Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachbarlicher Drittschutz im Denkmalschutzrecht
Normenkette
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5, § 29 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1; DSchG ND § 8 S. 1
Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 23.08.2012; Aktenzeichen 12 LB 170/11) |
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt oder liegen jedenfalls nicht vor.
Rz. 2
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Kläger legt nicht dar, dass das angefochtene Urteil von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - (BVerwGE 133, 347 = Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 361) abweicht.
Rz. 3
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.
Rz. 4
Der Kläger macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - (a.a.O.) den Rechtssatz aufgestellt, es sei verfassungsrechtlich geboten, dass der Eigentümer eines Denkmals ein Abwehrrecht habe, wenn nach den Anforderungen des Landesrechts, die Inhalt und Schranken seines Eigentums definierten, eine rechtswidrige Beeinträchtigung seines Denkmals drohe. Von diesem Rechtssatz weiche das Oberverwaltungsgericht entscheidungserheblich ab. Vorstehende Aussage lässt sich indessen der vorgenannten Entscheidung nicht entnehmen. Der Senat hat vielmehr darauf abgestellt, dass jedenfalls bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit eines geschützten Kulturdenkmals durch Vorhaben in dessen Umgebung der Eigentümer des Kulturdenkmals gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein müsse, die denkmalrechtliche Genehmigung des Vorhabens anzufechten (a.a.O. Rn. 15). Er hat mithin auf die Erheblichkeit der Beeinträchtigung abgehoben und nicht auf deren Rechtswidrigkeit. Zudem erging die Divergenzentscheidung zur Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klagebefugnis des Klägers jedoch mit Blick auf § 8 Satz 1 NDSchG ausdrücklich und in vollem Umfang bejaht und damit das vorgenannte Urteil umgesetzt.
Rz. 5
2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Rz. 6
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ≪91≫; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht erhoben, so ist näher darzulegen, inwiefern die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführte bundesrechtliche Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 = juris Rn. 6, vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 8 = juris Rn. 8 m.w.N., vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 = juris Rn. 4 und vom 4. Februar 2013 - BVerwG 4 BN 28.12 - juris Rn. 2).
Rz. 7
Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
Ist es mit dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG vereinbar, wenn der Eigentümer eines Denkmals nur erhebliche Beeinträchtigungen des Erscheinungsbilds seines Denkmals gerichtlich geltend machen darf und er damit nur befugt ist, erheblich rechtswidrige Entscheidungen, nicht jedoch rechtswidrige Entscheidungen zulasten des in seinem Eigentum stehenden Denkmals zu rügen?
Rz. 8
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, denn sie ist bereits hinreichend geklärt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - (a.a.O. Rn. 18) ausgesprochen hat, verlangt der nach Art. 14 Abs. 1 GG gebotene nachbarliche Drittschutz nur, dass der Eigentümer des Denkmals als Nachbar - bestimmte - Verletzungen objektiven Rechts geltend machen kann. Art. 14 Abs. 1 GG vermittelt insofern ein grundrechtlich gebotenes Mindestmaß an denkmalrechtlichem Nachbarschutz. Aus dieser Verfassungsnorm folgt indessen nicht, dass sich aus einem objektiv-rechtlichen Verstoß gegen Landesdenkmalrecht gleichsam automatisch eine Verletzung des subjektiven Rechts eines Denkmaleigentümers ergibt (vgl. auch Beschluss vom 16. November 2010 - BVerwG 4 B 28.10 - juris Rn. 3). Art. 14 Abs. 1 GG gebietet im Denkmalschutzrecht mithin ebenso wenig wie im Baurecht, in jeder Hinsicht nachbarlichen Drittschutz vorzusehen (Urteil vom 21. April 2009 a.a.O. Rn. 15). Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Rz. 9
Die Beigeladene zu 1) erachtet folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Denkmaleigentümer die Aufhebung einer nach § 6 BImSchG erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Bauvorhabens unter dem Gesichtspunkt des nach Art. 14 GG gebotenen Drittschutzes mit der Begründung verlangen, dass das Erscheinungsbild seines Baudenkmals durch das genehmigte Bauvorhaben beeinträchtigt wird?
Und als Unterfragen hierzu:
Wann ist die Schwelle der Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit, auf die das BVerwG in dem Urteil vom 21. April 2009 (scil. BVerwG 4 C 3.08 - a.a.O.) hinsichtlich der Berechtigung des Denkmaleigentümers, die denkmalrechtliche Genehmigung des benachbarten Bauvorhabens anzufechten, überschritten?
Bedarf es einer verfassungskonformen Auslegung eines Landesdenkmalgesetzes, das "an sich" keinen Drittschutz vermittelt, oder ergibt sich ein den Anforderungen des Art. 14 GG genügender Drittschutz bereits aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB?
Ob und inwieweit spielt es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigenden Umgebungsvorhabens eine Rolle, ob der klagende Nachbar mit nennenswerten Erhaltungsinvestitionen belastet gewesen ist bzw. etwa erforderliche Erhaltungsmaßnahmen nicht durchgeführt oder bauliche Veränderungen vorgenommen hat, die das einzelne Kulturdenkmal oder das Kulturensemble beeinträchtigen?
Rz. 10
Diese Fragen führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Sofern sie sich überhaupt in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lassen, betreffen sie die vom Oberverwaltungsgericht im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 8 Satz 1 NDSchG, mithin irrevisibles Landesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Vorstehende Fragen werden nicht deshalb zu solchen des revisiblen Rechts, weil die Beschwerde insofern (auch) Art. 14 Abs. 1 GG bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB als rechtlichen Maßstab heranzieht, denn der Beschwerde kann nicht entnommen werden, inwiefern in Bezug auf diese Normen ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden (siehe auch Beschluss vom 14. Juni 2012 - BVerwG 4 B 22.12 - BauR 2012, 1788 = juris Rn. 2).
Rz. 11
Der Senat hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - (a.a.O. Rn. 21 ff.) ausgesprochen, dass § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwar zugunsten des Eigentümers eines Kulturdenkmals drittschützend ist, soweit ein benachbartes Vorhaben Belange des Denkmalschutzes beeinträchtigt, weil es nicht die gebotene Rücksicht auf das schutzwürdige Interesse des Eigentümers am Erhalt der Denkmalwürdigkeit seines denkmalgeschützten Anwesens nimmt. Die Norm gewährleistet jedoch nur ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz; sie hat im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, eine Auffangfunktion. Ob der denkmalrechtliche Drittschutz zugunsten des Eigentümers eines Kulturdenkmals auf das grundrechtlich gebotene Mindestmaß beschränkt ist oder darüber hinaus geht, ist hingegen eine Frage des irrevisiblen Landesrechts. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Frage in Bezug auf § 8 Satz 1 NDSchG im ersteren Sinne entschieden (UA S. 23). Hiergegen ist revisionsgerichtlich nichts zu erinnern.
Fundstellen