Verfahrensgang
Hessischer VGH (Beschluss vom 01.10.2003; Aktenzeichen 1 UE 2127/03) |
Tenor
Die DB Regio AG wird beigeladen.
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 1. Oktober 2003 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 000 € festgesetzt.
Gründe
Die DB Regio AG ist gemäß § 65 Abs. 2, § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu dem Verfahren beizuladen, weil die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis – nämlich die Verpflichtung der Kläger zur Grobreinigung der von ihnen geführten Züge – der Beklagten und ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die streitige Weisung nicht von der Beklagten, sondern von der Beigeladenen erteilt worden ist. Stellt das Gericht fest, dass die fragliche Verpflichtung nicht besteht oder rechtswidrig festgesetzt worden ist, so wirkt diese Entscheidung rechtlich unmittelbar auch gegenüber der Beigeladenen.
Zwar trifft es zu, dass die Kläger ungeachtet ihrer Zuweisung zur Beigeladenen Beamte der Beklagten geblieben sind. Mit der Zuweisung an die Beigeladene haben die Kläger ihren Status als Beamte nicht verloren. Gemäß Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG können Beamte der Bundeseisenbahnen durch Gesetz “unter Wahrung ihrer Rechtsstellung” und der Verantwortung des Dienstherrn einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden (vgl. auch § 12 Abs. 4 DBGrG). Damit ist eine verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen worden, Beamte bei einem privatrechtlich verfassten Unternehmen zu beschäftigen. Mit der Zuweisung an dieses Unternehmen bleibt der Status der Beamten unverändert (vgl. Urteile vom 11. Februar 1999 – BVerwG 2 C 28.98 – BVerwGE 108, 274 ≪276≫ und vom 27. Februar 2003 – BVerwG 2 C 3.02 – Buchholz 11 Art. 143a GG Nr. 4). Anlässlich der Zuweisung ist kein zusätzliches Arbeitsverhältnis begründet worden. Die Kläger haben keinen Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen abgeschlossen, wie er z.B. bei Ausübung einer Nebentätigkeit oder im Falle einer Beurlaubung durch den öffentlichen Dienstherrn zur Begründung eines weiteren Rechtsverhältnisses in Betracht kommt (vgl. BAG, Urteil vom 27. Juni 2001 – 5 AZR 424/99 – PersR 2002, 133 = AP Nr. 20 zu § 611 BGB Faktisches Arbeitsverhältnis; Urteil vom 27. Februar 2003 – a.a.O.). Deshalb bleibt für Streitigkeiten zwischen dem Beamten und dem Tochterunternehmen, dem er zur Dienstleistung zugewiesen ist, der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben (vgl. BAG, Beschluss vom 24. Oktober 1997 – 10 AZB 28/97 – NVwZ 1998, 1108).
Dies ändert aber nichts daran, dass der Beamte seine beamtenrechtlich geschuldete Dienstleistungspflicht dem Tochterunternehmen gegenüber zu erfüllen hat und dessen dienstlichen Weisungen unterliegt (§ 12 Abs. 4 Satz 2 DBGrG; vgl. auch § 1 DBAGZustV). Aus der Rechtsprechung des Senats kann nicht gefolgert werden, dass die aus der Deutschen Bahn AG gemäß §§ 3, 25 Satz 1 DBGrG zu bildenden Bereiche für die ihnen zugewiesenen Beamten rechtlich nicht relevant sind. Zwar bleibt das zwischen dem Beamten und der Beklagten bestehende Band so eng, dass nach wie vor von einem ungeteilten Dienst- und Treueverhältnis auszugehen ist. Der Bund bleibt Dienstherr der Beamten und als Dienstherr alleiniger Träger der Rechte und Pflichten, die durch das Beamtenverhältnis begründet werden (Urteil vom 11. Februar 1999 – a.a.O.). Deshalb haben die Kläger zutreffend ihre Klage gegen die Beklagte und nicht gegen die Beigeladene gerichtet. Damit ist aber nichts über die Beteiligung des Tochterunternehmens im gerichtlichen Verfahren gesagt. Sofern das Tochterunternehmen in eigenem Namen gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 DBGrG das dienstrechtliche Weisungsrecht auszuüben hat, entstehen rechtliche Beziehungen auch zwischen dem Beamten und dem Tochterunternehmen, denen das Verwaltungsgericht gemäß § 65 Abs. 2 VwGO durch Beiladung Rechnung zu tragen hat.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der bisher nicht beigeladenen DB Regio AG erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zulässig ist. Zulässig ist jedenfalls die Beschwerde der Beklagten. Wie sie mit Recht geltend macht, kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren kann zu einer weiteren Klärung der Frage beitragen, welche Beschäftigung eines der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Beamten amtsangemessen ist.
Unterschriften
Albers, Groepper, Dr. Bayer
Fundstellen