Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.03.1999; Aktenzeichen 5 S 2558/98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. März 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen eine bauordnungsrechtliche Anordnung des Beklagten, mit der ihm die Beseitigung einer Hütte auf einem Grundstück im Außenbereich aufgegeben worden ist.

Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.

Die sinngemäß auf alle Revisionszulassungsgründe gestützte Beschwerde bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

1. Soweit die Beschwerde in erster Linie geltend macht, die berufungsgerichtliche Entscheidung sei mit einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO behaftet, ist sie unbegründet. Derartige Fehler liegen nicht vor.

a) Das Berufungsgericht war nicht fehlerhaft besetzt. Es ist gerichtsbekannt, daß auch in Baden-Württemberg Richter eines Verwaltungsgerichts zum Zwecke der Erprobung befristet an den Verwaltungsgerichtshof abgeordnet werden. Die Mitwirkung einer Richterin eines Verwaltungsgerichts an der berufungsgerichtlichen Entscheidung begründet daher keinen Mangel in der Besetzung der Richterbank (vgl. auch § 29 DRiG).

b) Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt. Nach den vorliegenden Verfahrensakten sind die Beteiligten zu der Absicht des Berufungsgerichts, durch Beschluß nach § 130 a VwGO zu entscheiden, angehört worden. Daß die Anhörung mehr oder weniger unmittelbar nach Zulassung der Berufung erfolgte, ist angesichts der Begründung des Berufungszulassungsbeschlusses nicht ungewöhnlich; denn das Berufungsgericht tat darin seine Absicht kund, das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht hinsichtlich des Ergebnisses, sondern (nur) wegen der Begründung ändern zu wollen. Das Verwaltungsgericht war bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß Gegenstand der angefochtenen Beseitigungsverfügung der vom Kläger „in hüttenähnlicher Form aufgeschichtete Holzstapel” sei, wohingegen das Berufungsgericht annahm, Gegenstand der Beseitigungsverfügung und des Widerspruchsbescheids sei „die um den Holzstapel errichtete Anlage, die als Hütte bezeichnet würde”. Für die Verfahrensbeteiligten war mithin mit Beginn des Berufungsverfahrens erkennbar, von welchem Streitgegenstand das Berufungsgericht ausgehen werde.

Da der Kläger nach Erhalt der gerichtlichen Anhörung vom 17. Oktober 1998 seinen bisherigen Vortrag lediglich vertieft hat, ohne einen relevanten Beweisantrag zu stellen oder dem Verfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine andere Wendung zu geben, war eine erneute Anhörung aufgrund seiner Schriftsätze vom 20. Januar 1999 und 22. März 1999 nicht erforderlich (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluß vom 10. April 1992 – BVerwG 9 B 142.91 – Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5).

c) Inwieweit ein Gericht den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt aufzuklären hat, richtet sich allein nach dem von ihm vertretenen Rechtsstandpunkt. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts war eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, der im übrigen mit Lichtbildaufnahmen in den Verwaltungsvorgängen verdeutlicht wurde, nicht erforderlich. Daß die in hüttenähnlicher Form errichtete Einhausung eines Holzstapels den Vorhabenbegriff des § 29 BauGB erfüllen kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Januar 1997 – BVerwG 4 B 172.96 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 182 m.w.N.), begegnet nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts keinen rechtlichen Bedenken. Welche Behörde (Baubehörde oder Forstbehörde) für den Erlaß einer ordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung zuständig ist, richtet sich nach Landesrecht und könnte daher ohnehin nicht Gegenstand einer revisionsgerichtlichen Überprüfung sein.

Ob das vom Kläger errichtete Bauwerk zum Betreten von Menschen angesichts seiner Konstruktion nicht geeignet war, läßt seine Qualifizierung als Bauvorhaben nicht entfallen; denn der (mögliche) Aufenthalt von Menschen innerhalb eines Bauwerks ist dafür keine notwendige Voraussetzung; nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts erfüllt beispielsweise auch eine Werbetafel den Begriff der baulichen Anlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – BVerwG 4 C 19.93 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 173 m.w.N.).

2. Die Rüge, die berufungsgerichtliche Entscheidung weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1960 – BVerwG 4 C 180.58 – (NJW 1961, 1419 ff.) ab, ist unzulässig, da sie den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht entspricht. Die Beschwerde legt keinen abstrakten Rechtssatz der berufungsgerichtlichen Entscheidung dar, der einem vom Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widerspricht. Die Beschwerde verkennt im übrigen, daß die Zuständigkeit des Landratsamtes Konstanz für den Erlaß der Beseitigungsverfügung auf einer l a n d e s g e s e t z l i c h e n Grundlage beruht und nicht auf einer Verwaltungsanordnung, die Gegenstand der als divergierend bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist.

3. Schließlich wird auch die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Diese liegt nur dann vor, wenn eine bisher ungeklärte Frage des revisiblen Rechts bezeichnet wird, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem künftigen Revisionsverfahren mit Bedeutung über den Einzelfall hinaus geklärt werden könnte.

Auch daran fehlt es hier. In der Beschwerdebegründung wird keine Rechtsfrage aufgeworfen und ausformuliert, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerde in einer allgemeinen Kritik an der Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Beschwerdeinstanz ist indes nach der Konzeption des Gesetzgebers kein geeigneter Ort für die vom Kläger erstrebte weitere Richtigkeitskontrolle.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Gaentzsch, Lemmel, Heeren

 

Fundstellen

BauR 2000, 1161

ZfBR 2000, 214

BRS 2000, 671

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