Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 12.09.2006; Aktenzeichen 12 A 3686/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (rechtsgrundsätzliche Bedeutung) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Es bedarf nicht der Zulassung der Revision um zu klären, dass die der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Bereich der Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Grundsätze, wonach Leistungen der ambulanten häuslichen Krankenpflege nach Auslaufen von Vergütungsvereinbarungen mit der Krankenkasse Bereicherungsansprüche des Pflegedienstes gegen die Krankenkasse begründen können (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Mai 2004 – B 3 KR 2/03 R – SozR 4-2500 § 132a Nr. 1), auf das Sozialhilferecht nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht übertragbar sind.
Die Vorinstanzen haben zutreffend dargelegt, dass – anders als im Bereich der Krankenversicherung, bei welchem der Pflegedienst mit der häuslichen Krankenpflege für Versicherte der Krankenkasse keine bewusste und zweckgerichtete Zuwendung an diese Einzelpersonen erbringen will, es ihm vielmehr um die Erfüllung der Ansprüche des Versicherten auf Krankenpflege gegen die Krankenkasse geht, welche als Sachleistungsansprüche ausgestaltet sind und durch die Leistungserbringung von Seiten des Pflegedienstes erlöschen (vgl. BSG, a.a.O., juris-Ausdruck Rn. 20) – im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses (vgl. dazu nur Rothkegel, Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2005, Teil II, Kapitel 3 Rn. 80; M. Frommann, Sozialhilfe nach Vereinbarung, Frankfurt/M. 2002, 60 ff., 86 ff.) andere Grundsätze gelten:
Sofern sich nicht ausnahmsweise der Sozialhilfeträger des Dritten zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen in “Eigenregie” bedient, tritt hier neben die öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung zwischen Sozialhilfeträger und Hilfeberechtigtem ein privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen Leistungserbringer und Hilfeberechtigtem, dessen vertragliche Zahlungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer vom Sozialhilfeträger gegebenenfalls mittels Kostenübernahme erfüllt wird. Der sozialhilferechtliche Leistungsanspruch ist dabei – anderes als der auf eine Sachleistung gerichtete Anspruch des Krankenversicherten – grundsätzlich auf eine Geldleistung gerichtet. Anders als im Sozialversicherungsrecht erfolgen die Leistungen des ambulanten Pflegedienstes im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis – auch bei Vorliegen einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG, an der es vorliegend fehlt – grundsätzlich in Erfüllung des Pflegedienstvertrages mit dem Leistungsempfänger, der seinerseits Inhaber des Anspruchs gegenüber dem Sozialhilfeträger auf Übernahme des (gegebenenfalls durch die Vereinbarung nach § 93 BSHG ausgestalteten) Entgelts ist, wie die Vorinstanz zutreffend unter Hinweis auf Münder (in: LPK-BSHG, 6. Aufl., § 93 Rn. 32) und Rothkegel (a.a.O., Teil III, Kapitel 33 Rn. 25) ausgeführt hat. Unmittelbare Ansprüche des Hilfeerbringers gegen den Sozialhilfeträger entstehen daher im Bereich des Sozialhilferechts grundsätzlich nur, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (vgl. für den Fall der Nothilfe § 121 BSHG) oder wenn der Sozialhilfeträger, was weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, (ausnahmsweise) dem Grunde und der Höhe nach unzweideutig einen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck gebracht hat, durch eine Kostenübernahmeerklärung auch einen Zahlungsanspruch des Leistungserbringers begründen zu wollen (vgl. – eine für Miet- und Kostenübernahmeerklärung – Urteil vom 19. Mai 1994 – BVerwG 5 C 33.91 – BVerwGE 96, 71). Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch geklärt, dass nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers von dem Hilfefall ein Erstattungsanspruch eines helfenden Dritten, abgesehen von dem – hier gerade nicht vorliegenden – Fall ausdrücklich getroffener Vereinbarungen, nicht in Betracht kommt (s. Beschluss vom 13. Dezember 1993 – BVerwG 5 B 8.93 – juris). Die Gründe, aus denen selbst in einem Fall, in dem einem Sozialhilfeträger die Tatsache der Hilfegewährung durch einen Dritten bekannt ist, unabhängig vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung an den Hilfeempfänger ein Kostenerstattungsanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 670 ff. BGB ausscheidet (s. Urteil vom 2. April 1987 – BVerwG 5 C 67.84 – BVerwGE 77, 181), gelten entsprechend für bereicherungsrechtliche Ersatzansprüche. Gegen das Bestehen unmittelbarer (bereicherungsrechtlicher) Ansprüche des Pflegedienstleisters gegen den Sozialhilfeträger bei ambulanten Pflegeleistungen spricht schließlich auch, dass der Gesetzgeber in § 28 Abs. 2 BSHG für den Fall des Todes des Hilfeberechtigten einen Übergang des Sozialhilfeanspruches auf den Hilfeerbringer bzw. Pflegeleistenden vorgesehen hat; eine solche Regelung wäre entbehrlich, wenn der Hilfeerbringer Inhaber eigener Entgeltansprüche gegen den Sozialhilfeträger auf bereicherungsrechtlicher Grundlage wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Schmidt, Dr. Franke, Prof. Dr. Berlit
Fundstellen