Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 27.11.1995; Aktenzeichen 1 A 3439/92) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 530,28 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫).
Zur Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob Art. 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes – HStruktG – vom 18. Dezember 1975, (BGBl I S. 3091) im Einklang mit dem Recht des Klägers auf leistungsgerechte und angemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG und dem Gleichheitssatz im Besoldungsrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG steht, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie ist ohne klärungsbedürftige Zweifel dahin zu beantworten, daß durch die genannte Vorschrift verfassungsmäßige Rechte des Klägers nicht verletzt werden.
Daß die sogenannte “Ministerialzulage” nach Nr. 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B gemäß Art. 1 § 5 HStruktG mit Wirkung vom 1. Juli 1975 künftig an allgemeinen Besoldungsverbesserungen nicht teilnimmt, widerspricht nicht Art. 33 Abs. 5 GG. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der sich auf die Gewährung oder Versagung von Zulagen irgendwelcher Art bezieht, besteht nicht (BVerfGE 36, 372 ≪378≫). Ebensowenig fordern Grundsätze des Berufsbeamtentums einen bestimmten Umfang von Zulagen oder deren Erhöhung nach bestimmten Prozentsätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1976 – BVerwG 6 C 246.73 – ≪Buchholz 235.16 § 21 Nr. 3≫). Die vom Kläger beanstandete Vorschrift verletzt zudem nicht den Grundsatz der amtsgemäßen Besoldung. Bei der “Ministerialzulage” handelt es sich nach dem insoweit maßgeblichen und ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers um eine Stellenzulage (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. April 1989 – BVerwG 2 C 10.87 – ≪Buchholz 240.1 Nr. 3≫), die nicht mit Rücksicht auf das dem Kläger zuletzt verliehene statusrechtliche Amt eines Amtsinspektors, sondern wegen seiner Verwendung bei einer obersten Bundesbehörde gewährt worden ist.
Art. 1 § 5 HStruktG ist ebenfalls mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Bestimmung behandelt alle Empfänger von Zulagen nach Nr. 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sowie nach entsprechenden Regelungen gleich. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ergibt sich auch nicht daraus, daß die “Ministerialzulage” seit dem 1. Juli 1975 “eingefroren” worden ist, während andere Dienstbezüge unter Beachtung des § 14 BBesG angepaßt worden sind. Der Gesetzgeber hat bei Regelungen des Besoldungsrechts eine “verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit” (BVerfGE 71, 39 ≪52≫; BVerwG, Beschluß vom 13. Juni 1988 – BVerwG 2 B 82.88 – ≪Buchholz 240 § 62 Nr. 5≫ m.N.), in deren Rahmen er die besoldungspolitische Entscheidung zu treffen hat, in welcher Höhe eine Stellenzulage ausgebracht werden soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Franke, Dr. Müller, Dr. Bayer
Fundstellen