Entscheidungsstichwort (Thema)
Antragsbefugnis des Personalratsmitgliedes. Amtszeit des Personalrates. regelmäßige und außerordentliche Personalratswahlen
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Personalratsmitglied ist im Verfahren nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG antragsbefugt, wenn seine Auffassung von der Amtszeit des Personalrates von derjenigen abweicht, die der Dienststellenleiter und der (gesamte) Personalrat übereinstimmend einnehmen.
2. Die Amtszeit eines nach § 27 Abs. 2 BPersVG gewählten Personalrates endet am 31. Mai desjenigen Jahres, in dem nach § 27 Abs. 1 BPersVG die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.
Normenkette
BPersVG §§ 26-27, 83
Verfahrensgang
VG Köln (Beschluss vom 18.06.1997; Aktenzeichen 33 K 5075/96. PVB) |
Tenor
Die Sprungrechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 18. Juni 1997 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über den Beginn der Amtszeit eines Personalrates.
Durch Erlaß des Bundesministers des Innern vom 22. Dezember 1992 (GMBl 1993, 3) wurde die bisher bestehende organisatorische Verbindung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk mit dem Bundesamt für Zivilschutz mit Wirkung vom 1. Januar 1993 aufgehoben. In der nunmehr verselbständigten Bundesanstalt wurde am 14. und 15. Juni 1993 erstmals ein Bezirkspersonalrat gewählt. Aus den nachfolgenden regulären Personalratswahlen, die am 19. und 20. März 1996 stattfanden und deren Ergebnis am 21. März 1996 bekanntgemacht wurde, ist der Beteiligte zu 1 hervorgegangen, dem der Antragsteller angehört.
Die Beteiligten zu 1 und 2 vertreten übereinstimmend die Auffassung, daß die Amtszeit des neugewählten Personalrates erst am 1. Juni 1996 begonnen habe. Dementsprechend wurde der Antragsteller – ebenso wie andere neugewählte Personalratsmitglieder – zu den Personalratssitzungen bis 31. Mai 1996 nicht hinzugezogen. Demgegenüber steht der Antragsteller auf dem Standpunkt, daß die Amtszeit des Beteiligten zu 1 bereits mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 21. März 1996 begonnen habe. Seinen dahin gehenden Feststellungsantrag hat das Verwaltungsgericht durch den angefochtenen Beschluß abgelehnt. Es hat die Rechtsauffassung der Beteiligten bestätigt und dabei im wesentlichen auf § 26 Satz 3 BPersVG abgestellt.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrechtsbeschwerde vor: Im vorliegenden Fall habe die Amtszeit des neugewählten Personalrates mit dem Tage seiner Wahl begonnen. Dies folge aus § 26 Satz 2 Alternative 1 BPersVG. Im Falle einer irregulären Personalratswahl sei dem Gesetzgeber an einer schnellstmöglichen Wiederherstellung des Regelzustandes gelegen. Sei dies durch eine Neuwahl im Rahmen der regelmäßigen Personalratswahlen geschehen, so müsse der darin manifestierte aktuelle Wille der Wahlberechtigten sofort umgesetzt werden. Ein ordentlich gewählter Personalrat genieße eine gesetzliche Legitimation, die ihn gegenüber dem vorherigen „irregulären” Personalrat heraushebe. Schließlich verbiete der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit das Nebeneinander eines regulär gewählten und eines amtierenden irregulären Personalrats.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, daß die Amtszeit des am 19. und 20. März 1996 gewählten Beteiligten zu 1 am 20. März 1996 begonnen habe.
Die Beteiligten beantragen,
die Sprungrechtsbeschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluß.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluß wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Sprungrechtsbeschwerde ist zulässig (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 96 a ArbGG).
Die gemäß § 96 a Abs. 1 Satz 1 BPersVG für die Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde durch den in erster Instanz unterlegenen Antragsteller erforderliche Zustimmung der Beteiligten liegt vor. Dem insofern in § 96 a Abs. 1 Satz 3 BPersVG normierten Erfordernis, wonach jene Zustimmung der Rechtsbeschwerdeschrift beizufügen ist, ist hier Rechnung getragen. Die Beteiligten haben nämlich zu Protokoll des Verwaltungsgerichts in dessen Anhörungstermin ebenso wie der Antragsteller die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde beantragt. Angesichts dessen, daß es sich hier um einen unstreitigen und zudem einfach gelagerten, überschaubaren Sachverhalt handelte, liegt in jenem Antrag zugleich die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde durch den Antragsteller. Dies wird durch das Verhalten der Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren bestätigt, in welchem sie von der Zulässigkeit der Sprungrechtsbeschwerde ausgegangen sind und ausschließlich zur Sache Stellung genommen haben (vgl. Beschluß vom 14. Juli 1986 – BVerwG 6 P 12.84 – Buchholz 238.36 § 40 NdsPersVG Nr. 2; Beschluß vom 5. September 1986 – BVerwG 6 P 10.84 – S. 6). Mit dieser Wertung weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den an die Zulässigkeit der Sprungrevision gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 ArbGG zu stellenden Anforderungen ab. Denn auch dort ist anerkannt, daß im Verfahren erster Instanz schon vor Erlaß des Urteils – etwa zu Protokoll des Gerichts – der Einlegung einer Sprungrevision zugestimmt werden kann, wenn die Erklärung deutlich ergibt, daß nicht nur die Zulassung der Revision beantragt, sondern bereits deren Einlegung durch die Gegenseite zugestimmt wird (Urteil vom 28. Oktober 1986 – 3 AZR 218/86 – AP § 76 ArbGG 1979 Nr. 7).
2. Die Sprungrechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 ArbGG).
a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht von der Antragsbefugnis des Antragstellers ausgegangen. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren antragsberechtigt ist derjenige, der durch die begehrte Entscheidung unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen ist (Beschluß vom 16. September 1977 – BVerwG 7 P 10.75 – Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 4 S. 18; Beschluß vom 15. Dezember 1978 – BVerwG 6 P 10.78 – a.a.O. Nr. 7 S. 47; Beschluß vom 29. April 1981 – BVerwG 6 P 37.79 – a.a.O. § 47 BPersVG Nr. 3 S. 2; Beschluß vom 29. April 1981 – BVerwG 6 P 34.79 – a.a.O. Nr. 4 S. 6). Demgemäß ist der Antragsteller durch die im vorliegenden Verfahren erstrebte Klärung der Amtszeit des Personalrates, dem er selbst angehört, in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen. Er muß sich nicht darauf verweisen lassen, daß in Streitigkeiten über die Amtszeit der Personalvertretungen gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG diese als ganze antragsbefugt sind. Denn im vorliegenden Fall besteht zwischen dem Personalrat und dem Dienststellenleiter über den hier fraglichen Beginn der Amtszeit kein Streit, so daß der Antragsteller darauf verwiesen ist, die Berechtigung seiner davon abweichenden Rechtsauffassung gerichtlich klären zu lassen. Insofern befindet er sich in einer ähnlichen Stellung wie ein Personalratsmitglied, das ein vom Personalrat nicht in Anspruch genommenes Mitbestimmungsrecht geltend macht und dessen Antragsbefugnis im Verfahren nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zu bejahen ist (Beschluß vom 15. Dezember 1978 a.a.O. S. 48).
b) Das Feststellungsinteresse für den im Sprungrechtsbeschwerdeverfahren weiter verfolgten Antrag ist nicht deswegen zu verneinen, weil der in bezug auf die Amtszeit des Beteiligten zu 1 streitige Zeitraum (20. März bis 31. Mai 1996) bereits verstrichen ist. Denn zum einen kann die Rechtswirksamkeit von Amtshandlungen des Amtsvorgängers des Beteiligten zu 1 in jenem Zeitraum in Rede stehen. Zum anderen ist die im vorliegenden Verfahren erstrebte Klärung des Beginns der Amtszeit des Beteiligten zu 1 zugleich auch für deren künftiges Ende von Bedeutung (§ 26 Satz 1 BPersVG).
c) Auch in der Sache hält die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Amtszeit des Beteiligten zu 1 erst am 1. Juni 1996 begonnen hat, der rechtlichen Nachprüfung stand.
aa) Die Grundaussage dazu, wann die Amtszeit eines Personalrates beginnt, enthält § 26 Satz 2 BPersVG. Danach beginnt die Amtszeit mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Wie sich bereits dem Wortlaut der Bestimmung entnehmen läßt, stehen beide Alternativen nicht beziehungslos nebeneinander. Vielmehr ist die erste Alternative gegenüber der zweiten subsidiär: Immer dann, wenn am Wahltag der alte Personalrat noch amtiert, ist der Ablauf seiner Amtszeit maßgeblich für den Beginn der Amtszeit des neugewählten Personalrates. Hauptanwendungsfall ist die reguläre Neuwahl eines bereits regulär gewählten Personalrats (§ 26 Satz 1, § 27 Abs. 1 BPersVG), der sich am Wahltag noch im Amt befindet. Diese Abfolge – Neuwahl vor Ablauf der bisherigen Amtsperiode – ist schon deshalb sinnvoll, weil so die Amtszeiten des alten und des neuen Personalrats nahtlos aufeinanderfolgen, mithin jeglicher Übergangszeitraum ohne Existenz eines Personalrates in der Dienststelle vermieden wird.
Anders verhält es sich, wenn die Amtszeit eines regulär gewählten Personalrats vor dem Neuwahltermin gemäß § 26 Satz 1 BPersVG bereits abgelaufen ist. Hier kommt § 26 Satz 2 Alternative 1 BPersVG zum Zuge. Die Vorschrift trägt dafür Sorge, daß in derartigen Fällen die Amtszeit des neuen Personalrats zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich dem Tage der Wahl, beginnt und damit die Zeit ohne Personlrat verkürzt wird.
Daraus ergibt sich, daß sich die Frage nach dem Beginn der Amtszeit eines regulär gewählten Personalrates, der seinerseits einem regulär gewählten Personalrat nachfolgt, bereits anhand der Regelungen in § 26 Satz 1 und 2 BPersVG eindeutig beantworten läßt. Des Rückgriffs auf andere Vorschriften bedarf es nicht.
bb) Abweichendes gilt, wenn es um den Beginn der Amtszeit eines nach § 27 Abs. 1 BPersVG regulär gewählten Personalrats geht, welcher im Amt einem nach § 27 Abs. 2 BPersVG außerordentlich gewählten Personalrat nachfolgt. Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn der Vorgänger des Beteiligten zu 1 ist – außerhalb der Zeit der regelmäßigen Personalratswahlen – im Juni 1993 gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG gewählt worden, weil nach der Verselbständigung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk zum 1. Januar 1993 bei der nunmehr neu entstandenen Dienststelle erstmals ein Bezirkspersonalrat zu wählen war (vgl. § 1 Abs. 2 des Erlasses des Bundesministers des Innern über die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk vom 22. Dezember 1992, GMBl 1993, 3).
Einschlägig ist in einem solchen Fall zunächst § 26 Satz 2 Alternative 2 BPersVG, wonach die Amtszeit des neu gewählten Personalrats mit dem Ablauf der Amtszeit eines noch bestehenden Personalrats beginnt. Denn zum Zeitpunkt der Neuwahl am 19. und 20. März 1996 war der Vorgänger des Beteiligten zu 1 noch im Amt. Es fehlt an einer gesetzlichen Bestimmung, aus der sich ausdrücklich oder sinngemäß ergibt, daß die Amtszeit eines in unregelmäßiger Wahl nach § 27 Abs. 2 BPersVG gewählten Personalrats ab dem Tage der Neuwahl endet. § 26 Satz 1 BPersVG ist nicht anwendbar, weil sich die dort festgelegte regelmäßige Amtszeit von 4 Jahren nur auf einen Personalrat bezieht, der aufgrund einer regelmäßigen Wahl nach § 27 Abs. 1 BPersVG gewählt worden ist.
Dies folgt im übrigen auch zwingend aus § 27 Abs. 5 BPersVG; in dieser Vorschrift ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Amtszeit eines nach § 27 Abs. 2 BPersVG gewählten Personalrats entweder kürzer (Satz 1) oder länger (Satz 2) ist als der in § 26 Satz 1 BPersVG festgelegte 4-Jahres-Zeitraum. Andererseits trifft § 27 Abs. 5 BPersVG keine exakte Aussage über das Ende der Amtszeit eines außerordentlich gewählten Personalrats. Die Bestimmung regelt zwar, auf welche Weise die in einer Dienststelle durch außerordentliche Wahl zustande gekommene Personalvertretung in den regelmäßigen Rhythmus überführt wird, den § 26 Satz 1, § 27 Abs. 1 BPersVG in bezug auf Amtsperiode und Wahlzeitpunkt vorschreiben. Sie legt damit jedoch lediglich fest, auf welchem Weg die Amtszeit eines nach § 27 Abs. 2 BPersVG gewählten Personalrats ihr Ende findet, ohne zugleich den diesbezüglichen Zeitpunkt zu fixieren.
Ist somit § 26 Satz 2 Alternative 2 BPersVG einschlägig, so gilt die dort vorgesehene Rechtsfolge. Danach begann die Amtszeit des Beteiligten zu 1 mit dem Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers. In Ermangelung einer anderweitig exakten Bestimmung des Amtszeitendes eines nach § 27 Abs. 2 BPersVG gewählten Personalrats kommt die Auffangbestimmung des § 26 Satz 3 BPersVG zum Zuge. Danach endete die Amtszeit des im Juni 1993 gewählten Bezirkspersonalrats der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk am 31. Mai 1996.
Gegen dieses Auslegungsergebnis spricht nicht die Verwendung des Wortes „spätestens” in § 26 Satz 3 BPersVG. Die durch diese Vorschrift getroffene Aussage bezieht sich sowohl auf reguläre als auch auf außerordentliche Personalratswahlen. Dies zeigt bereits der Anschluß an die Regelung in § 26 Satz 2 BPersVG, deren Gegenstand sich – wie dargelegt – ebenfalls auf beide Arten der Personalratswahlen erstreckt. Für die Amtszeit eines regulär gewählten Personalrates folgt aber aus § 26 Satz 1, § 27 Abs. 1 BPersVG, daß sie stets oder jedenfalls in aller Regel vor dem in § 26 Satz 3 BPersVG bezeichneten letzten Termin, dem 31. Mai, endet. Das Wort „spätestens” bringt somit zum Ausdruck, daß die Verbindlichkeit des sich aus § 26 Satz 1, § 27 Abs. 1 BPersVG ergebenden, dem 31. Mai vorausgehenden Endzeitpunkts unberührt bleibt. Für die Amtszeit eines außerordentlich gewählten Personalrats, für welche es an einer vergleichbaren gesetzlichen Fixierung des Endzeitpunkts fehlt, verbleibt es daher bei dem Stichtag 31. Mai.
cc) Sinn und Zweck des in §§ 26, 27 BPersVG enthaltenen Regelwerks gebieten kein abweichendes Auslegungsergebnis.
Die in der Rechtsbeschwerdebegründung in diesem Zusammenhang zum Ausdruck kommende Argumentation, wonach ein nach § 27 Abs. 2 BPersVG gewählter („irregulärer”) Personalrat ein solcher minderer Qualität sei, der – im Vergleich zu einem aus einer regulären Wahl hervorgegangenen Personalrat – eine geringere Legitimation genieße, geht fehl. Für eine derartige Überlegung ist schon deswegen kein Raum, weil für eine außerordentliche Personalratswahl nach § 27 Abs. 2 BPersVG dieselben Wahlvorschriften gelten wie für eine reguläre Wahl. Die vom Antragsteller dem Gesetzgeber unterstellte Geringschätzung eines nach § 27 Abs. 2 BPersVG gewählten Personalrats wird im übrigen durch die Regelung in § 27 Abs. 5 Satz 2 BPersVG eindeutig widerlegt. Daraus ergibt sich nämlich, daß der Gesetzgeber unter den dort genannten Voraussetzungen einem aufgrund außerordentlicher Wahl zustande gekommenen Personalrat eine Amtszeit von bis zu 5 Jahren zubilligt, was einer Verlängerung gegenüber der regelmäßigen Amtszeit nach § 26 Satz 1 BPersVG um bis zu einem Jahr entspricht. § 27 Abs. 5 Satz 2 BPersVG widerlegt ebenfalls die Annahme des Antragstellers, dem Gesetzgeber sei an einer schnellstmöglichen Ablösung eines aus außerordentlicher Wahl hervorgegangenen Personalrats gelegen. Die in § 27 Abs. 5 BPersVG deutlich gewordene Absicht des Gesetzgebers, eine aufgrund außerordentlicher Wahl zustande gekommene Personalvertretung in den üblichen 4-Jahres-Rhythmus zu überführen, folgt praktisch-organisatorischen Überlegungen und gibt für eine Herabstufung unter Legitimationsgesichtspunkten nichts her.
Ein Anliegen des Gesetzgebers, den Wahltermin und den Beginn der Amtszeit des neugewählten Personalrates möglichst weitgehend zur Deckung zu bringen, läßt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers dem Regelwerk in §§ 26, 27 BPersVG ebenfalls nicht entnehmen. Vielmehr erlauben § 26 Satz 1 und 2 und § 27 Abs. 1 BPersVG ausdrücklich, daß die Wahl des neuen Personalrates und der Beginn seiner Amtszeit bis zu drei Monate auseinanderliegen. Für eine Differenzierung danach, ob der alte Personalrat aus einer regulären oder einer außerordentlichen Wahl hervorgegangen ist, geben die gesetzlichen Bestimmungen keinen Anhalt.
Das hier in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht vertretene Ergebnis, wonach die Amtszeit eines nach § 27 Abs. 2 BPersVG gewählten Personalrates am 31. Mai des Jahres endet, in dem nach § 27 Abs. 1 BPersVG die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, wirft unter dem Gesichtspunkt von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Probleme auf. Die vorbezeichnete Aussage beinhaltet zugleich, daß die Amtszeit des neugewählten Personalrats am 1. Juni beginnt. Damit sind die Amtszeiten des alten und des neuen Personalrats kalendermäßig klar voneinander abgegrenzt, so daß von einem ungeregelten Nebeneinander keine Rede sein kann.
dd) Das vorgenannte Auslegungsergebnis steht nicht im Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Bereich des Betriebsverfassungsrechts. Danach endet zwar die Amtszeit eines außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählten Betriebsrates mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neugewählten Betriebsrates (Urteil vom 28. September 1983 – 7 AZR 266/82 – BAGE 44, 164). Das vom Bundesarbeitsgericht insoweit zu beurteilende Regelwerk (§§ 13, 21 BetrVG) unterscheidet sich aber in einem für die Auslegung wesentlichen Punkt von den hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 26, 27 BPersVG. § 21 Satz 5 BetrVG schreibt nämlich für einen Teil der aus außerordentlichen Betriebsratswahlen hervorgegangenen Betriebsräte (die Fälle des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrVG) ausdrücklich vor, daß die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neugewählten Betriebsrates endet. Diese Regelung hat das Bundesarbeitsgericht wegen insoweit vergleichbarer Interessenlage auf den zu entscheidenden Fall einer erstmaligen Betriebsratswahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums entsprechend angewandt (a.a.O. S. 168). An einer § 21 Satz 5 BetrVG vergleichbaren Regelung über das genaue Ende der Amtzeit des alten Betriebsrats, die Anknüpfungspunkt für eine Anwendung auf die in § 27 Abs. 2 BPersVG normierten Tatbestände sein könnte, fehlt es jedoch im Bundespersonalvertretungsgesetz. § 27 Abs. 3 BPersVG ist eine solche Regelung nicht. Seine Rechtsfolge ist – ebenso wie die vergleichbare Bestimmung in § 22 BetrVG – lediglich auf die Weiterführung der Geschäfte gerichtet. Im übrigen spricht § 27 Abs. 3 BPersVG nur die Amtsgeschäfte des alten – regulär gewählten – Personalrats an, während § 21 Satz 5 BetrVG – wie der Normzusammenhang mit § 21 Satz 4 BetrVG nahelegt – zumindest auch das Ende der Amtszeit des aus außerordentlichen Wahlen hervorgegangenen Betriebsrates in den Blick nimmt.
3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1 BRAGO.
Unterschriften
Niehues, Albers, Dr. Henkel, Eckertz-Höfer, Büge
Fundstellen
BVerwGE, 45 |
ZBR 1998, 433 |
ZTR 1998, 574 |
PersR 1998, 520 |
DVBl. 1999, 313 |