im Funkhaus Hannover, sondern auch im Funkhaus Hamburg ausgeschrieben und das Unterbleiben der Ausschreibung im Funkhaus Kiel mit einem Versehen erklärt. Dies zeigt, daß auch er die Bestimmung der Nr. 403 des Manteltarifvertrages bisher anders verstanden und gehandhabt hat, als es seiner nunmehr geäußerten Rechtsauffassung entspricht.

Die sonach erforderliche Ausschreibung der Stelle im Funkhaus Kiel ist während der Ausschreibungsfrist unterblieben, wie das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt hat. Dieser Mangel ist nicht dadurch geheilt worden, daß der Aushang Nr. 377/1 nach Ablauf der Ausschreibungsfrist noch im Funkhaus Kiel bekanntgemacht worden ist. Denn nach dem unverändert gebliebenen Wortlaut dieses Aushanges waren Bewerbungen zum Zeitpunkt der Bekanntmachung im Funkhaus Kiel nicht mehr möglich. Selbst wenn sie vom Beteiligten zu 1) gleichwohl noch entgegengenommen worden wären, hätten sie zudem kaum noch zum Erfolg führen können, weil sich der Beteiligte zu 1) zu diesem Zeitpunkt bereits für den Bewerber T. entschieden und den Antragsteller um dessen Zustimmung zu dieser Entscheidung gebeten hatte. Der Bekanntmachung der Ausschreibung im Funkhaus Kiel kann daher weder aus personalvertretungsrechtlicher Sicht noch aus der Sicht möglicher Bewerber die rechtliche Qualität einer Stellenausschreibung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG und der Nr. 403 des Manteltarifvertrages des Norddeutschen Rundfunks beigemessen werden. Bei ihr handelte es sich um nicht mehr als um die Bekanntmachung der bereits abgelaufenen Ausschreibung einer Stelle, über deren Besetzung zudem auf der Dienststellenseite bereits eine Auswahlentscheidung getroffen worden war.

Den in dieser Verfahrensweise liegenden Verstoß gegen die durch Nr. 403 des Manteltarifvertrages begründete Ausschreibungspflicht durfte der Antragsteller gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG zum Anlaß dafür nehmen, seine Zustimmung zur „Versetzung” des Redakteurs T. auf die unzureichend ausgeschriebene Stelle und damit zu der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten an ihn zu verweigern.

Die Rechtsbeschwerde und die Anschlußrechtsbeschwerde sind nach alledem zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 8 Abs. 2 BRAGO.

 

Unterschriften

Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert

 

Fundstellen

Haufe-Index 1210594

BVerwGE, 91

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